Verbraucherdarlehensrecht

Verbraucherdarlehensrecht

Der Verbraucherdarlehensvertrag bzw. das Verbraucherdarlehen ist ein Darlehensvertrag, der zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) als Darlehensnehmer und einem Unternehmer (§ 14 BGB) als Darlehensgeber geschlossen wird. Die Entstehung dieses Vertragstyps geht auf eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft zurück. Befanden sich die entsprechenden Regelungen ursprünglich im Verbraucherkreditgesetz, wurden sie durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB (§ 491 ff. BGB) integriert.

Grundsätzlich gelten für den Verbraucherdarlehensvertrag die allgemeinen Vorschriften über den Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB). Die Normen der §§ 491 ff. BGB gelten für das Verbraucherdarlehen (mit Ausnahmen) darüber hinaus ergänzend mit dem Ziel, den Schutz des Verbrauchers zu stärken.

So bedarf der Verbraucherdarlehensvertrag zum Schutz des Verbrauchers grundsätzlich der Schriftform und hat einen Mindestinhalt. Weil die Schriftform erforderlich ist, ist die Unterschrift der Parteien erforderlich (§ 126 BGB). Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf aber dann keiner Schriftform, wenn Sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt ist (§ 492 BGB). Die Unterschrift des Verbrauchers ist aber erforderlich.

Durch den gesetzlichen Mindestinhalt (§ 492 BGB) (z.B. Angabe des Nettodarlehensbetrags und des effektiven Jahreszinssatzes) soll der Verbraucher die Möglichkeit haben, die unterschiedlichen Kreditformen und deren Kosten besser vergleichen zu können.

Des Weiteren einen groben Überblick über Regeln zu Gunsten des Verbrauchers:

  • Zwingende Formvorschriften (Beweiserleichterung)
  • Zwingend notwendige Angaben im Vertrag (bessere Risikoeinschätzung, Beweiserleichterung)
  • Anordnung von Rechtsfolgen bei Mißachtung der obigen Punkte zulasten des Unternehmers
  • Einräumung eines Widerrufsrechts nach Maßgabe des § 355 BGB sowie im Fall eines Verbundenen Geschäftes
  • Unwirksamkeit des Verzichts auf Einwendungen gegenüber einem neuen Gläubiger bei Abtretung der Darlehensforderung
  • Verbot der Eingehung abstrakter Verbindlichkeiten durch den Verbraucher zur Schuldverstärkung (sog. Wechsel- und Scheckverbot; bei Zuwiderhandlung Schadenersatzpflicht)
  • Behandlung von Verzugszinsen (Schutz vor Überschuldung)
  • Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensgebers bei Zahlungsverzug

Die Nichtbeachtung von Schriftform und Mindestinhalt führen zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages (§ 494 Abs. 1 BGB). Der Verbraucherdarlehensvertrag wird aber gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt (§ 494 BGB).

Dem Darlehensnehmer steht in jedem Fall ein Widerrufsrecht zu (§ 495 BGB). Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen § 355 BGB.

Bei Überziehungskrediten für ein Girokonto gelten die Regelungen des Verbraucherdarlehensvertrages nicht (§ 493 BGB).

Ein Sonderfall des Verbraucherdarlehensvertrages ist der Immobiliardarlehensvertrag für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen.

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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