Universität und gleichgestellte Hochschule

Universität und gleichgestellte Hochschule

Zu den Universitäten und gleichgestellte Hochschulen mit Promotionsrecht gehören:

Kunst- und Musikhochschulen nehmen eine Sonderstellung ein, da einige ein eingeschränktes Promotionsrecht im künstlerisch-wissenschaftlichen Bereich besitzen, andere nicht. Ebenso haben ein Teil der theologischen Hochschulen mit universitären Studiengängen sowie vereinzelt Wirtschafts- oder Handelshochschulen ein Promotionsrecht.

Fachhochschulen besitzen kein eigenes Promotionsrecht, bilden allerdings – wie Universitäten – in Bachelor- und Master-Studiengängen aus. Masterabsolventen sind promotionsberechtigt an Universitäten und gleichgestellte Hochschulen mit Promotionsrecht.[1][2] Professoren an Fachhochschulen können in vielen deutschen Ländern als Betreuer oder Prüfer in einem Promotionsverfahren der Hochschulen mit Promotionsrecht wirken.[3]

Verwendung

Der Ausdruck der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Sinne von promotionsberechtigten Hochschulen wird in Publikationen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK)[4], der Kultusministerkonferenz (KMK)[1], dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)[5] und dem Statistischen Bundesamt[6] verwendet.

Ebenso ist der Ausdruck in den Hochschulgesetzen der Länder dann zu finden, wenn ein Gruppenbegriff für promotionsberechtigte Hochschulen verwendet wird. Im Landeshochschulgesetz von Baden-Württemberg werden beispielsweise die promotionsberechtigten Hochschulen einzeln aufgeführt ohne gruppierenden Begriff, auch in § 38 Promotion. Der Begriff der gleichgestellten Hochschulen ist an anderen Stellen zur Vereinfachung vorzufinden.[7]

Ebenso wird der Begriff der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in der aktuellen Besoldungsordnung W für Hochschullehrer (Professoren) verwendet.[8]

Begriffsgeschichte

Bis in die Neunziger Jahre hinein wurden Hochschulen mit Promotionsrecht auch als Wissenschaftliche Hochschulen bezeichnet. Dieser Begriff wird jedoch nicht mehr in offiziellen Gesetzen und Beschlüssen verwendet, insbesondere nicht in den Hochschulgesetzen der Länder, dem Hochschulrahmengesetz (HRG) des Bundes[9], den Veröffentlichungen und Beschlüssen der Kultusministerkonferenz, der Hochschulrektorenkonferenz und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)[5] sowie den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes.[6] Mittlerweile sind der Auftrag zur Forschung und die wissenschaftliche Grundlage auch für Fachhochschulen in den Landeshochschulgesetzen eindeutig verankert. Da der Begriff der Wissenschaftlichen Hochschule implizieren könnte, dass andere Hochschulen unwissenschaftlich seien, trifft der Begriff nicht die hochschulpolitischen Entwicklungen und Realitäten.[10]

In Nordrhein-Westfalen wurde beispielsweise 1993 das Gesetz über die Wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) in das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz – UG) umbenannt. Später wurde daraus das Hochschulgesetz (HG), das die Fachhochschulen in ein gemeinsames Gesetzeswerk integriert. Die aktuelle Fassung von 2006 wird als Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) bezeichnet. Das Hochschulgesetz von Nordrhein-Westfalen verwendet keinen speziellen Gruppenbegriff mehr für promotionsberechtigte Hochschulen und führt diese unter dem Begriff der Universitäten, auch diejenigen, die den Begriff Universität nicht im Namen tragen, wie die RWTH Aachen.[11] Das Bayerische Hochschulgesetz verwendet ebenfalls keinen speziellen Gruppenbegriff für promotionsberechtigte Hochschulen und fasst diese als Universitäten zusammen. Weitere promotionsberechtigte Hochschulen werden einzeln aufgeführt.[12]

Ebenso wurde der Begriff der Wissenschaftlichen Hochschule in der alten Besoldungsordnung C für Hochschullehrer (Professoren) verwendet, die spätestens seit 2005 in allen deutschen Ländern durch die neue Besoldungsordnung W ersetzt wurde, die den Begriff der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen verwendet.[8]

Einzelnachweise

  1. a b Ländergemeinsame Strukturvorgaben / Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 15.06.2007
  2. vgl. Baden-Württemberg LHG i.d.F. vom 1. Januar 2005, § 38 Abs. 3 Nr. 1 oder Bayern BayHSchG i.d.F. vom 23. Mai 2006, Art. 64 Abs. 1 Satz 2
  3. vgl. Baden-Württemberg LHG i.d.F. vom 01.01.2005, § 38 Abs. 4 Satz 3 oder Bayern BayHSchG i.d.F. vom 23. Mai 2006, Art. 64 Abs. 1 Satz 3
  4. Hochschulrektorenkonferenz (HRK) Diploma Supplement Beispiel
  5. a b Bologna-Prozess – Nationaler Bericht 2005–2007 für Deutschland von KMK und BMBF
  6. a b Statistisches Bundesamt Deutschland - Hochschulen, Prüfungen an Hochschulen
  7. Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, i.d.F. vom 1. Januar 2005, §§ 1, 29, 38, 51
  8. a b Professorenbesoldungsreformgesetze der Länder
  9. Hochschulrahmengesetz (HRG), Fassung vom 26. Januar 2005
  10. Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Hrsg.): Landeshochschulplan Thüringen, Erfurt 2001
  11. Hochschulfreiheitsgesetz NRW, i.d.F. vom 31. Oktober 2006, § 1
  12. Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) i.d.F. vom 23. Mai 2006, Art. 1, 64, 81

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