Verbrauchsausweis

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Der Energieausweis ist ein Dokument, das ein Gebäude energetisch bewertet.

Ausstellung, Verwendung, Grundsätze und Grundlagen der Energieausweise werden in Deutschland in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt, in Österreich durch die jeweiligen Landesgesetze und das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG). Diese Rechtsnormen sollen die EG-Richtlinie 2002/91/EG (EPBD Energy Performance of Buildings Directive) über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in nationales Recht umsetzen.

Inhaltsverzeichnis

Der Energieausweis in Deutschland

Energiepass und Energieausweis

Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) hatte den Prototyp eines bundeseinheitlichen Energieausweises unter der Bezeichnung Energiepass für Wohngebäude im Bestand entwickelt und diesen in einem Feldversuch bis Ende 2004 an fast 4000 Wohngebäuden getestet.

In der Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV) wird für das öffentlich-rechtliche Zertifikat der Begriff Energieausweis verwendet und beschrieben. Der Begriff Energiepass ist damit bedeutungslos geworden.

Ausstellung von Energieausweisen

Verbrauchsbasierter Energieausweis

Bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) ein Energiebedarfsausweis auszustellen.

Besitzer von bis 1965 errichteten Gebäuden müssen potenziellen Käufern bzw. Mietern ab dem 1. Juli 2008 einen Energieausweis für ihr Gebäude vorlegen. Für später errichtete Gebäude gilt dies ab dem 1. Januar 2009. Die Pflicht zur Vorlage des Ausweises ist, so die Verordnung, spätestens unverzüglich nach entsprechender Aufforderung zu erfüllen. Ungeklärt ist, ob es für die Unverzüglichkeit (d.h. „ohne schuldhaftes Zögern“) auch genügt, wenn man sich nach Aufforderung durch den potenziellen Vertragspartner zügig um einem solchen Ausweis bemüht und diesen nach Erhalt zügig vorlegt; dann müsste kein Ausweis im vorhinein besorgt werden. In einer Übergangsfrist bis 1. Oktober 2008 bestand noch die Möglichkeit für alle Gebäudeeigentümer, sich einen preiswerten verbrauchsbasierten Energieausweis erstellen zu lassen. Bei Verkauf und Neuvermietung ohne vollständigen, korrekten oder zulässigen Nachweis drohen Bußgelder bis zu 15.000 Euro.

Wer als Hauseigentümer sein Heim weder verkaufen noch vermieten möchte, benötigt auch keinen Energieausweis.

Für bestehende Gebäude muss bei Verkauf, Neuvermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes dem Interessenten auf Verlangen ein Energieausweis zugänglich gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind unter Denkmalschutz stehende Gebäude (vgl. § 16 Abs. 4 EnEV).

Grundsätzlich können Energieausweise für bestehende Gebäude entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden. Dabei gelten folgende differenzierte Regelungen:

  • Für Wohngebäude mit max. 4 Wohnungen mit Bauantrag vor 1. November 1977 müssen Energieausweise ab 1. Oktober 2008 auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. Ausnahmen gelten für Gebäude, die schon bei der Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden.
  • Für Nichtwohngebäude besteht Wahlfreiheit zwischen Energiebedarf oder -verbrauch als Basis des Energieausweises.

Für öffentlich genutzte Gebäude sieht die EnEV 2007 eine Pflicht zur Ausstellung und zum Aushang von Energieausweisen vor. Diese gilt für Gebäude mit mehr als 1000 m² Nettogrundfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Die Energieausweise sind an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.

Dem Energieausweis sind Vorschläge für die Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes (kostengünstige Modernisierungsvorschläge für Bestandsgebäude) beizufügen, sofern kostengünstige Modernisierungsmaßnahmen möglich sind.

Energieausweise auf der Grundlage des Energiebedarfs

Energieausweise bei Neubau oder Änderung von Gebäuden sind auf der Grundlage des Energiebedarfs zu erstellen. Die wesentlichen Ergebnisse der nach § 3 und § 4 der EnEV 2007 erforderlichen Berechnungen sind anzugeben, sofern dies in den Mustern nach Anhang 6 bis 8 vorgesehen ist. Ferner sind weitere in den Mustern verlangte Angaben zu machen, es sei denn sie sind als freiwillige Angaben gekennzeichnet.

Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt, so sind beim öffentlich-rechtlichen Nachweis nach LBO (bei Errichtung und Änderung von Gebäuden, d. h. wenn ein Baugenehmigungsverfahren nötig ist) die gleichen Daten anzugeben wie bei Neubau von Gebäuden. Beim Energieausweis zur Vorlage bei Eigentümer- oder Mieterwechsel entfällt der öffentlich-rechtliche Nachweis, d. h. die Gegenüberstellung von nach Energieeinsparverordnung zulässigen Werten mit den errechneten. Hier erlaubt die Verordnung die Erfassung von erforderlichen Gebäudedaten durch den Eigentümer, die dieser dann dem Aussteller (z. B. in einem Frage- bzw. Erhebebogen) zur Verfügung stellt. Die Daten müssen dann vom Aussteller auf ihre Plausibilität geprüft werden. Diese Regelung soll zur Kostenbegrenzung und zur Vereinfachung der Ausstellung von Bedarfsausweisen beitragen und kostenintensive Ortstermine vermeiden.

Energieausweise auf der Grundlage des Energieverbrauchs

Für bestehende Gebäude können Energieausweise auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden. Dazu muss der witterungsbereinigte Energieverbrauch in den Mustern der Anhänge 6, 7 oder 9 der EnEV 2007 angegeben werden.

  • bei Wohngebäuden für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche; Vereinfachend bei der Ermittlung der Gebäudenutzfläche darf die Wohnfläche mit 1,2, bei Gebäuden bis zu zwei Wohneinheiten und beheiztem Keller mit 1,35 multipliziert werden;
  • bei Nichtwohngebäuden für Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche.

Zur Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes sind Verbrauchsdaten aus Heizkostenabrechnungen oder anderen geeigneten Quellen (z. B. Abrechnungen des Energielieferanten) für mindestens drei aufeinander folgende Abrechnungsperioden zu Grunde zu legen, aus denen ein Durchschnittswert zu ermitteln ist. Dies soll Aussageungenauigkeiten aufgrund des Nutzerverhaltens entgegenwirken. Zudem sollen längere Leerstände rechnerisch angemessen berücksichtigt werden. Um eine energetische Bewertung und eine Vergleichbarkeit mit entsprechenden Referenzdaten zu ermöglichen, müssen die Daten einer Witterungsbereinigung unterzogen werden. Während der Warmwasserverbrauch von der Nutzung abhängt, wird der Raumwärmeverbrauch wesentlich vom lokalen Klima beeinflusst. Dieser muss daher nach den anerkannten Regeln der Technik (in diesem Fall die VDI 3807) witterungsbereinigt werden.

Ausstellungsberechtigte

Wer berechtigt ist, Energieausweise für bestehende Gebäude auszustellen, wird in § 21 des Entwurfs zur EnEV 2007 geregelt. Die Ausstellungsberechtigung für Neubauten, Änderungen oder Erweiterungen von Gebäuden (bisheriger Energiebedarfsausweis) wird in der EnEV nicht geregelt. Dies bleibt Sache der Bundesländer.

Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude sind berechtigt:

wenn sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • während des Studiums einen Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder
  • nach dem Studium eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- und anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus oder
  • eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, die festgelegten Anforderungen entspricht oder
  • eine nicht auf bestimmte Gewerke beschränkte Bauvorlageberechtigung.

Die Ausstellungsberechtigung für Nichtwohngebäude besteht nur für die im ersten Punkt genannten Hochschulabsolventen.

Darüber hinaus dürfen laut § 29 Abs. 5 der EnEV 2007 Personen, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügt oder die Weiterbildung begonnen und später erfolgreich abgeschlossen haben, Energieausweise für bestehende Wohngebäude ausstellen.

Überleitungsvorschriften

Aufgrund der hohen Zahl von auszustellenden Energieausweisen nach Einführung der Ausweispflicht und unter Berücksichtigung der für die Ausstellung zur Verfügung stehenden Fachkräfte soll die Ausweispflicht nach § 29 der EnEV 2007 nur schrittweise und nach Gebäudetypen differenziert wirksam werden.

Für Wohngebäude, die bis 1965 erbaut wurden, beginnt die Ausweispflicht im Falle des Verkaufs oder der Vermietung am 1. Juli 2008; für jüngere Wohngebäude erst am 1. Januar 2009. Für alle Nichtwohngebäude müssen Energieausweise erstmals ab dem 1. Juli 2009 ausgestellt und ausgehängt werden.

Alle zuvor nach einheitlichen Regeln erstellten Energiepässe (z. B. dena-Energiepass) und Energiebedarfsausweise gelten auch nach dem Inkrafttreten der neuen EnEV für maximal 10 Jahre weiter, wenn sie alle Anforderungen der neuen Verordnung erfüllen.

Aussagen des Energieausweises

Aus den Aussagen des Energieausweises ist ausdrücklich kein Rückschluss auf die tatsächlich auftretenden Energiekosten möglich. Gründe hierfür sind, dass die Berechnung auf einem Normklima in Deutschland und einer Normnutzung, wie einer gleichmäßigen Beheizung des Gebäudes, basiert. Der Standort und das Nutzerverhalten beeinflussen somit das tatsächliche Ergebnis. Im Bedarfsausweis werden der Primär- und der Endenergiebedarf ausgewiesen, im Verbrauchsausweis der Energieverbrauchskennwert

Primärenergiebedarf

Dieser Wert soll die Umweltverträglichkeit der Energienutzung des Gebäudes signalisieren. Dies kann dann irreführend sein, wenn umweltverträgliche Energieträger, wie z. B. Holz, in unsanierten Gebäuden eingesetzt werden. Hier geht eine relativ gute Umweltverträglichkeit mit eventuell hohen Kosten einher.

Endenergiebedarf

Der Endenergiebedarf ergibt sich aus einer theoretischen Berechnung für das Gebäude. Ein niedriger Bedarf kann durch gute Wärmedämmung, Fenster mit Wärmeschutzverglasung, eine effiziente Anlagentechnik und eine effiziente Anlagensteuerung und Überwachung, z. B. durch Gebäudeautomation oder Raumautomation, erreicht werden.

Energieverbrauchskennwert

Dieser Wert wird aus realen Verbrauchswerten der letzten drei Jahre errechnet. Deshalb spiegelt dieser Wert in Verbindung mit dem Energieträger auch die Energiekosten des gesamten Gebäudes für den zurückliegenden Zeitraum wider.

Der deutsche Energieausweis in der Kritik

Eine wünschenswerte Transparenz und Einfachheit des Ausweises ist nicht erreicht worden. Um die Angaben zu prüfen, ist Expertenwissen notwendig. Flächenbezugsgröße ist die Gebäudenutzfläche, nicht die Wohnfläche. Das Ergebnis wird in den Größen Primärenergiebedarf, Endenergiebedarf und Energieverbrauchskennwert ausgewiesen. Diese Begriffe sind einem Laien nicht bekannt, weichen schon bei ein und demselben Gebäude stark voneinander ab und sind untereinander oft gar nicht vergleichbar. Hinzu kommt, dass die Energie zwar nach dem Brennwert abgerechnet wird, bei der Berechnung für den Ausweis nur der untere Heizwert Berücksichtigung findet. Die Angaben aus dem Ausweis lassen sich somit nicht mit Hilfe von Mietverträgen oder Heizkostenabrechnungen nachvollziehen. Dies führt dazu, dass aus dem Ergebnis auch nicht die zu erwartenden Verbrauchskosten abgelesen werden können.

Eine Einstufung wird nicht mit dem von Haushaltsgeräten her bekannten Energielabel vorgenommen, sondern mit einem Bandtacho, was die Vergleichbarkeit erschwert.

Außerdem erreichen schon Gebäude mit nur durchschnittlichen Energieverbräuchen von 150 kWh/m²/a scheinbar „gute“ Ergebnisse.

Beispiele, wie sich Abweichungen bei den Verbrauchsausweisen ergeben können:

  • Da beim Verbrauchsausweis der Warmwasserenergieverbrauch nicht zwingend berücksichtigt wird, sind allein dadurch Abweichungen von 100 % möglich. Hier gilt es das „Kleingedruckte“ zu lesen und zu bewerten. Das gleiche gilt für Wohngebäude mit Fernwärmeversorgung oder für kleine Wohneinheiten, bei denen das Nutzerverhalten das Ergebnis stark beeinflusst.
  • Der Vergleich von Bedarfsausweisen mit Verbrauchsausweisen ergibt für den Verbrauchsausweis fast immer günstigere Ergebnisse (Vergleichsgrößen Endenergiebedarf und Energieverbrauchskennwert). Dies liegt u.a. daran, dass die Wärmeverluste durch Gebäudeundichtigkeiten von der EnEV sehr hoch veranschlagt werden.
  • Bei der Ermittlung des Energieverbrauches wird der untere Heizwert zugrunde gelegt. Da bei moderner Heizungstechnik meist Brennwerttechnik zum Einsatz kommt, entsteht eine scheinbare Ersparnis (bis zu -11 % bei Erdgasheizung).
  • Die EnEV geht mit ihrer Umrechnung vom Gebäudevolumen auf die Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden von einer festen Geschosshöhe aus. Wohngebäude mit hohen Geschossen erreichen dadurch scheinbar bessere Werte als Gebäude mit niedrigen Geschossen. Die Unterschiede können hier über 40 % betragen. Der Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude berücksichtigt dies, hier ist die Energiebezugsfläche die Nettogrundfläche.
  • Die Zuordnung der Klimafaktoren zu Postleitzahlgebieten erfolgt nach einer Systematik, die mit den Klimazonen nach DIN EN 12831 nicht in Einklang stehen. Gebäude in Nachbarorten zur gleichen Klimazone gehörig unterscheiden sich dadurch teilweise um 30 %. Eine Zuordnung nach Postleitzahl existiert bereits, ist aber noch nicht zwingend vorgeschrieben (Siehe Regeln für Energieverbrauchskennwerte unter Weblinks).

Gebäude im Bestand: Abweichung der theoretischen Bedarfs- und tatsächlichen Verbrauchskennwerten täuschen Einsparpotenziale vor

Es wird sich immer wieder für den Bedarfsausweis ausgesprochen [1], da nur dieser Modernisierungsempfehlungen in Hinblick auf Anlagentechnik und Gebäudedämmung geben kann. Gleichzeitig ist aus Untersuchungen [2] bekannt, dass Bedarfsausweise tendenziell eine zu schlechte Bewertung von Gebäuden mit hohen Bedarfswerten ergeben. Wird bei Modernisierungsempfehlungen der tatsächliche Verbrauch außer Acht gelassen (für die Ermittlung hierzu besteht keine Pflicht), ergeben sich unhaltbare Einsparversprechen und falsche Rentabilitätsberechnungen. Für eine angemessene Beurteilung ist die Berücksichtigung des tatsächlichen Verbrauches unerlässlich.

Der Energieausweis in Österreich

Für Österreich hat der Nationalrat im Mai 2006 das Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz) beschlossen. Die Landesgesetze regeln die Vorschriften bei Neubau, Zubau und umfassender Sanierung sowie alle Regeln über Berechnung, Inhalt, Form und Ausstellerbefugnis. Mit 1. Januar 2008 für Neubauten und mit 1. Januar 2009 für den Altbau wird der Energieausweis in der gesamten Alpenrepublik zum Pflichtpapier, im Bundesland Oberösterreich gibt es ihn schon seit 1999 und mehr als 100.000 Energieausweise wurden dort bereits ausgestellt. Aufgrund der föderalistischen Gesetzeslage in Österreich – Bau- und Energiegesetze unterliegen der Landesgesetzgebung – wird es laut Bundesverfassung innerhalb Österreichs keine einheitlichen Gesetze geben. Jedoch einigten sich acht Bundesländer (Wien, Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Vorarlberg, Tirol und Kärnten) auf weitgehend einheitliche Berechnungs-Standards. Salzburg wird eigene Normen festlegen.

Die Ausstellerbefugnis in Österreich regelt der jeweilige Landesgesetzgeber. In Österreich sind für die Energieausweiserstellung folgende Normen nötig:

  • B 8110-1 Wärmeschutz im Hochbau - Teil 1: Anforderungen an den Wärmeschutz und Deklaration des Wärmeschutzes von Gebäuden/Gebäudeteilen - Heizwärmebedarf und Kühlbedarf
  • B 8110-2 Wärmeschutz im Hochbau - Teil 2: Wasserdampfdiffusion und Kondensationsschutz
  • B 8110-3 Wärmeschutz im Hochbau - Wärmespeicherung und Sonneneinflüsse
  • B 8110-5 Wärmeschutz im Hochbau - Teil 5: Klimamodell und Nutzungsprofile
  • B 8110-6 Grundlagen und Nachweisverfahren Heizwärmebedarf und Kühlbedarf
  • H 5055 - Energieausweis für Gebäude
  • H 5056 - Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden - Heiztechnik-Energiebedarf
  • H 5057 - Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden - Raumlufttechnik-Energiebedarf für Wohn- und Nichtwohngebäude
  • H 5058 - Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden - Kühltechnik-Energiebedarf
  • H 5059 - Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden - Beleuchtungsenergiebedarf

Energieausweissoftware

Es gibt mehrere Softwareanbieter die Energieausweis-Software vertreiben, in Deutschland gibt es ca. 20 Anbieter, in Österreich gibt es 6 anerkannte Energieausweis-Computerprogramme und ein paar kleinere Anbieter. Nicht alle Hersteller unterstützen jedoch die Erstellung aller Ausweis-Derivate: nach Energiebedarf, nach Energieverbrauch, für Wohngebäude nach DIN 4108 und DIN 4701-10 und -12 und für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599.

Einzelnachweise

  1. Pressemitteilung DENA
  2. Optimusprojekt

Siehe auch

Literatur

Deutschland

  • Christian Hertel: Energieausweis für Bestandsgebäude. In: DNotZ. Jg. 2007, Bd. 2, S. 486–500.

Weblinks

Dokumente zum deutschen Energieausweis

Wohngebäude

Nichtwohngebäude

Dokumente zum österreichischen Energieausweis

Sonstige


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