- Unterklasse (ADR)
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Die Gefahrgutklasse (exakt Klassen gefährlicher Güter, engl. classes of dangerous goods, unpräzise auch hazard class, class of danger) ist die Einteilung von Gefahrgut je nach Gefährlichkeitsmerkmal für den Transport, wie sie die Vereinten Nationen herausgegeben haben.
Grundlagen
Die Umgang mit Gefahrgut wurde von den Vereinten Nationen in den Model Regulations der UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, die derzeit in der Revision 15 (2007) gültig sind, festgelegt. Dazu gehört auch der Aufbau der Gefahrgutklassen.
Die Einteilung erfolgt in 9 Klassen. Die weitere Unterteilung ist über einen Klassifizierungscode (hazard identification number) je nach Klasse genauer spezifiziert:
- Die Klasse 1 ist in Unterklassen (division number, gibt den Gefährdungsgrad) und Verträglichkeitsgruppen (compatibility group, triff Aussagen über die Zusammenpackung) geteilt
- Die Klassen 2 bis 9 über Codes über Gefahrengrad oder Stoffeigenschaften (subdivisions)
Daneben sind noch die Verpackungsgruppen zu beachten.
Eingegangen sind die Gefahrgutklassen in internationale Übereinkünfte wie die europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), auf Binnenwasserstraßen (ADN, mit ADNR und ADN-D), die internationalen Regelungen zur Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr (RID) und for the Safety of Life at Sea (SOLAS) (dort als International Maritime Dangerous Goods Code, IMDG bezeichnet), und finden ähnlich auch im Straßentransportwesen der USA (Tunnelbeschränkungen seitens des US DOT) Verwendung.
Die hier gegebenen deutschen Bezeichnungen sind die, die die für Österreich und Deutschland gültige deutsche Fassung des aktuellen ADR gibt.
Klasse 1 - Explosive Stoffe
Explosivstoffe und Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten
Unterklassen
1.1 Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst) 1.2 Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind 1.3 Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter-, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht, oder die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen 1.4 Stoffe und Gegenstände, mit geringer Explosionsgefahr – Auswirkungen bleiben auf das Versandstück beschränkt 1.5 Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe – Als Minimalanforderung gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren dürfen 1.6 Extrem unempfindliche nicht massenexplosionsfähige Stoffe – Stoffe bei denen (unter normalen Beförderungsbedingungen) eine vernachlässigbare Wahrscheinlichkeit zu einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung der Explosion besteht Verträglichkeitsgruppen
Beschreibung A Zündstoff B Gegenstand mit Zündstoff und weniger als zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen features C Treibstoff oder anderer deflagrierender explosiver Stoff D Detonierender explosiver Stoff oder Schwarzpulver E Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung F Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung oder ohne treibende Ladung G Pyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff H Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch weißen Phosphor enthält J Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält K Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch giftigen chemischen Wirkstoff enthält L Explosiver Stoff oder Gegenstand mit explosivem Stoff, der ein besonderes Risiko darstellt und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert enthält N Gegenstand, der nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthält S Stoff oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt Klasse 2 - Gase
Reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten Gase sind Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 3 bar haben oder bei 20 °C und 1013 mbar Druck vollständig gasförmig sind. Zu dieser Klasse gehören komprimierte (verdichtete), verflüssigte oder gelöste Gase.
Beispiele: Propangas, Wasserstoff, Haarspray, Acetylen
Bei Kennzeichnung des Gefahrengrads werden Großbuchstaben verwendet. Diese Großbuchstaben sind die Anfangsbuchstaben der englischen Bezeichnung:
Gefahrengrad Bedeutung Englisch A erstickend asphyxiant O brandfördernd oxidizing F entzündlich flammable T giftig toxic C ätzend corrosive Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe
Die Klasse 3 beinhaltet Stoffe und Gegenstände, die bei 20 °C und 1013 mbar flüssig sind, bei 50 °C maximal 3 bar Dampfdruck haben, bei 20 °C und 1013 mbar nicht vollständig gasförmig sind und einen Flammpunkt von höchstens 60 °C haben. Entzündbare flüssige Stoffe und geschmolzene feste Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt sind, sind ebenfalls Stoffe der Klasse 3. Beispiele: Benzin, Alkohol, bestimmte verflüssigte Metalle.
- Klassifizierungscodes
Die Eigenschaften der einzelnen Stoffe bzw. Gegenstände der Klasse 3 sind in Klassifizierungscodes unterteilt, um ihre Eigenschaften anzuzeigen:
Code Eigenschaft F entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr F1 entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60°C F2 entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 60°C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden (erwärmte Stoffe) FT entzündbare flüssige Stoffe, giftig FT1 entzündbare flüssige Stoffe, giftig FT2 Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) FC entzündbare flüssige Stoffe, ätzend FTC entzündbare flüssige Stoffe, giftig und ätzend D desensibilisierte explosive flüssige Stoffe Zusätzlich wird der Gefährlichkeitsgrad über die Verpackungsgruppe wiedergegeben:
VG I Stoffe mit hoher Gefahr und einem Siedebeginn unter 35°C VG II Stoffe mit mittlerer Gefahr, einem Flammpunkt kleiner 23°C und einem Siedebeginn über 35°C VG III Stoffe mit niedriger Gefahr, einem Flammpunkt zw. 23 bis 60°C sowie einem Siedebeginn über 35°C Klasse 4
Klasse 4.1 - Entzündbare feste Stoffe
Stoffe der Klasse 4.1 sind leicht entzündliche feste Stoffe und Gegenstände, die durch Funkenflug entzündet werden können oder durch Reibung einen Brand verursachen können. Des Weiteren umfasst die Klasse 4.1 selbstzersetzliche Stoffe, die bei außergewöhnlich hohen Temperaturen oder durch Kontakt mit Verunreinigungen zu stark exothermen Zersetzungen neigen. Explosive Stoffe, die mit einer solchen Menge Wasser oder Alkohol befeuchtet sind oder die eine solche Menge Plastifizierungs- oder Inertisierungsmittel enthalten, dass die explosiven Eigenschaften unterdrückt sind, sind ebenso Stoffe der Klasse 4.1. Beispiele: Kautschukreste, Zündhölzer, Schwefel.
Klasse 4.2 - Selbstentzündliche Stoffe
Selbstentzündliche Stoffe sind Stoffe einschließlich Mischungen und Lösungen (flüssig oder fest), die sich in Berührung mit Luft schon in kleinen Mengen innerhalb von 5 Minuten entzünden. Dazu kommen Stoffe und Gegenstände, einschließlich Mischungen und Lösungen, die in Berührung mit Luft selbsterhitzungsfähig sind. Diese Stoffe können sich nur in größeren Mengen (mehrere kg) und nach längeren Zeiträumen (Stunden oder Tagen) entzünden. Beispiele: Weißer Phosphor, Kohle (pflanzlichen Ursprungs), Fischmehl, Firnisse.
Klasse 4.3 - Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bilden
Der Klasse 4.3 sind Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse zuzuordnen, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Beispiele: Natrium, Carbid, Zinkstaub, Trichlorsilan.
Klasse 5
Klasse 5.1 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Stoffe, die selbst nicht notwendigerweise brennbar sein müssen und (im allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff) einen Brand verursachen oder den Brand anderer Stoffe fördern können, sind Stoffe der Klasse 5.1. Beispiele: Wasserstoffperoxid, Kaliumchlorat, Natriumchlorat („Unkraut-Ex“), ammoniumnitrathaltige Düngemittel.
Klasse 5.2 - Organische Peroxide
Der Klasse 5.2 sind alle organischen Peroxide zuzuordnen, die mehr als 1 % Aktivsauerstoff und mehr als 1 % Wasserstoffperoxid oder mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff und mehr als 7 % Wasserstoffperoxid enthalten. Beispiele: Dibenzoylperoxid (Härter für Polyesterharz), Methylethylketonperoxid (Härter für Zweikomponenten-Lacke). Klasse 6
Klasse 6.1 - Giftige Stoffe
Der Begriff der Klasse 6.1 Giftige Stoffe umfasst Stoffe, von denen aus Erfahrung bekannt oder nach tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen ist, dass sie nach dem Einatmen, Verschlucken oder Berühren mit der Haut bei einmaliger oder kurzer Einwirkung in relativ kleiner Menge zu Gesundheitsschäden oder dem Tod eines Menschen führen können. Beispiele: Cyanwasserstoff (Blausäure), Arsen, Pestizide
Klasse 6.2 - Ansteckungsgefährliche Stoffe
Alle Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie bei Tieren oder Menschen infektiöse Erkrankungen verursachen, sind Stoffe der Klasse 6.2. Ansteckungsgefährliche Stoffe sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze) oder rekombinierte Mikroorganismen (Hybride oder Mutanten), von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie bei Tieren oder Menschen infektiöse Krankheiten verursachen.
Klasse 7 - Radioaktive Stoffe
Alle radioaktiven Stoffe und Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten, sind Stoffe der Klasse 7. Beispiele: Uran, Plutonium, bestimmte medizinische Instrumente, technische Prüfanlagen zur Produktkontrolle.
- Kategorie I-WEISS (Gefahrzettel 7A)
- Kategorie II-GELB (Gefahrzettel 7B)
- Kategorie III-GELB (Gefahrzettel 7C)
- Spaltbare Stoffe der Klasse 7 (Gefahrzettel 7E)7/3
Bedingungen Kategorie Transportkennzahl (TI)7/1 höchste Dosisleistung7/1 an jedem Punkt einer Außenfläche 0 nicht größer als 0,005 mSv/h I-WEISS größer als 0, aber nicht größer als 1 größer als 0,005 mSv/h, aber nicht größer als 0,5 mSv/h II-GELB größer als 1, aber nicht größer als 10 größer als 0,5 mSv/h, aber nicht größer als 2 mSv/h III-GELB größer als 10 größer als 2 mSv/h, aber nicht größer als 10 mSv/h III-GELB 7/2 - ADR Tabelle 2.2.7.8.4 - Kategorien der Versandstücke und Umpackungen
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7/2 Ist außerdem unter ausschließlicher Verwendung zu befördern
Daneben ist die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI, Criticality safety index) zu berücksichtigen, der in den Gefahrzettel 7E eingetragen wird.[1]7/3
Diese Klasse und ihre Kennzeichnung ist auch in den UN Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material der IAEA[2] geregelt.
Klasse 8 - Ätzende Stoffe
Die Klasse 8 umfasst alle Stoffe, die durch chemische Einwirkung die Haut oder die Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, verätzen. Des Weiteren beinhaltet die Klasse 8 auch Stoffe, die beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können sowie Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden. Beispiele: Schwefelsäure, Natronlauge.
Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Unter die Klasse 9 fallen alle Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter eine der vorgenannten Klassen fallen. Beispiele: Asbest, Lithiumbatterien, Airbags.
Siehe auch
- Gefahrstoff, R- und S-Sätze, Gefahrensymbole für Chemikalien nach ECB
- Gefahrensymbole für Chemikalien nach WHMIS, Kanada
- Gefahrendiamant nach NFPA 704, USA
- Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
Literatur
- Michael Schomers: Giftig, ätzend, explosiv. Rowohlt, Reinbek bei Hamburg 1988, ISBN 3-499-12349-5
Weblinks
- UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods. Model Regulations. United Nations Economic Commission for Europe (UNECE) Transport Division. Abgerufen am 10. April 2009. (engl.)
Einzelnachweise
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