Unerlaubte Abwesenheit

Unerlaubte Abwesenheit
Warnung an Soldaten vor dem Vorwurf der Fahnenflucht drei Monate vor Ende des Krieges

Fahnenflucht oder Desertion bezeichnet das Fernbleiben eines Soldaten von militärischen Verpflichtungen in Kriegs- oder Friedenszeiten. Der fahnenflüchtige Soldat wird im allgemeinen als Deserteur (frz. déserteur, abgeleitet von lat. deserere, „verlassen“) bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Regelungen

Situation in Deutschland

Bundesrepublik Deutschland

Fahnenflucht ist in Deutschland nach § 16 Wehrstrafgesetz (WStG) strafbar. Schutzgut der Fahnenflucht ist die Schlagkraft der Truppe. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verlässt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen. Bereits der Versuch der Fahnenflucht ist strafbar. Übt der fahnenflüchtige Soldat tätige Reue, indem er sich binnen eines Monats stellt und ist er bereit, Wehrdienst zu leisten, so wird die Höchststrafe auf drei Jahre Freiheitsentziehung herabgesetzt.

Die Fahnenflucht ist ein Sonderdelikt; sie kann nur von Soldaten begangen werden. Für die Beteiligungsformen der Anstiftung und Beihilfe muss das strafbegründende Merkmal Soldat zu sein aber nicht vorliegen. Stiftet eine Zivilperson eine Militärperson zu einer Fahnenflucht an oder leistet sie ihr Beihilfe, ist jedoch für den Anstifter oder den Gehilfen höchstens auf 3 Jahre und ein dreiviertel Jahr Freiheitsstrafe zu erkennen.

Für Zivildienstpflichtige gilt für die Dienstflucht (§ 53 ZDG) entsprechendes.

In Deutschland ist die Unterlassung der Meldung einer geplanten Fahnenflucht eines anderen zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Ausführung noch abgewendet werden kann, nicht strafbar. Disziplinarrechtliche Maßnahmen bleiben unberührt.

Die Fahnenflucht ist von der unerlaubten Entfernung (eigenmächtige Abwesenheit) zu unterscheiden. Die unerlaubte Entfernung ist nach §15 WStG mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe belegt. Die unerlaubte Entfernung erfasst die vorsätzliche oder fahrlässige Abwesenheit von mehr als 3 Kalendertagen oder das Verlassen seiner Truppe bzw. seiner Dienststelle, ohne die Absicht zu fordern sich dauerhaft oder für die Dauer eines bewaffneten Einsatzes dem Wehrdienst zu entziehen oder das Wehrdienstverhältnis zu beenden.

In der Bundesrepublik Deutschland ist zur Aburteilung fahnenflüchtiger Militärpersonen die ordentliche Gerichtsbarkeit berufen. Der Bund kann Wehrstrafgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfall sowie über Militärpersonen ausüben, welche in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber bisher keinen Gebrauch gemacht. Offizielle Zahlen zur Häufigkeit der Fahnenflucht in Deutschland liegen nicht vor.[1] Schätzungen gehen von ca. 50 Fahnenfluchten im Jahr aus.

Kaiserreich

Im Deutschen Reich war die Fahnenflucht im Dritten Abschnitt des Militärstrafgesetzbuches des Deutschen Reiches[2] vom 20. Juni 1872 geregelt. Zur Aburteilung von Fahnenflucht waren militärische Strafgerichte berufen.

Weimarer Republik

In der Weimarer Republik war die Fahnenflucht in den §§ 64 bis 80 Militärstrafgesetzbuch (MStGB) in der Fassung vom 16. Juni 1926 (RGBl. I, S. 275) geregelt.[3] §§ 64 und 65 definieren eine „unerlaubte Entfernung“, § 69 die Fahnenflucht/Desertion. Mit der Weimarer Republik ging die Gerichtsbarkeit in Militärstrafsachen auf die ordentlichen Gerichte über.

Zeit des Nationalsozialismus

In der Zeit des Nationalsozialismus wurde die Verfolgung verstärkt. Am 1. Januar 1934 wurden die militärischen Strafgerichte wieder eingeführt. 1935 und 1940 wurden die Bestimmungen zu diesen beiden Tatbeständen erheblich verschärft.[4]

  • Die Unerlaubte Entfernung stellt im Grunde ein militärisches Alltagsdelikt dar. Durch die Verschärfungen wurde aus einem Vergehen ein Verbrechen, auf das bis zu zehn Jahre Haft stand. Der Tatbestand war erfüllt, wenn sich ein Wehrmachtsangehöriger vorsätzlich oder fahrlässig länger als sieben (im Feld länger als drei) Tage von der Truppe entfernt hat oder nach einer Trennung von der Truppe nicht zu dieser zurückkehrte.[5]
  • Die Fahnenflucht ist wie im heutigen Militärrecht eine unerlaubte Entfernung in der Absicht sich dem Wehrdienst dauerhaft zu entziehen; auch der Versuch war strafbar. Die Strafandrohung war äußerst feingliedrig: Der Strafrahmen lag grundsätzlich von einem bis zu fünf Jahren Gefängnis, im Wiederholungsfall nicht unter zehn Jahren, andernfalls mit Todesstrafe. Hatten mehrere Soldaten eine Fahnenflucht in Mittäterschaft begangen, so wurde die Freiheitsstrafe um ein Jahr bis zu fünf Jahren erhöht. Wurde die Handlung im Feld begangen, so trat statt des Gefängnisses Zuchthaus von gleicher Dauer, gegen den Rädelsführer und gegen den Anstifter Todesstrafe ein. Die Fahnenflucht vom Posten vor dem Feind oder aus einer belagerten Festung wurde mit dem Tode bestraft. Dieselbe Strafe traf den Fahnenflüchtigen, welcher zum Feinde überging (Überläufer). Als Nebenstrafe war auf die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen. Am 23. März 1941 wurde die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes durch Entlassung ersetzt (§ 44 Abs. 2 Wehrgesetz). Stellte sich ein Fahnenflüchtiger innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Fahnenflucht, so konnte die an sich verwirkte Zuchthausstrafe oder Gefängnisstrafe bis auf die Hälfte ermäßigt werde, wenn er die Fahnenflucht nicht im Feld begangen hatte. Lag kein Rückfall vor, so konnte von der Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes abgesehen werden. Gegen Unteroffiziere musste jedoch auf Degradierung erkannt werden.

Die Unterlassung einer Meldung einer geplanten Fahnenflucht, von der jemand glaubhaft Kenntnis erhalten hatte, wurde mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten, im Feld von ein bis drei Jahren bestraft.

Die NS-Militärjustiz fällte laut Hochrechnungen etwa 30.000 Todesurteile; davon wurden etwa 23.000 auch vollstreckt. Insgesamt sind etwa 350.000 bis 400.000 Soldaten desertiert (Wehrmachtsgerichte, siehe dort bei Lit.). Das macht bei rund 18,2 Mio. Soldaten aller Bereiche eine Desertionsquote von rund 2 %.[6]

In der Praxis wurde Desertion auch mit Verbringung in ein Strafgefangenenlager/KZ geahndet. In der Spätphase des Krieges konnte die Möglichkeit zur Begnadigung bestehen, welche als Bedingung an den Einsatz in einer militärischen Bewährungseinheit geknüpft war, wobei dort bestimmte militärische Leistungen erbracht wurden mussten. Solche Einsätze wurden von Zeitzeugen auch als „Selbstmordkommando“ bezeichnet.[7]

Gegen Kriegsende: Der Sonderfall der freiwilligen Gefangennahme

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Gegen Kriegsende kam es immer häufiger zur freiwilligen Gefangennahme beim gegenüberstehenden Feind. Eigentlich ist damit also die mehr oder weniger freiwillige Übergabe einzelner oder ganzer Einheiten inklusive der Offiziere in die Gefangenschaft des Gegners gemeint. Vom Geschehen her ist das etwas anderes als die Desertion gewesen: die Fronten waren zum Teil schon aufgerieben und es gab keine Strukturen, die eine Gefangennahme verhindern wollten und konnten – bis auf die fliegenden Standgerichte von zum Teil fanatischen SS-Angehörigen. Als Ziel wurde dabei häufig das weniger gefährlich erscheinende amerikanische Kriegsgefangenenlager angestrebt, statt einer Gefangenschaft bei der Sowjetarmee. Sofern der direkte Vorgesetzte insgeheim oder offen mit diesem Übertritt einverstanden war, fand sich auch ein passender Stempel auf dem Marschbefehl in die richtige Richtung, der bei einer doch noch stattfindenden Kontrolle vor dem Schnellgericht schützen konnte. Darüber, in welchem Umfang das geschehen ist, sind allerdings keine späteren Untersuchungen bei Gefangenen bekannt geworden.

In Norddeutschland standen teilweise Wehrmachtsoldaten zur Aufrechterhaltung der Ordnung unter britischem Kommando. Am 10. Mai 1945 verurteilte das Kriegsgericht der 6. Gebirgsdivision fünf Soldaten zum Tode durch Erschießen, weil sie beim Versuch, nach Schweden zu desertieren, ihren Batteriechef und einen Leutnant erschossen hatten. Die Urteile wurden vom nächsten britischen Brigade-Kommando in Tromsö bestätigt, die Delinquenten durch Angehörige der Divisions-Nachrichtenabteilung hingerichtet. [8]

Deutsche Demokratische Republik (bis 1990)

Mit dem Wehrpflichtgesetz vom 24. Januar 1962[9] wurde in der DDR die allgemeine Wehrpflicht eingeführt. Das Strafgesetzbuch wurde durch das Militärstrafgesetz (MStG) vom 24. Januar 1962[10] um den Tatbestand der Fahnenflucht ergänzt (§ 4 MStG). Für die Militärstrafsachen waren ab 1963 die Militärgerichte[11] zuständig. Höchststrafe waren 8 Jahre Zuchthaus. Mit Gesetz vom 12. Januar 1968[12] wurde § 4 MStG durch § 254 StGB (DDR)[13] ersetzt. Die Höchststrafe betrug nun 6 Jahre. Daneben bestand mit § 256 StGB (DDR) der Straftatbestand „Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung“. Hierauf standen 5 Jahre Haft.

Nach der Wende wurde bezüglich der Rehabilitierung zwischen Verurteilungen wegen § 254 und § 256 unterschieden. Während Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung in den Regelkatalog des § 1 Abs. 1 StrRehaG aufgenommen wurde, galt dies nicht für Fahnenflucht. Der Bundestag ging davon aus, Fahnenflucht sei „überwiegend kein politisches Delikt“ gewesen, während „Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen […] zu politischen Zwecken unterdrückt und unter Strafe gestellt“ worden sei[14].

Situation in Österreich

Das österreichische Militärstrafgesetz (MilStG) stellt Fahnenflucht in § 9 MilStG (Desertion) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren unter Strafe, privilegiert aber Täter, die außerhalb eines militärischen Einsatzes (Landesverteidigung, Verfassungsschutz, Katastrophenhilfe, Auslandseinsatz) erstmalig desertieren und sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellen, womit für diese Täter das wesentlich mildere Strafmaß des § 8 MilStG (Unerlaubte Abwesenheit), Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten (oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) bei Abwesenheitsdauer unter acht Tagen bzw. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bei Abwesenheitsdauer über acht Tagen, gilt.

Das Gesetz bedient sich im Übrigen ausschließlich des Begriffes „Desertion“, nicht jedoch des Ausdruckes „Fahnenflucht“.

Situation in der Schweiz

In der Schweiz wird Militärdienstverweigerung und Desertion nach Art. 81 des Militärstrafgesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten bestraft.

Situation in Großbritannien

Britische Militärs (Großbritannien hat zur Zeit eine reine Berufsarmee) müssen im Falle einer Verhaftung wegen Desertion weiterhin mit lebenslanger Haft rechnen. Das für die Gesetzgebung maßgebliche nationale Unterhaus lehnte mehrheitlich den Antrag einer großen Gruppe von Labour-Abgeordneten ab, die gesetzlich vorgesehene Bestrafung auf zwei Jahre zu begrenzen. Diese Parlamentarier werfen der Regierung vor, mit dieser drakonischen Haftandrohung Soldaten gegen ihren Willen zum Irak-Einsatz zu zwingen.

In Großbritannien lag die Gesamtzahl der „illegal abwesenden“ Soldaten im Jahr 2001 bei 100, 2002 bei 150, 2003 bei 205 und im Jahr 2005 bei 530. Dabei dürfte die deutliche Zunahme mit der Teilnahme Großbritanniens am Irak-Krieg zusammenhängen.

Siehe auch: Rehabilitierung britischer Deserteure des Ersten Weltkriegs

Situation in den Vereinigten Staaten

Das Militärstrafrecht der Vereinigten Staaten, der sich im United States Code befindliche Uniform Code of Military Justice, stellt in seinem Artikel 85 („Desertion“, auch Absence Without Official Leave (AWOL)) Fahnenflucht unter Strafe. Das Strafmaß liegt zwischen einer Strafe nach Ermessen des Kriegsgerichtes („… as a court-martial may direct.“) bis zur Todesstrafe, die jedoch ausschließlich in Fällen von Fahnenflucht bei Kriegseinsätzen verhängt werden darf.

Über 8.000 junge US-Soldaten desertierten im Jahr 2005 wegen des Einsatzes im Irak. Das waren statistisch 0,24 Prozent der freiwillig dienenden US-Militärs, die sich häufig verpflichtet hatten, da sie sonst die hohen Universitätsgebühren nicht aufbringen konnten. Allein 1971 waren es während des Höhepunkts des Vietnamkrieges und bei allgemeiner Wehrpflicht jedoch 33.000 Soldaten – immerhin 3,4 Prozent der US-amerikanischen Armee.

Während des Zweiten Weltkrieges wurden über 21.000 Angehörige der US-Armee wegen Fahnenflucht verurteilt, von denen jedoch "nur" über 49 das Todesurteil verhängt wurde. Tatsächlich wurde nur Eddie Slovik auch hingerichtet.

Sowjetarmee

Auch viele andere Staaten gehen gegen Deserteure mit Haftstrafen vor. Einige Staaten sehen – besonders in Kriegszeiten – die Todesstrafe vor. Die Truppen der ehemaligen Sowjetunion in der DDR gingen gegen flüchtige Armeeangehörige häufig mit drakonischen Strafen vor, nachdem sogar die paramilitärischen Kampfgruppen der DDR zur Suche herangezogen wurden.

Gründe für die Fahnenflucht können auch die Behandlung von Armeeangehörigen sein: zur Tradition der sowjetischen bzw. russischen Truppen gehört bis heute teilweise die menschunwürdige Behandlung der neu eingezogenen Rekruten (Dedowschtschina).

Fahnenflucht aus Streitkräften im Dienste von Unrechtsstaaten

Nach wie vor umstritten sind Fahnenfluchten aus Streitkräften im Dienste von Unrechtsstaaten oder aus Truppenteilen, denen verbrecherische Tatbestände unterstellt werden. So wurden einige Urteile von NS-Richtern gegenüber Deserteuren im Nachhinein aufgehoben. Ursache des seinerzeit vehement geführten parlamentarischen Streits war ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. September 1991, welches der Witwe eines 1945 erschossenen Wehrpflichtigen Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz zugesprochen hatte. Die zuständigen Richter verlangten außerdem vom Gesetzgeber eine klare rechtliche Regelung der Entschädigungsfrage.

Im Mai 1999 beschloss darauf hin der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur Rehabilitierung der Deserteure und eine symbolische Entschädigung der Überlebenden und ihrer Angehörigen. Die Rehabilitierung nach dem Gesetz zur Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen ist jedoch – im Unterschied zu anderen Opfergruppen – abhängig von einer Einzelfallprüfung. Ein verurteilter Deserteur muss daher einen Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen, um rehabilitiert zu werden.

Ähnlich gestaltete sich die Rehabilitierung in Österreich: Im Jahr 2005 wurden alle Urteile durch das Anerkennungsgesetz 2005 aufgehoben und allen Opfern der NS-Militärjustiz oder deren Nachkommen eine einmalige Unterstützung eingeräumt. Diese umfasst eine aufwändige Einzelfallprüfung.

Denkmale für Deserteure

Gedenkplatte für das entwendete Deserteursdenkmal in Braunschweig
Denkmal für Wehrmachtsdeserteure in Vägershult, Schweden, errichtet 1945
Denkmal für den unbekannten Wehrmachtsdeserteur (errichtet 1995) auf dem Petersberg in Erfurt

Ebenso umstritten ist das bereits 1989 für die damalige Bundeshauptstadt Bonn geplante, nun aber auf dem Platz der Einheit in Potsdam aufgestellte Denkmal für den unbekannten Deserteur von dem türkischen Bildhauer Mehmet Aksoy. Nur anfänglich sorgte auch eine Gedenktafel für Deserteure, im September 1990 angebracht am Amtshaus der Stadt Göttingen,[15] für Konflikte. Sie trägt den Satz des Schriftstellers Alfred Andersch „nicht aus Furcht vor dem Tod, sondern aus dem Willen zu leben“.

Am 1. September 1994 wurde in Braunschweig ein Deserteursdenkmal aufgestellt. Nachdem es binnen kurzem zweimal beschädigt worden war, wurde es in der Neujahrsnacht 1995 gestohlen. An seiner Stelle befindet sich seither eine Gedenkplatte. Seit 1998 gibt es auch in der Stadt Bernau bei Berlin ein Deserteurdenkmal, das an die pazifistische Haltung vieler Deserteure erinnert. In Marburg ist ein entsprechendes Denkmal seit vielen Jahren in das Stadtbild integriert. Nachdem die Schließung der nach dem Ende des Kalten Krieges überflüssigen Kasernen lange genug zurückliegt, ist die zuvor lebhafte Kontroverse darüber eingeschlafen. In Erfurt wurde 1995 nach heftigen öffentlichen Debatten ein DenkMal für den unbekannten Wehrmachtsdeserteur auf dem Petersberg errichtet. Es stammt vom Erfurter Künstler Thomas Nicolai und besteht aus acht Eisenstelen. In der Mitte befindet sich eine Tafel mit einem Zitat aus dem Werk Träume von Günter Eich: „Seid Sand, nicht das Öl im Getriebe der Welt“. Im Kommandantenhaus der Zitadelle Petersberg befand sich seit 1940 das Kriegsgericht 409 ID. der Wehrmacht, das rund 50 Deserteure zum Tode verurteilte und diese in der Nähe des Denkmals erschießen ließ.

In Vägershult in der schwedischen Provinz Småland (Gemeinde Uppvidinge), wo der Großteil der nach Schweden geflüchteten Wehrmachtsdeserteure interniert war, steht ein von einem Deserteur am Kriegsende geschaffenes Denkmal; jedoch ist es viermal beschädigt worden.[16]

Ein bekannter Zeitzeuge, der selber seine Desertion literarisch aufgearbeitet und immer offen diskutiert hat, ist der Schriftsteller Gerhard Zwerenz.

Im Zweiten Weltkrieg und besonders zum Ende des Krieges hin fielen den deutschen Feldgendarmen Zehntausende „Fahnenflüchtiger“ in die Hände und wurden entsprechend Hitlers Parole „Der Soldat kann sterben, der Deserteur muss sterben“ exekutiert.

Das Deserteur-Thema in Film, Literatur, Musik und Theater

Die weltweit bekannteste Bearbeitung ist wahrscheinlich das Chanson Le déserteur von Boris Vian. Darin schreibt ein junger Mann an Monsieur le président, den Staatschef, dass er aus Gewissensgründen nicht (weiter) am Krieg teilnehmen werde. Übersetzt ins Englische, ins Deutsche und zahlreiche weitere Sprachen ging es ebenso um die Welt wie Donovans Das Kelbl, nämlich in unzähligen Singrunden und -büchern. Serge Reggiani hatte damit einen großen französischen Charts-Erfolg.

Um die in ihrem Existenzrecht bedrohte Lage von Deserteuren drehen sich zahllose literarische Bearbeitungen. Die erste und am heftigsten diskutierte in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg ist die autobiografische Erzählung aus dem Jahr 1952 Die Kirschen der Freiheit von Alfred Andersch.

Das Thema der Fahnenflucht regte Stefan Dähnert zu seinem Theaterstück Herbstball an.

Für den Film ist Catch-22 – Der böse Trick von Mike Nichols zu nennen, nach einer Literaturvorlage von Joseph Heller (Catch-22), ebenso auch der deutsche Film Kriegsgericht von 1959, der die Militärjustiz im Dritten Reich thematisiert.

Berühmte Deserteure der Weltgeschichte

Siehe auch

Quellen

  1. Bundestagsdrucksache 14/5857 vom 3. April 2001
  2. Militärstrafgesetzbuches des Deutschen Reiches vom 20. Juni 1872
  3. Thomas Walter: Schnelle Justiz – gute Justiz? In: Walter Manoschek: Opfer der NS-Militärjustiz. Wien 2003, S. 28
  4. Thomas Walter: Schnelle Justiz – gute Justiz? In: Walter Manoschek: Opfer der NS-Militärjustiz. Wien 2003, S. 31–32
  5. Thomas Walter: Schnelle Justiz – gute Justiz? In: Walter Manoschek: Opfer der NS-Militärjustiz. Wien 2003, S. 31
  6. Thomas Geldmacher: „Auf Nimmerwiedersehen!“ Fahnenflucht, unerlaubte Entfernung und das Problem, die Tatbestände auseinander zu halten. In: Walter Manoschek: Opfer der NS-Militärjustiz. Wien 2003, S. 135–136
  7. „Eberhard Tresselt erzählt über seine Desertion als Soldat in der Nazi-Armee“
  8. Karl Ruef: Gebirgsjäger zwischen Kreta und Murmansk. Leopold Stocker Verlag, Graz, ISBN 3-7020-0134-4, S. 447
  9. GBl DDR I S. 2
  10. GBl DDR I S. 25
  11. Erlaß des Staatsrates der DDR über die Stellung und die Aufgaben der Gerichte für Militärstrafsachen [Militärgerichtsordnung] vom 4. April 1963, GBl DDR I S. 71; ebenso Militärgerichtsordnung des Nationalen Verteidigungsrats vom 27. September 1974, GBl DDR I S. 481, geändert am 28. Juni 1979, GBl DDR I S. 155
  12. GBl DDR I S. 97
  13. GBl DDR I S. 1, 45
  14. BTDrucks 12/1608, Anlage 2, S. 33
  15. Siehe Göttinger Online-Chronik
  16. Jesper Johansson: Kamp om symboler. i&m, Juni 2005

Literatur

  • Hans Frese (Hrsg.): Bremsklötze am Siegeswagen der Nation. Erinnerungen eines Deserteurs an Militärgefängnisse, Zuchthäuser und Moorlager in den Jahren 1941–1945. Edition Temmen, Bremen 1989, ISBN 3-926958-25-1.
  • Herward Beschorner (Hrsg.): Centralino – 3mal klingeln. Ein Deserteur erzählt. Pahl-Rugenstein Verlag, Köln 1989, ISBN 3-87682-855-4.
  • Jens Ebert, Thomas Jander (Hrsg.): Endlich wieder Mensch sein. Feldpostbriefe und Gefangenenpost des Deserteurs Hans Stock 1943/1944, Berlin 2009, ISBN 978-3-89626-760-3.
  • Maria Fritsche: Entziehungen: österreichische Deserteure und Selbstverstümmler in der Deutschen Wehrmacht. Böhlau, Wien 2004, ISBN 3-205-77181-8.
  • Geschichtswerkstatt Marburg e. V. (Hrsg.): „Ich musste selber etwas tun“: Deserteure – Täter und Verfolgte im Zweiten Weltkrieg. Aufsatzsammlung Schüren, Marburg 2000, ISBN 3-89472-257-6.
  • Ulrich Bröckling (Hrsg.): Armeen und ihre Deserteure: vernachlässigte Kapitel einer Militärgeschichte der Neuzeit. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1998, ISBN 3-525-01365-5. Auszüge online bei google books
  • Thomas Kraft: Fahnenflucht und Kriegsneurose: Gegenbilder zur Ideologie des Kampfes in der deutschsprachigen Literatur nach dem Zweiten Weltkrieg. In: Epistemata. Reihe Literaturwissenschaft, 119. Würzburg 1994
  • Hannes Metzler: Desertion im Hohen Haus. Die Rehabilitierung der Deserteure der Wehrmacht. Ein Vergleich von Deutschland und Österreich unter Berücksichtigung von Luxemburg. Diplomarbeit, Wien 2006
  • Hannes Metzler: Ehrlos für immer? Die Rehabilitierung der Wehrmachtsdeserteure in Deutschland und Österreich. mandelbaum verlag, 2007, ISBN 978-3-85476-218-8.
  • Günter Saathoff, Michael Eberlein, Roland Müller (Hrsg.): Dem Tode entronnen: Zeitzeugeninterviews mit Überlebenden der NS-Militärjustiz; das Schicksal der Kriegsdienstverweigerer und Deserteure unter dem Nationalsozialismus und ihre unwürdige Behandlung im Nachkriegsdeutschland. 1. Auflage. Heinrich-Böll-Stiftung, Köln 1993, ISBN 3-927760-19-6.
  • Christoph Jahr: Gewöhnliche Soldaten: Desertion und Deserteure im deutschen und britischen Heer 1914–1918. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1998; außerdem Humboldt-Univ., Dissertation, Berlin 1996, ISBN 3-525-35786-9.
  • Wolfram Wette: Deserteure der Wehrmacht rehabilitiert – Ein exemplarischer Meinungswandel in Deutschland (1980–2002). In: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Nr. 52, 2004, S. 505–527
Desertion und Wehrmachtjustiz
  • Kristina Brümmer-Pauly: Desertion im Recht des Nationalsozialismus, Berlin 2006, ISBN 3-8305-1208-2.
  • Nina Horaczek: Später Triumph. In: Zeitschrift Falter (Österreich) Nr. 22/2007, S. 20
  • Magnus Koch: Fahnenfluchten. Deserteure der Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg - Lebenswege und Entscheidungen, Paderborn u.a. 2008, ISBN 3-506-76457-8.
  • Manfred Messerschmidt, Fritz Wüllner: Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus. Zerstörung einer Legende. Baden-Baden 1987, ISBN 3789014664.
  • Manfred Messerschmidt: Was damals Recht war … NS-Militär- und Strafjustiz im Vernichtungskrieg. Herausgegeben von Wolfram Wette. Klartext Verlag, Essen 1996
  • Manfred Messerschmidt: Die Wehrmachtjustiz 1933–1945. F. Schönigh Verlag, Paderborn 2005
  • Fritz Wüllner: Die NS-Militärjustiz und das Elend der Geschichtsschreibung. Ein grundlegender Forschungsbericht. Nomos Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 1991, ISBN 3789018333.
  • Hermine Wüllner (Hrsg.): „… kann nur der Tod die gerechte Sühne sein.“ Todesurteile deutscher Wehrmachtsgerichte. Eine Dokumentation. Nomos Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 1997, ISBN 3-7890-5104-7.

Weblinks

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