Verbot der révision au fond

Verbot der révision au fond

Das Verbot der révision au fond besagt, dass bei der Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung ausländischer Gerichtsentscheidungen diese Entscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (grundsätzlich) nicht nachgeprüft werden dürfen.

Fundstellen

Dieses Verbot ist in Art. 29 und 34 Abs. 3 EuGVÜ sowie in Art. 36 und 45 Abs. 2 EuGVVO in Bezug auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärungsverfahren normiert (für Familiensachen in Art. 19 EheGVO). Die Vorschriften lauten jeweils: „Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.”

In der ZPO findet sich eine ausdrückliche Regelung nur in § 723 Abs. 1 ZPO bezüglich der Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen („Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen”). Bezüglich der Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist das Verbot der révision au fond in der ZPO nicht ausdrücklich geregelt, gilt aber unstreitig auch dort.[1]

Ein Verbot der révision au fond ist auch im anglo-amerikanischen Rechtskreis anerkannt[2] und gilt in Frankreich seit der Entscheidung Munzer / Munzer aus dem Jahr 1964[3].

Verhältnis zwischen dem Verbot der révision au fond und der Prüfung von Anerkennungshindernissen

Das Verhältnis zwischen dem Verbot der révision au fond und der Prüfung von Anerkennungshindernissen lässt sich auf drei Weisen beschreiben.

  • Erstens werden die Anerkennungshindernisse allgemein als Ausnahme vom allgemeinen Verbot der révision au fond angesehen.[4] Zwar wurde teilweise die Gegenansicht vertreten, das Verbot der révision au fond sei auch bei der Prüfung von Anerkennungshindernissen unmittelbar zu beachten[5] − dadurch liefe jedoch die Prüfung jeglicher Anerkennungshindernisse im Ergebnis ins Leere.
  • Zudem lassen sich die Anerkennungshindernisse als Voraussetzung des Verbots der révision au fond verstehen: „Denn nur das Filter der Anerkennungserfordernisse ermöglicht es letztlich, dass auf eine weitere Nachprüfung verzichtet wird.”[6]
  • Drittens werden verschiedene Ansichten zu der Frage vertreten, ob das Verbot der révision au fond bei der Auslegung von Anerkennungshindernissen als Wertungsmaßstab zu berücksichtigen ist.[7] Nach einer Auffassung dürfen Anerkennungskontrollen nur insoweit mit einer möglichen geringen Rechtsprechungsqualität im Erststaat gerechtfertigt werden, wie das jeweilige Anerkennungshindernis konkret auf die Ursache der geringen Rechtsprechungsqualität zugeschnitten ist.[8]

Einzelnachweise

  1. Ekkehard Regen: Prozeßbetrug als Anerkennungshindernis. Ein Beitrag zur Konkretisierung des ordre public-Vorbehaltes, Rn. 180 f. mit Nachweisen.
  2. Zu Nachweisen vgl. Ekkehard Regen: Prozeßbetrug als Anerkennungshindernis. Ein Beitrag zur Konkretisierung des ordre public-Vorbehaltes, Rn. 433 Fn. 437.
  3. Vgl. Haimo Schack: Internationales Zivilverfahrensrecht, 4. Auflage 2006, Rn. 909 und Ekkehard Regen: Prozeßbetrug als Anerkennungshindernis. Ein Beitrag zur Konkretisierung des ordre public-Vorbehaltes, Rn. 225.
  4. Nachweise bei Ekkehard Regen: Prozeßbetrug als Anerkennungshindernis. Ein Beitrag zur Konkretisierung des ordre public-Vorbehaltes, Rn. 349 Fn. 268.
  5. Nachweise bei Ekkehard Regen: Prozeßbetrug als Anerkennungshindernis. Ein Beitrag zur Konkretisierung des ordre public-Vorbehaltes, Rn. 348.
  6. Rolf A. Schütze: Deutsches Internationales Zivilprozessrecht unter Einschluss des Europäischen Zivilprozessrechts, 2. Auflage 2005, Rn. 358 (S. 200 oben).
  7. Nachweise zum Meinungsstand im deutschen und englischen Schrifttum bei Ekkehard Regen: Prozeßbetrug als Anerkennungshindernis. Ein Beitrag zur Konkretisierung des ordre public-Vorbehaltes, Rn. 432−439; Online-Zusammenfassung.
  8. Vgl. Ekkehard Regen: Prozeßbetrug als Anerkennungshindernis. Ein Beitrag zur Konkretisierung des ordre public-Vorbehaltes, Rn. 794 ff. und Rn. 913; Online-Zusammenfassung.
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