- Valutadatum
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Wertstellung (Valuta) bezeichnet im Bankwesen und bei der Vergabe von Lieferantenkredit die Festsetzung des Datums, an dem eine Gutschrift oder Belastung auf einem Konto wirksam wird. Synonym mit dem Wertstellungsdatum ist das Valutadatum. Wenn die Valuta innerhalb von zwei Geschäftstagen erfolgt, handelt es sich um ein Kassageschäft, ansonsten liegt ein Termingeschäft vor.
Die Zinsberechnung erfolgt auf Grundlage der Wertstellung auf dem betreffenden Konto. Bei unterschiedlichen Wertstellungsterminen einer Überweisung zwischen zwei Konten derselben Bank ergeben sich somit Zinsvorteile (Valutagewinne) für die ausführende Bank, da für den Zeitraum zwischen den Wertstellungen für den überwiesenen Betrag weder auf dem Ausgangs- noch auf dem Zielkonto Zinsen berechnet werden.
Davon abgeleitet spricht man im Bankwesen von Valutierung bzw. valutieren, wenn ein Darlehen ausgezahlt wird.
In Deutschland ist gesetzlich festgelegt, dass bei Bareinzahlungen die Wertstellung am selben Tag erfolgen muss (§ 676g Abs. 1 BGB).
Ebenso werden Wertpapiergeschäfte in Deutschland immer mit einer zweitägigen Valuta verbucht.
Eine verzögerte Wertstellung von Überweisungen ist unzulässig, sie muss vielmehr noch am Tag des Zahlungseingangs erfolgen (BGH XI ZR 208 /96 (ZIP 1997, 1146)). Demgegenüber blieb nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs eine spätere Wertstellung bei Scheckgutschriften unbeanstandet.[1]
Nach einer wettbewerbsrechtlichen Entscheidung des I. Zivilsenats des BGH Urteil vom 11. Januar 2007 (Aktenzeichen I ZR 87/04) ist es irreführend und daher wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn eine Bank ihre Kontoauszüge so gestaltet, dass in den hervorgehoben ausgewiesenen Kontostand auch die noch nicht wertgestellten Buchungen eingerechnet werden, so dass über den ausgewiesenen Betrag nicht zinsfrei verfügt werden kann. [2]
Einzelnachweise
- ↑ BGH-Pressemitteilung Nr. 29/1997 vom 6. Mai 1997, abgefragt am 11. März 2009
- ↑ Pressemeldung BGH 06/07
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