Vehmgericht

Vehmgericht
Ein Fem(e)gericht (zwölf Schöffen und der Freigraf) auf einem alten Bild

Der Begriff Feme (auch Veme) wird vor allem für die Gerichtsbarkeit der Femegerichte und die von diesen verhängte Strafe verwendet. Oft wurde ein Femegericht im Freien unter einem Gerichtsbaum abgehalten.

Inhaltsverzeichnis

Herkunft des Begriffs

Das Wort „Feme“ ist seit dem 13. Jahrhundert sicher belegt. Es soll sich um ein mittelniederdeutsches Wort mit der ursprünglichen Bedeutung „Vereinigung, Bund, namentlich Bund der zum gleichen Gericht gehörenden Freien“ handeln. Zugleich wird es auch als Bezeichnung für den Landfrieden verwendet. Nach einer anderen Auffassung soll „Feme“ ein Wort für „Strafe“ gewesen sein.

Im späten Mittelalter entwickeln sich folgende mit „veme“ zusammengesetzte Begriffe mit Bezug zur Strafvollstreckung: vemer, vememeister als Umschreibung für den Nachrichter oder Henker, vemen für verurteilen, strafen, vemestat für Richtstätte.

Weitere Bezeichnungen der Gerichte sind: Femgericht, Femegericht, vemedinc sowie „Freigericht“ oder „Freistuhl“ (seltener: Vehmgericht, Fehmgericht, Vehmic Gerichte, Vehm oder die heilige Vehme).

Zeitliche und örtliche Zuordnung, sachliche Zuständigkeit

Femebrief von 1489

Belege zu Femegerichten finden sich vor allem im späten Mittelalter (14. und 15. Jahrhundert) im niederdeutschen Sprachgebiet. Einzelne weitere Belege gibt es aus den angrenzenden Jahrhunderten (13. und 16. Jahrhundert), vereinzelt bis 18. Jahrhundert, außerdem aus einigen mitteldeutschen Gebieten wie der Oberlausitz und Schlesien. Sachlich waren die Femegerichte meist für schwere Gewalttaten, wie Tötungen, Raub und Brandstiftung zuständig und leiteten ihre rechtlichen Ursprünge aus dem sächsisch-germanischen Rechtskreis und seinen Traditionen her. Ursprünglich war der sachliche Zuständigkeitsbereich auf „handhafte Tat“ beschränkt. Dies bedeutet, dass ein Täter, der in flagranti erwischt wurde, unverzüglich zur Rechenschaft gezogen werden konnte. Die Ursprünge hierfür liegen im sächsisch-germanischen Recht und stand den Freien zu. Der Anspruch der sachlichen Zuständigkeit erweiterte sich auf Betreiben der Mitglieder der Freigerichte, nicht zuletzt der Freischöffen, die über das ganze Gebiet des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation verstreut waren, solange es dagegen keinen Widerspruch gab. Dies war auch deshalb möglich, da die Freigerichte mit zunehmender Kompetenzerweiterung auch die germanische Tradition der finanziellen Ablöse der Schuld wiederbelebten. Es war nicht zwingend bei allen Delikten eine Verurteilung mit dem Tod des Verurteilten verbunden, die Femeschuld konnte auch finanziell abgegolten werden, so z.B. wenn ganze Städte verfemt wurden (siehe hierzu beispielhaft aus der Spätzeit der Feme den Imhoffprozeß und die freie Reichsstadt Nürnberg, oder auch Basel). Insbesondere bei Kauf- und Erbschaftssachen stand eine finanzielle Abgeltung im Vordergrund.

Rechtsmittel gegen ein Urteil der Freigerichte nach heutigem Rechtsverständnis war nicht möglich. Es handelte sich um einen Rechtszug mit nur einer Instanz. Es gab in beschränktem Umfang die Möglichkeit gegen Formfehler vorzugehen; es gibt eine Reihe von Beispielen, in denen erfolgreich gegen eine fehlerhafte Ladung vorgegangen wurde. Ein Erscheinen vor Gericht trotz einer fehlerhaften Ladung heilte diesen Fehler und das Verfahren nahm seinen Lauf.

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Feme im mittelalterlichen Westfalen

Femegericht
Gemälde F. Hiddemann

Häufig wird die Feme schlechthin mit westfälischen Femegerichten gleichgesetzt. Diese waren in der Tat die rechtshistorisch bedeutendsten Femegerichte und wiesen gegenüber den Femegerichten in Ost- und Mitteldeutschland (siehe unten) Besonderheiten auf: Die westfälische Feme entwickelte sich aus der Gerichtsbarkeit der westfälischen Freigerichte. Dies waren die Nachfolger des hochmittelalterlichen Grafengerichts „bei Königsbann“ (s. Grafschaft), das mit dem Aufkommen der Länder und dem Autoritätsverlust des Königs im 14. Jahrhundert untergegangen war. Der Hauptsitz aller Femegerichte für Westfalen lag zunächst in Dortmund. Der Freistuhl befand sich hier unweit des heutigen Dortmunder Hauptbahnhofs. Der steinerne Gerichtsplatz war von zwei Linden umsäumt, von denen die eine als Femlinde bekannt war.

Mit dem wachsenden Einfluss der Kölner Kurfürsten und als Folge der Arnsberger Reformation der Fermegerichte von 1437 wechselte diese zum Oberfreistuhl nach Arnsberg.

Sonderelemente der Feme gegenüber dem allgemeinen Freigericht ergaben sich aufgrund von Einwirkungen der Landfrieden, aufgrund der speziellen Zuständigkeit für schwere Straftaten abgeleitet aus der alten Rechtspraxis der „Handhaften Tat“ und durch Übernahme von Elementen eines Notgerichts. Gegen den Verurteilten wurde auf Hinrichtung durch Erhängen erkannt. Diese Strafe konnte sofort vollstreckt werden, gegebenenfalls sofort nach (späterer) Ergreifung des Betroffenen. Hier ist jedoch zu unterscheiden zwischen Hängen und Henken. Henken war durchwegs hoheitlich und führte zwangsläufig zum Tode. Hängen hatte dies nicht zwingend zur Folge; bei der Vollstreckung der Handhaften Tat wurde der Bestrafte „aufgehängt“ (nicht zwingend am Hals „bis zum Eintritt des Todes“, sondern vielmehr wurde er „gebunden aufgehängt“ (siehe hierzu alte Darstellungen z.B. im Sachsenspiegel und mittelalterliche Darstellungen der Prangerung), der Bestrafte wurde nach einer festgesetzten Zeit (drei Tage), in der er auch von Angehörigen versorgt werden konnte, wieder noch lebend abgehängt (sofern er diese Strafeprangerung überlebt hatte). Kam ein geladener Beschuldigter nicht zum Prozess, konnte er in Abwesenheit verurteilt werden. Er musste dann ohne Mitteilung des Urteils jederzeit mit der Vollstreckung rechnen. Weiterhin hatte die Feme Elemente eines Geheimprozesses, häufig (in der Spätzeit sogar fast ausschließlich) waren die Femegerichte heimliche Gerichte. Ein Femegericht war mit einem Freigrafen und sieben Freischöffen besetzt. Alle hatten den Schöffeneid abgelegt. Der Bewerber um das Freischöffenamt musste ’echt, recht und fre" sein und es bedurfte der Bürgschaft von 2 Schöffen.

Der besondere Erfolg der westfälischen Feme im ganzen Reich ergab sich aus dem überörtlichen Anspruch westfälischer Femegerichte. Ihre Vorladungen wurden - anders als die anderer deutscher Gerichte - zeitweise in fast den gesamten deutschen Sprachraum ausgesendet, und aus fast dem ganzen Reich fanden sich Kläger in Westfalen ein. Diese Kläger mussten Mitglieder des Freischöffenstandes sein. Im frühen 15. Jahrhundert wurde der Anspruch auf überörtliche sog. „interterritoriale Jurisdiktion“ in vielen Fällen durchgesetzt und fand schließlich im Frankfurter Reichsabschied von 1442 eine - freilich vorsichtige und begrenzte - reichsgesetzliche Anerkennung.

Als Rechtsgrund dieses überregionalen Anspruchs wird vermutet, dass die westfälischen Freigerichte als nahezu einzige Gerichte im Reich an der sog. unmittelbaren Bannleihe durch den König festgehalten hatten. Die Freigerichte führten ihren Kompetenzanspruch auf eine Belehnung durch Karl den Großen zurück (Strittig).

1422 war dem Erzbischof von Köln das Aufsichtsrecht über alle freigräflichen Handlungen verliehen worden. Man geht allerdings davon aus, dass er es kaum wirksam durchsetzen konnte. In der Spätzeit der Feme im 15. Jahrhundert wollten die Femegerichte ihre Kompetenz immer mehr ausdehnen, also nicht mehr nur über schwere Gewalttaten urteilen, sondern über alle denkbaren Streitgegenstände, soweit den örtlich eigentlich zuständigen Gerichten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung angelastet wurde. 1431 wurde gar König Sigismund vor ein Femegericht geladen und einige Jahre später Kaiser Friedrich III.

Viele Fürsten selbst waren jedoch Mitglieder der Feme, wie etwa Kaiser Sigmund, die Kurfürsten Friedrich der I. und II. von Brandenburg, die sächsischen Kurfürsten Friedrich der I. und II., Herzog Wilhelm III. von Sachsen, die Herzöge Heinrich der Reiche und Wilhelm II. von Bayern, der Landgraf Ludwig II. von Hessen, der Herzog Wilhelm I. von Braunschweig, die Pfalzgrafen Ludwig II., Johann und Otto und andere.

Feme in Ost- und Mitteldeutschland

In Ost- und Mitteldeutschland waren die Femegerichte obrigkeitlich eingesetzte Sondergerichte zum Schutz des Landfriedens. Die meisten Gerichte entstanden im 14. Jahrhundert. Der Begriff Feme bezeichnet hier meist den Landfrieden, gelegentlich auch das Femegericht. Bereits im 15. Jahrhundert übernimmt hier nach und nach die ordentliche Gerichtsbarkeit die Funktion der Femegerichte. Im 16. Jahrhundert sind die Femegerichte fast völlig verschwunden.

Rückgang und Ende der Feme

Die Zahl der Freischöffen in Deutschland zum Höhepunkt der Feme wird auf 15.000-30.000 geschätzt. In der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts geht der Einfluss der Femegerichte deutlich zurück und wird schließlich fast völlig ausgeschaltet. Dieser Prozess ist Mitte des 16. Jahrhunderts weitgehend abgeschlossen.

Die Forschung führt den Rückgang der Feme auf ein Bündel einander ergänzender unterschiedlicher Ursachen zurück: Enttäuschung vieler Kläger über zu langsame Verfahren, Probleme bei Vollstreckung der Urteile, Abwehrversuche der von Femeklagen betroffenen Territorien (u. a. Unterbindung des Rechtszugs nach Westfalen, Anstrengung von Gegenprozessen gegen Femekläger und Femegericht), Missbräuche der Feme durch unehrenhafte Elemente (Käuflichkeit, Korruption, willkürliche Entscheidungen), Zuständigkeitswirrwarr im Femewesen, fehlende Kodifizierung des Femerechts, Rivalitäten der Femegerichte untereinander, nach 1450 auch mangelnde Unterstützung durch Kaiser und Reich, Ende des 15. Jahrhunderts schließlich die Ausrufung eines allgemeinen Landfriedens und Schaffung einer Reichsgerichtsbarkeit (Reichskammergericht). Nichtzuletzt hatten die Freigerichte regelmäßig die Oberhoheit des Königs/Kaisers für reichsweite Rechtsprechung in Abrede gestellt und waren somit für die höchste Autorität des Reiches für eine reichsweite Rechtsausübung nicht mehr akzeptabel.

Mancherorts bestanden westfälische Femegerichte allerdings bis ins 18. Jahrhundert hinein fort. Dort, wo sie existierten, waren sie aber nun auf eine örtlich begrenzte Gerichtsbarkeit in Bagatellangelegenheiten beschränkt. Der letzte amtierende Freigraf verstarb 1848 bei Dortmund. Die Femegerichte wurden mit der napoleonischen Rechtsreform entmachtet und aufgehoben.

20. Jahrhundert und Gegenwart

In der gegenwärtigen Rechtssprache spielt der Begriff der Feme keine Rolle mehr, es gibt nicht einmal einen entsprechenden speziellen Straftatbestand. Allerdings ist die Ausführung einer staatlich nicht legitimierten Privatjustiz ohnehin nach allgemeinen Strafrechtsnormen zu verfolgen. Ausnahmegerichte, auch staatliche Ausnahmegerichte, sind grundsätzlich unzulässig. Es gilt die Garantie des gesetzlichen Richters (in Deutschland Art. 101 I GG). Die gerichtliche Verfolgung von Straftaten obliegt allein dem Staat und seinen dafür bestellten örtlich zuständigen Organen, in der Regel aufgrund staatlicher Ermittlungen, in Ausnahmefällen aufgrund von Privatklage. Dieses Verfolgungsmonopol ist aus dem staatlichen Gewaltmonopol und auch aus rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien wie dem Grundsatz „nulla poena sine lege“ (keine Strafe ohne Gesetz, in Deutschland Art. 103 II GG; §§ 1, 2 I StGB) ableitbar.

Dennoch gab es im Laufe des 20. Jahrhunderts verschiedene nicht gesetzlich legitimierte Geheimverfahren oder illegale Tötungen nach unklarem Verfahren, die journalistisch als „Fememorde“ oder „Femetaten“ bezeichnet wurden. Sie hatten nicht viel mit der rechtshistorisch vorliegenden Feme gemeinsam, und die Bezeichnung dieser neuen Taten als „Feme“ folgte keiner deutlich erkennbaren Systematik. So werden Anschläge und Morde bewaffneter radikaler Gruppen der Weimarer Republik wie der Organisation Consul oft als Feme bezeichnet (auch in der Selbstdefinition der Täter: „Verräter verfallen der Feme“). Die Fememorde in der Weimarer Republik beschäftigten zeitweise das öffentliche und politische Leben. Das frühere Mitglied der Schwarzen Reichswehr, Carl Mertens, deckte 1925 in der Zeitschrift Die Weltbühne mehrere Fememorde innerhalb der nationalistischen Verbände selbst auf, was anschließend zu Festnahmen, Strafprozessen und einer Debatte im Reichstag führte. Das Reichsgericht räumte in einer Entscheidung vom 8. Mai 1929 aber zu Gunsten der Fememörder ein, „dass es auch ein Notwehrrecht des einzelnen Staatsbürgers gegenüber rechtswidrigen Angriffen auf die Lebensinteressen des Staates gibt“ (RGSt 63, 215 (220)).

Es wird auch von „Femeurteilen“ der damaligen Reichswehr aufgrund angemaßter Privatgerichtsbarkeit gesprochen, für Tötungen Festgenommener im Jahre 1933 durch die SA ohne staatliche Gerichtsverhandlung wird der Begriff dagegen in der Regel nicht gebraucht. Die Tötung des abtrünnigen Gesinnungsgenossen Ulrich Schmücker durch Linksterroristen wurde in den 1970er Jahren häufig als Fememord bezeichnet, die Tötung des entführten Arbeitgeberpräsidenten Hanns Martin Schleyer dagegen nicht, obwohl die Entführer zuvor ansatzweise ein „Gerichtsverfahren“ vor einem sog. „Volksgericht“ inszeniert hatten.

Die Handlungen staatlich gebildeter oder zumindest geduldeter Sondergerichte im 20. Jahrhundert (z.B. im Nationalsozialismus aufgrund der Verordnung vom 21. März 1933) werden nicht mit dem Begriff der „Feme“ in Verbindung gebracht. Dieser hat im alltäglichen Sprachgebrauch eine Bedeutungsverschiebung hinter sich und wird oft mit Selbstjustiz oder Lynchjustiz gleichgesetzt, was mit dem rechtshistorischen Begriffsinhalt nicht unbedingt im Einklang steht.

Siehe auch: Haberfeldtreiben, Stuhlherr

Literatur

  • Baake, K.: Der Imhoff-Prozeß,1999, S. 322.
  • Fricke, E.: Die westfälische Veme. 2002.
  • Gimbel, R.: Feme (Veme), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG) I, Sp. 1099; ders.: Femgerichte, HRG I, Sp. 1100-1103.
  • Lück, H.: Feme, Femgericht, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG) I, 2. Aufl., Sp. 1535-1543.
  • Emil Julius Gumbel, Vier Jahre politischer Mord, Verlag der Neuen Gesellschaft, Berlin, 1922
  • Emil Julius Gumbel, Vom Fememord zur Reichskanzlei, Verlag Lambert Schneider, Heidelberg, 1962
  • Harnisch, W.: Anmerkungen zu neueren Ansichten über die Feme. Zeitschrift der Savigny Stiftung für Rechtsgeschichte (GA) 102 (1985), S. 247.
  • Hofmann, Ulrike Claudia: "Verräter verfallen der Feme!". Fememorde in Bayern in den zwanziger Jahren, Köln [u.a.]: Böhlau, 2000
  • Köbler, G.: Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 2003, S. 168.
  • Lindner, T.: Die Veme. 2. Aufl. 1896. Neudruck 1989.
  • Nagel, Irmela: Fememorde und Fememordprozesse in der Weimarer Republik, (Kölner historische Abhandlungen; 36), Köln [u.a.]: Böhlau, 1991
  • Richter: 200 amtliche Fememorde; Berlin: Internat. Arbeiter-Verlag, 1928
  • Sauer, Bernhard: Schwarze Reichswehr und Fememorde: eine Milieustudie zum Rechtsradikalismus in der Weimarer Republik (Reihe: Dokumente, Texte, Materialien / Zentrum für Antisemitismusforschung der Technischen Universität Berlin; 50), Berlin: Metropol, 2004
  • Schnettler, O.: Die Veme. 2. Aufl. 1933.
  • Usener, F. Ph.: Die Frei- und heimlichen Gerichte Westphalens. 1832.
  • Veit, L.: Nürnberg und die Feme. 1955.
  • Eberhard Fricke, Heimatbund Märkischer Kreis (Hrsg.), Die westfälische Veme, dargestellt am Beispiel des Freistuhls zu Lüdenscheid, Altena, 1985, ISBN 3-89053-014-1

Weblinks


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