- Unbescholten
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Als Leumund bezeichnet man die aus der Meinung anderer resultierende soziale Einschätzung, den Ruf und das Ansehen. Der entsprechende Begriff Unbescholtenheit tritt häufig in Gesetzestexten oder Kommentaren dazu auf.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsgeschichte
Leumund ist ein aus dem 12. Jahrhundert stammender Begriff, der sowohl positiv als auch negativ besetzt sein kann. So war es zum Beispiel im Mittelalter Menschen mit einem schlechten Leumund verwehrt, bestimmte Ämter zu bekleiden. Auch war es strafverschärfend, wenn man einer Frauensperson mit gutem Leumund Gewalt antat. Hatte jemand durch üble Nachrede einen bösen Leumund erlangt[1], so konnte sich dieser ansonsten unbescholtene Mensch im Inzichtverfahren durch den Reinigungseid vom bösen Leumund befreien.
Der Unbescholtenheitsnachweis des Mittelalters war der Leumundsbrief. Er konnte, falls die Stadt das Privileg dazu hatte, einer Person ausgestellt werden. In einem Dokument der Reichsstadt Nürnberg heißt es dazu: als denn sol der leümunt brieff vnd die gemein bestetigung eines kaysers oder künigs, der zu zeyten ist, durch einen redlichen schreyber ... öffennlich im gericht verleßen werden.[2]
Heutige Situation
Noch heute treten vor Gericht Leumundszeugen auf, meist um den positiven Charakter eines Angeklagten zu betonen.
Unbescholtenheit bedeutet:
- im bürgerlichen Recht (etwa im Zusammenhang mit dem Kranzgeld) für Jungfrauen und Witwen, sich keinerlei außerehelichen Geschlechtsverkehr vorwerfen lassen zu müssen
- im Strafrecht, ohne rechtskräftige Verurteilungen oder Vorstrafen zu sein
- In Deutschland wird das im Bundeszentralregister geführt, der Nachweis erfolgt über das Führungszeugnis
- In Österreich entsprechen diesen das Strafregister bzw. die Strafregisterbescheinigung (ehemals Leumundszeugnis, Sittenzeugnis)
Bei der Polizei in Deutschland wird ein positiver Leumund als Voraussetzung zur Aufnahme einer Ausbildung im gehobenen Beamtendienst verlangt. Auch die Gardisten der päpstlichen Schweizergarde müssen einen einwandfreien Leumund besitzen.
Aktualität erfährt der Begriff durch die EU-Vermittlerrichtlinie, welche nach Art.4 Abs.2 den „Besitz eines guten Leumunds“ als berufliche Anforderung an Makler und Vermittler stellt.[3]
Siehe auch
Quellen
- ↑ Vgl. dazu im Kleinen Katechismus Luthers Erklärung des Achten Gebotes, dass man keine Afterrede führen solle, oder einen bösen Leumund machen.
- ↑ http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/a/L121.htm#LEUMUNDBRIEF
- ↑ http://www.vermittlerrichtlinie.de
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