V-ÜG

V-ÜG
Basisdaten
Titel: Verfassungs-Überleitungsgesetz — V-ÜG
Langtitel: Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 über das neuerliche Wirksamwerden des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 (Verfassungs-Überleitungsgesetz — V-ÜG)
Abkürzung: V-ÜG
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Verfassung
Fundstelle: StGBl. Nr. 4/1945
Datum des Gesetzes: 1. Mai 1945 (Beschluss)
Inkrafttretedatum: 1. Mai 1945
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 über das neuerliche Wirksamwerden des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, im Kurztitel Verfassungs-Überleitungsgesetz genannt, wurde von der provisorischen Staatsregierung Renner in Verordnung erlassen, um nach der Unabhängigkeitserklärung vom 27. April 1945 dem dort formulierten Willen nach Wiedereinsetzung der Österreichischen Verfassung Rechnung zu tragen und die Wiedererrichtung der Republik Österreich durch die Überleitung von Gesetzen und Behörden zu ermöglichen.

Mit dem 2. Verfassungs-Überleitungsgesetz 1945 vom 13. Dezember 1945 wurde die Verfassung von 1929 von Länder- und Ständerat auf den Bundesrat und seine Mitglieder übertragen, wodurch dieses Datum als Wiederinkrafttretedatum des Bundes-Verfassungsgesetzes gilt.

Inhaltsverzeichnis

Verfassungs-Überleitungsgesetz

Entstehung

Das Verfassungs-Überleitungsgesetz entstand durch Verordnung der provisorischen Staatsregierung, die während der Befreiung Österreichs durch die alliierten Truppen am 27. April 1945 aus Vertretern der antifaschistischen Parteien gebildet worden war und an deren Spitze Karl Renner als Staatskanzler stand. An der Regierung beteiligt waren die wiedergegründete Sozialistische Partei Österreichs, die vornehmlich von Vertretern der ehemals Christlich-Sozialen Partei, aber auch des Landbundes gegründete Österreichische Volkspartei und die Kommunistische Partei Österreichs.

Inhalt

In Artikel eins des Gesetzes heißt es, dass das „Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 sowie alle übrigen Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen nach dem Stande der Gesetzgebung vom 5. März 1933 […] im Sinne der Regierungserklärung, St. G. Bl. Nr. 3 von 1945, wieder in Wirksamkeit gesetzt“ werden. Damit wurde die Verfassungssituation vor der Ausschaltung des Parlamentes und des Verfassungsgerichtshofes durch die Bundesregierung Dollfuß wiederhergestellt. Artikel zwei hebt alle Bundesverfassungsgesetze, Verfassungsbestimmungen und verfassungsrechtlichen Vorschriften auf, die nach dem 5. März 1933 erlassen wurden. Artikel drei zählt jene Verfassungsbestimmungen, die zwischen dem 5. März 1933 und dem 27.April 1945 entstanden sind und die insbesondere aufgehoben sein sollen auf. (Genannt werden hier u.a. die sogenannte Ständestaats-Verfassung 1934 und das Anschlussgesetz 1938.) Artikel vier Absatz eins regelt den Verfassungsübergang bis zur endgültigen Wiederinkraftsetzung des Bundes-Verfassungsgesetzes mit den Worten:

„An die Stelle der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, die infolge der Lahmlegung des parlamentarischen Lebens in Österreich seit 5. März 1933, infolge der gewaltsamen Annexion Österreichs oder infolge der kriegerischen Ereignisse tatsächlich undurchführbar geworden sind, treten einstweilen die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes über die vorläufige Einrichtung der Republik Österreich (Vorläufige Verfassung).“

Dieses Gesetz soll, so Absatz zwei, sechs Monate nach dem Zusammentreten des neu gewählten Nationalrates außer Kraft treten. Artikel fünf regelt ein eigenes Behörden-Überleitungsgesetz (B-ÜG). Artikel sechs und sieben bestimmen das sofortige Inkrafttreten des Verfassungs-Überleitungsgesetzes und dessen Vollzug durch die provisorische Staatsregierung.

Besonderheiten

Das Verfassungs-Überleitungsgesetz ist, neben der Unabhängigkeitserklärung, das einzige Bundesverfassungsgesetz der zweiten Republik, das nicht durch die Gesetzgebung des Nationalrates und des Bundesrates entstand, sondern durch eine Verwaltungsbehörde, nämlich die Staatsregierung Renner, erlassen wurde.

2. Verfassungs-Überleitungsgesetz 1945

Basisdaten
Titel: 2. Verfassungs - Überleitungsgesetz 1945
Langtitel: Verfassungsgesetz vom 13. Dezember 1945, womit verfassungsrechtliche Anordnungen aus Anlaß des Zusammentrittes des Nationalrates und der Landtage getroffen werden
Abkürzung: BVG
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Verfassung
Fundstelle: StGBl. Nr. 232/1945
Datum des Gesetzes: 13. Dezember 1945
Inkrafttretedatum: 13. Dezember 1945
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Mit dem Verfassungsgesetz vom 13. Dezember 1945, womit verfassungsrechtliche Anordnungen aus Anlaß des Zusammentrittes des Nationalrates und der Landtage getroffen werden (2. Verfassungs - Überleitungsgesetz 1945) wurden die „endgültige Regelung der verfassungsrechtlichen Verhältnisse durch den Nationalrat“ (Artikel I. BVG) festgesetzt, womit die Verfassung vom Nationalrat selbst beschlossen wird. Als relevant gilt der Art. III Abs. 2, der „für die Einrichtung des Bundesrates die Artikel 34 bis 37 und 58 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 vom Jahre 1925 für maßgebend“ erklärt.[1]

Bedeutung für die österreichische Verfassung

Gemäß der Okkupationstheorie, der auch die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgt, wurde Österreich am 13. März 1938 vom Deutschen Reich besetzt, aber nicht annektiert. Das hat nicht nur zur Folge, dass die Weiterexistenz Österreichs unterstellt wird, sondern auch gleichzeitig angenommen wird, die Republik sei zwischen 1938 und 1945 völlig handlungsunfähig gewesen, da durch den Anschluss auch jene Staatsorgane, die nicht schon dem austrofaschistischen Staatsstreich zum Opfer gefallen waren, beseitigt worden waren. Das Verfassungs-Überleitungsgesetz stellt sich in seiner Wortwahl jedoch gegen die Okkupationstheorie, wenn es von einer gewaltsamen Annexion Österreichs spricht. Auch die Tatsache, dass Gesetzen derogiert wird, die formell nie in Geltung waren, spricht gegen die Annahme einer Okkupation. Der Verfassungsgerichtshof zählt das Verfassungs-Überleitungsgesetz in seiner ständigen Judikatur dennoch zum Verfassungsbestand.

Die Einführung des heutigen B-VG gibt den 13. Dezember 1945 als Wiederinkrafttretedatum[1] – generell wird aber angenommen, dass das B-VG bereits mit Zusammentreten des neu gewählten Nationalrates, und der Verlautbarung der Vorläufigen Verfassung mit dem BGBl. Nr. 5/1945 am 1. Mai 1945[2], und nicht erst sechs Monate danach wieder voll in Kraft getreten ist.

Der Bezug auf die Verfassung von 1929 war bis zur Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1994, die mit dem EU-Beitritt notwendig wurde, auch im Titel der Verfassung niedergelegt. Erst seit der Novelle spricht man kurz von Bundes-Verfassungsgesetz.

Siehe auch

Literatur

  • Öhlinger: Verfassungsrecht. 7. Auflage, WUV Universitätsverlag, Wien, 2007

Quellen

  1. a b Beachte des § 0 B-VG
  2. Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 über die vorläufige Einrichtung der Republik Österreich (Vorläufige Verfassung). BGBl. Nr. 5/1945Vorlage:§§/Wartung/alt-URL

Siehe auch

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