Verdeckte Online-Durchsuchung

Verdeckte Online-Durchsuchung
Plastische Darstellung des „Bundestrojaners“ , vom Chaos Computer Club

Als Online-Durchsuchung wird der verdeckte staatliche Zugriff auf fremde informationstechnische Systeme über Kommunikationsnetze bezeichnet. Der Begriff umfasst dabei sowohl den einmaligen Zugriff (Online-Durchsicht) wie auch eine sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Überwachung (Online-Überwachung)[1]. Als bisher in Deutschland gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Methode staatlicher Informationsgewinnung soll die Online-Durchsuchung im Rahmen der Strafverfolgung, zur polizeilichen Gefahrenabwehr oder zur nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung eingesetzt werden.

Ziel der Online-Durchsuchung soll sein, in Einzelfällen und nach einem richterlichen Beschluss die privaten Computer von tatverdächtigen Schwerstkriminellen zu durchsuchen, um Hinweise auf etwaige kriminelle Netze zu erlangen.[2][3]

Am 27. Februar 2008 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Regelungen zur Online-Durchsuchung in Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig und Online-Durchsuchungen prinzipiell nur unter strengen Auflagen zulässig sind.[4]

Inhaltsverzeichnis

Technische Möglichkeiten

Die technischen Einzelheiten sind bisher nicht genau bekannt. Regelmäßig wird auf den möglichen Einsatz von staatlicher Schadsoftware, eine Art Trojanisches Pferd verwiesen. Umgangssprachlich werden für diese Software deshalb auch die Begriffe „Polizeitrojaner“ [5], „staatlicher Trojaner“ [6], „Staatstrojaner“ und der in Deutschland am weitesten verbreitete Begriff „Bundestrojaner“ verwendet. In der Sicherheitsbranche werden solche Arten von (Schad)Software auch als Govware (von engl. government = Regierung bzw. to govern = lenken, steuern, beeinflussen) bezeichnet.

Offiziell wird die Software als Remote Forensic Software (Fernforensische Software) (RFS) bezeichnet.[7] Nach Angaben von Beamten des Bundeskriminalamtes soll es sich dabei um einen spezifischen Keylogger handeln. Dieser soll entweder voll elektronisch oder aber von Observanten persönlich in der Wohnung direkt am Rechner des Tatverdächtigen[8] installiert werden. In dieser Form wird die Online-Durchsuchung zwingend mit einem Betreten der Wohnung des Verdächtigen gekoppelt, damit die gesamte Maßnahme der Informationsgewinnung Erfolg hat. Vergleiche hierzu auch die Begründungen der fünf Sachverständigen.

Unabhängig von der verwendeten Technik wird noch angezweifelt, ob insbesondere gezielte[9] Online-Durchsuchungen bei Einsatz üblicher Kommunikationstechnik wie Router, Firewall und Anti-Virus-Scanner überhaupt erfolgversprechend sein können.[10][11] Experten sind jedoch der Meinung, dass die bereits im Einsatz befindlichen Abhörschnittstellen, die zur Durchführung von TKÜV-Maßnahmen bei jedem Internet-Provider in Deutschland installiert sein müssen, ohne größere Probleme zur Einschleusung von Trojanern während eines beliebigen ungesicherten Software-Downloads umprogrammiert werden können – ein klassischer Man-in-the-middle-Angriff, gegen den auch die beste Firewall machtlos ist.[12] Antivirenprogrammhersteller wie Avira und Kaspersky Labs schlossen eine Kooperation mit dem BKA zwar bereits aus[13], da der „Bundestrojaner“ ihnen aber bekannt sein müsste, um ihn mit ihren Programmen zuverlässig erkennen zu können, bieten Virenschutzprogramme auch keine Sicherheit. Erschwerend kommt nur hinzu, dass Trojaner oder Ausspähprogramme auf die Zusammenarbeit des Betriebssystems angewiesen sind (und speziell auf dieses zugeschnitten sein müssen).

Situation in einzelnen Ländern

Deutschland

In dem Programm zur Stärkung der Inneren Sicherheit der deutschen Bundesregierung wird die Online-Durchsuchung umschrieben als Maßnahme, „entfernte PCs auf verfahrensrelevante Inhalte hin zu durchsuchen, ohne tatsächlich am Standort des Gerätes anwesend zu sein“. Ob sie als eine Durchsuchung im Rechtssinne anzusehen und inwieweit sie einer Wohnungs- oder Hausdurchsuchung gleichzusetzen ist (womit sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Eingriffsgesetze in das Wohnungsgrundrecht, z. B. nach der deutschen Strafprozessordnung genügen müsste), ist unter Juristen umstritten, [14] obwohl die Bundesregierung die Auffassung vertritt, dass für spezielle Datentypen die Online-Durchsuchung bereits von geltendem Recht gedeckt sei. Eine Ermächtigungsgrundlage verfüge z. B. bereits der Zollfahndungsdienst als die die Maßnahme veranlassende Behörde. Dafür wird ein Programm für eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) installiert und wird eingesetzt, wenn bei der klassischen Telekommunikationsüberwachung die Inhalte verschlüsselt werden.[15]

Eine Umfrage des Politbarometer vom 14. September 2007 ergab, dass 65 Prozent der Bundesbürger die Online-Durchsuchung für richtig halten.[16] Am 21. November 2008 wurde diese Umfrage wiederholt und kam zu dem Ergebnis, dass nun nur noch 57 Prozent der Bundesbürger die Online-Durchsuchung befürworten.[17]

Bundesebene

Rechtsgrundlage

Im März 2005 wurde der damalige Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) vom Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Heinz Fromm, gebeten, eine Möglichkeit zu schaffen, heimlich Computer von Verdächtigen auszuspionieren. Nach Angaben des Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesinnenministerium, Peter Altmaier (CDU), wurden somit bereits seit 2005 Online-Untersuchungen per geheimer Dienstanweisung ermöglicht. [18] Erst im Juli 2005 wird das Parlamentarische Kontrollgremium informiert. Es konnte jedoch aufgrund fehlender fachlicher Kompetenz die Auswirkungen und die Brisanz der Dienstanweisung nicht erkennen.

Verfassungsrechtliche Bewertung

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist die Online-Durchsuchung zu präventiven Zwecken, d. h. zu denen der Gefahrenabwehr, verfassungsrechtlich folgendermaßen zu beurteilen.[19]

Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde vertreten, dass zur gesetzlichen Umsetzung der Online-Durchsuchung zunächst sowohl Art. 10 GG [20], als auch Art. 13 GG[21] geändert werden müssten [22]. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2008 [23] einer Änderungsbedürftigkeit der Art. 10 und 13 GG jedoch eine Absage erteilt. Nach seiner Auffassung schützt Art. 10 GG nur den laufenden Kommunikationsvorgang [24]. Auch Art. 13 GG schützt nicht in allen Facetten vor einer Online-Durchsuchung. Solange nicht körperlich in die Wohnung eingedrungen wird, z. B. um ein Spionageprogramm zu platzieren, oder an das informationstechnische System angeschlossene Geräte wie Kameras oder Mikrophone benutzt werden, um Vorgänge in der Wohnung abzuhören, ist der Eingriff nicht an Art. 13 Abs. 1 GG zu messen.[25]. Die Online-Durchsuchung kann also durchaus mit den Art. 10 und 13 GG vereinbar sein, schon allein deshalb, weil sie nicht zwangsläufig in den Gewährleistungsgehalt der erwähnten Grundrechte eingreift.

Allerdings ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts das von ihm so formulierte Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme durch die Online-Durchsuchung betroffen.[26] Dieses, durch das Urteil quasi neu geschaffene Grundrecht, leitet das Gericht aus der Auffangfunktion [27] des allgemeinen Persönlichkeitsrecht her, welches seinerseits in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG begründet liegt.

„Es bewahrt den persönlichen und privaten Lebensbereich der Grundrechtsträger vor staatlichem Zugriff im Bereich der Informationstechnik auch insoweit, als auf das informationstechnische System insgesamt zugegriffen wird und nicht nur auf einzelne Kommunikationsvorgänge oder gespeicherte Daten.“[28]

Aus verfassungsrechtlicher Sicht bedeutet dies jedoch nicht, dass jede Online-Durchsuchung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Allerdings erzeugt die besondere Nähe des neuen „Computer-Grundrechts“[29] zur Menschenwürde einen besonderen Rechtfertigungsdruck für den Gesetzgeber. Deshalb ist die Online-Durchsuchung im präventiven Bereich, das heißt der Gefahrenabwehr, nur dann zulässig, wenn sie hinreichend klar gesetzlich geregelt ist [30], zur Abwehr einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut vorgenommen wird [31] und durch einen Richter angeordnet wurde [32].

Das Urteil hat Grundsatzcharakter und wird Einfluss auf die geplante Gesetzgebung des Bundes haben.

Strafverfolgung

Das geltende Bundesrecht erlaubt nach Auffassung des 3. Strafsenates des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Online-Durchsuchung für Zwecke der Strafverfolgung nicht.

Innerhalb des Bundesgerichtshofes war die Zulässigkeit der Online-Durchsuchung umstritten. Zunächst ordnete mit Beschluss vom 21. Februar 2006 ein Ermittlungsrichter „die Durchsuchung des von dem Beschuldigten […] benutzten Personalcomputers/Laptops, insbesondere der auf der Festplatte und im Arbeitsspeicher abgelegten Dateien“ an. Als Rechtsgrundlage legte er die Vorschriften der Strafprozessordnung zu Haus- und Wohnungsdurchsuchungen zugrunde.[33]

Am 25. November 2006 lehnte jedoch ein anderer Ermittlungsrichter den Antrag des Generalbundesanwalts auf Durchführung einer weiteren Online-Durchsuchung ab.[34] Er begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass eine solche Maßnahme ohne Wissen des Betroffenen stattfindet, während das Gesetz für eine herkömmliche Durchsuchung die Anwesenheit von Zeugen (vgl. § 105 Abs. 2 StPO) und des Inhabers (vgl. § 106 Abs. 1 StPO) des Durchsuchungsobjektes bzw. seines Vertreters vorsieht. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Generalbundesanwalts verwarf der 3. Strafsenat mit Beschluss vom 31. Januar 2007[35]. Auch nach seiner Auffassung besteht für die Anordnung einer strafprozessualen Online-Durchsuchung keine Rechtsgrundlage. Einer solchen bedarf aber dieser „schwerwiegende Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung“.[36] Nach seiner Ansicht dürfen auch einzelne Elemente von Eingriffsermächtigungen nicht kombiniert werden, um eine Grundlage für eine neue technisch mögliche Ermittlungsmaßnahme zu schaffen. Dies widerspräche dem Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes für Eingriffe in Grundrechte (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie dem Grundsatz der Normenklarheit und Tatbestandsbestimmtheit von strafprozessualen Eingriffsnormen.

Die Bayerische Staatsregierung erklärte am 16. Mai 2007, einen Gesetzentwurf zu Online-Durchsuchungen zu Strafverfolgungszwecken auf den parlamentarischen Weg zu bringen. Der bayerische Gesetzentwurf wurde am 4. Juli 2008 im Bundesrat eingebracht, ist dort jedoch gescheitert.[37]

Nachrichtendienste

Umstritten ist, ob die Online-Durchsuchung als geheimdienstliche Maßnahme zulässig ist. So soll nach Ansicht des Bundesinnenministeriums die heimlichen Durchsuchungen von PCs für den Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und den Bundesnachrichtendienst (BND) erlaubt sein. [38]

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom Januar 2007 kann zur Beantwortung der Frage der Zulässigkeit im Bereich der Nachrichtendienste nicht unmittelbar herangezogen werden. Sie bezieht sich allein auf die Rechtsgrundlagen für das Gebiet der Strafverfolgung, während für den Bereich der Gefahrenabwehr durch die Geheimdienste spezielle Eingriffsvorschriften bestehen.

Nachdem Anfang März 2009 bekannt wurde, dass die Online-Durchsuchung und Keylogger von dem Bundesnachrichtendienst im Rahmen einer allgemeinen Generalvollmacht bislang in mindestens 2500 Fällen eingesetzt wurden, wird von Experten der Regierungskoalition und der Opposition eine eindeutigere Rechtsgrundlage gefordert um illegale Aktionen auszuschließen.[39]

Länderebene

Nordrhein-Westfalen nahm eine Vorreiterrolle ein. Dort war dem Verfassungsschutz seit dem 30. Dezember 2006 „heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen, sowie der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel“ zur Informationsbeschaffung erlaubt.[40] Gegen diese Vorschrift wurde Verfassungsbeschwerde erhoben, der das Bundesverfassungsgericht am 27. Februar 2008 stattgegeben hat. Die Vorschrift wurde für verfassungswidrig und somit für nichtig erklärt.

Ab dem 1. August 2008 darf die Polizei nach Art. 34d PAG und das Landesamt für Verfassungsschutz in Bayern verdeckt Online-Durchsuchungen durchführen.[41]

Die Piratenpartei Deutschland veröffentlichte im Januar 2008 ein Schreiben vorgeblich des bayrischen Justizministeriums, in dem die Kosten und Leistungen einer durch die Digitask GmbH angebotenen Ausspähsoftware kommuniziert wurden und auf die Unklarheit der Kostenübernahme hingewiesen wurde.[42] Für die Echtheit des Schreibens spricht, dass die Polizei im September 2008 die Räume des Pressesprechers der Partei durchsuchte, um die Identität des Informanten zu ermitteln.[43]

Technische Umsetzung

In Deutschland sind die Begriffe „Bundestrojaner“ und „Polizei-Trojaner“ bekannt. Im Allgemeinen bezeichnen beide Begriffe ein Computerprogramm zum heimlichen Ausspähen von Daten zum Zwecke der Strafverfolgung. Die sogenannte Online-Durchsuchung mittels Trojaner könnte somit durch staatliche Ermittlungsbehörden (z. B. das Bundeskriminalamt oder die jeweiligen Landeskriminalämter) durchgeführt werden. Die Vorhaben in diesem Bereich sollen zur Erhöhung der Sicherheit (insbesondere gegenüber Terrorismus) dienen.

„Bundestrojaner“

Der Bundestrojaner bezeichnet eine Software, die durch Bundesbehörden für Heimcomputer, PDAs, Smartphones und BlackBerrys [44] eingesetzt werden soll. Das Bundeskriminalamt hat zwar die Aufgabe „Methoden […] der Kriminalitätsbekämpfung zu erforschen und zu entwickeln“. Von der Arbeit am Bundestrojaner oder vergleichbarem war dabei aber zunächst nicht die Rede, sondern lediglich von einem Projekt, das die „technischen Voraussetzungen zur Umsetzung einer solchen Maßnahme entwickelt“. Gegenstand der Aussage ist dabei die Online-Durchsuchung, nicht der Bundestrojaner. Nach Einschätzung der Bundesregierung beträgt der einmalige Investitionsaufwand etwa 200.000 Euro, es seien zwei zusätzliche Programmierer erforderlich. [45]. Am 28. August 2007 wurden Einzelheiten dieser Software sowie mögliche Verbreitungswege bekannt, nachdem in einem Schreiben des Innenministeriums im April zunächst von einem Entwicklungsstopp die Rede war. [46] In einer Passage wurde „das Versenden von E-Mails unter dem Namen einer anderen Behörde“ als eine Maßnahme nicht ausgeschlossen. [47]

Einige Hersteller von Software gegen Malware kündigten an, innerhalb ihrer Software gegenüber behördlichen Programmen keine Ausnahme machen zu wollen, sofern das Programm als schädlich erachtet werde. [48]

„Polizei-Trojaner“

Als Polizei-Trojaner wird ein Vorhaben des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen bezeichnet. Der Polizei-Trojaner soll genutzt werden, um über das Internet eine Online-Durchsuchung von Computern durchzuführen. In Nordrhein-Westfalen besteht nach der Novellierung des Landesverfassungsschutzgesetzes für den Verfassungsschutz eine Rechtsgrundlage für verdeckte Online-Durchsuchungen; dabei gelten die gleichen Vorgaben wie für nachrichtendienstliche Überwachungen der Telekommunikation und des Postverkehrs.

Österreich

Zeitgleich zur Diskussion in Deutschland wurde auch in Österreich über die Möglichkeiten der Online-Durchsuchung und -Überwachung nachgedacht. Ein Argument der Befürworter ist die Bekämpfung von Terrorismus, Kinderpornografie und organisierter Kriminalität − was von Datenschützern bezweifelt wird, da auch die Ausforschung Kleinkrimineller unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung möglich wäre. Am 17. Oktober 2007 wurde in einer Ministerratssitzung eine Einigung erzielt und in einem gemeinsamen Vertragspapier festgehalten. Demnach soll die „Online-Fahndung“, wie sämtliche Ermittlungsmethoden an Privatcomputern bezeichnet werden, nur bei Verbrechen, die mit über zehn Jahren Strafe bedroht sind, eingesetzt werden und dies auch nur wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt. Funde auf Computern ohne richterlichen Beschluss sollen laut Justizministerin keine Verwendung finden dürfen.[49]

Nun soll eine Arbeitsgruppe bis Ende Februar die Rahmenbedingungen ausarbeiten, sodass ein Gesetz bereits vor dem Sommer 2008 beschlossen werden könnte. Über die technische Umsetzung ist man sich noch nicht im Klaren.[49]Manche Experten äußern schwere Bedenken gegen die Durchsuchung privater Computer durch die Polizei.

Schweiz

In der Schweiz wird vom Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation und Schweizer Sicherheitsbehörden der Einsatz von Polizei-Trojanern zum Abhören von Internettelefonie geprüft, um überwachte Personen, die über verschlüsselte Datenleitungen telefonieren, abzuhören. Um ein Abhören von Telefonaten von Dritten über das Internet (VoIP) zu verhindern, wird von überwachten Personen VoIP-Software wie Skype, ein ausländischer Server oder eine Direktverbindung von PC zu PC genutzt.

Es soll ein Abhörprogramm der auf Netzwerksicherheit spezialisierten Firma ERA IT Solutions verwendet werden, das weder von Antiviren-Software noch Firewalls erkannt wird. Das Programm sendet mitgeschnittene, kleine Datenpakete an einen Server. Sobald die Verbindung durch Abschalten des Computers unterbrochen wird, werden die restlichen gespeicherten Daten nach einem Neustart übertragen. Das Programm ist in der Lage, die Mikrofone vieler damit ausgestatteter Laptops unbemerkt zum Abhören einzuschalten. Weil PC-Webcams durch Leuchtdioden Aktivität anzeigen, wird auf das Einschalten von PC-Webcams verzichtet. Deinstalliert wird das Programm über einen Zeitstempel oder ferngesteuert.

Vereinigtes Königreich

In Großbritannien werden Online-Malware-Installationen auf Grundlage des Computer Misuse Act[50] von 1990 und des Regulation of Investigatory Powers Act[51] aus dem Jahr 2000 durchgeführt. Diese gesetzlichen Regelungen ermöglichen der Polizei auch, bei Verdacht auf schwere Straftaten, verdeckt heimliche Wohnungsdurchsuchungen ohne richterliche Kontrolle durchführen und dabei Computer zu untersuchen und Keylogger zu installieren. Unter Berufung auf den Ende November 2008 vorgeschlagenen strategischen Ansatz zu einer umfassenden und gemeinsamen Bekämpfung der Cyberkriminalität des Justice and Home Affairs Council (JHA) der EU-Kommission[52] plant das britische Innenministerium zur Zeit (Januar 2009) in Zusammenarbeit mit weiteren EU-Staaten, Ferndurchsuchungen (Remote Searches) europaweit durchzuführen und auch anderen Staaten diese im Vereinigten Königreich ohne richterlichen Beschluss zu ermöglichen.[53][54]

Vereinigte Staaten

Spätestens seit 2001 wird in den USA von der amerikanischen Bundespolizei FBI eine Spionage-Software mit dem Namen Magic Lantern genutzt, um Daten im Internet auszuspähen. Die Benutzung eines Programms mit dem Namen CIPAV wurde erstmals 2007 bestätigt.

China

Gesicherte Informationen über die Situation in China sind nicht vorhanden. Gleichwohl existieren Hinweise darauf, dass Trojaner auf der Regierung unliebsame Gruppen wie z.B. die Falun Gong angesetzt wurden. Die technischen Beschreibungen zählen jedoch zu den detailliertesten, die existieren. [55] [56] [57]

Kritik

Zentraler Kritikansatz ist die Heimlichkeit als Widerspruch zum Wesen einer rechtsstaatlichen Untersuchungshandlung. Der Aspekt von Transparenz und Nachhaltigkeit staatlichen Handelns ist untrennbar mit dem Kern der Rechtsstaatsidee verbunden. Es ist daher zweifelhaft, ob eine heimlich gestaltete Untersuchung den Anforderungen von Art. 20 und insbesondere 13 GG und den Justizgrundrechten in materieller Hinsicht entspricht.

Fiktiver Bundestrojaner des Chaos Computer Clubs

Der Chaos Computer Club kritisierte in einem Schreiben, „wenn das BKA-Gesetz in der vorliegenden Fassung verabschiedet wird, entsteht de facto eine Geheimpolizei, wie sie in Deutschland zuletzt in der DDR existierte“. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass der vorliegende Gesetzesentwurf des Bundesinnenministeriums in weiten Teilen den rechtsstaatlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts widerspreche. [58]

Datenschützer kritisieren die Online-Durchsuchung ferner als massiven Eingriff in die Privatsphäre, weswegen am 22. Dezember 2006 eine Petition an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eingereicht wurde.[59] Weiterhin ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Zielstellung der Bekämpfung von Terrorismus oder organisierter Kriminalität mit Online-Durchsuchungen erreicht werden kann, da gerade diese Personengruppen sich gegen die Zugriffe schützen werden.

Neben den juristischen und politischen Einwänden wird von Experten die technische Umsetzbarkeit bezweifelt: Antiviren-Schutzprogramme würden alle Schadprogramme gleich behandeln. Tjark Auerbach, Geschäftsführer von Avira sagte „Ein Trojaner ist und bleibt eine Spionage-Software“. Sobald die Struktur den Software-Herstellern bekannt wird, würde sie in ein Verzeichnis bekannter Viren aufgenommen und von den Programmen blockiert werden. Andreas Lamm, Geschäftsführer von Kaspersky Labs sagte zu der Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit staatlichen Behörden, „es würde sich dabei um einen massiven Eingriff in die gesamte IT-Sicherheitsindustrie handeln, der aus unserer Sicht nicht vorstell- und durchführbar wäre“. [60]

Zusätzlich bleibt auch zu bedenken, dass von Seiten der überwachenden Behörde nicht überprüfbar ist, ob der Bundestrojaner von einem technisch begabten Kriminellen erkannt und manipuliert wurde. In diesem Fall könnte dieser gefälschte Daten an die Behörde übermitteln, um Dritte zu belasten. Im Gegensatz zur herkömmlichen Telefonüberwachung wäre dieser Eingriff nicht einmal im Nachhinein nachweisbar. Der Einsatz zur Beweisgewinnung ist daher fragwürdig.

Die Verhältnismäßigkeit wird bezweifelt, da der Bundestrojaner nur bei technisch unbegabteren Terroristen funktionieren würde und bei diesen reichten herkömmliche Ermittlungsmethoden. Auch gerät der Staat in einen Zielkonflikt, da einerseits das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die IT-Sicherheit fördert, andererseits diese durch die Maßnahmen zur Online-Durchsuchung verhindern würde.

Weiterhin ist auch ein Missbrauch der verschiedenen Überwachungsbefugnisse nicht ausgeschlossen. So wurde beispielsweise kürzlich bekannt, dass ein Mitarbeiter des BND die technischen Möglichkeiten zu privaten Zwecken nutzte.[61]

Selbst ohne konkrete Missbrauchsintention von den Mitarbeitern der Behörden stellt die Existenz einer Einrichtung, die Zugriff auf Informationssysteme der Bürger hat, eine erhebliche Schwächung der nationalen IT-Sicherheit dar, da böswillige Dritte sich Zugang zu dieser Einrichtung verschaffen könnten und dadurch leichteren Zugang zu den restlichen Informationssystemen hätten. Insbesondere für die Wirtschaft stellt das ein ernstzunehmendes Risiko dar. Vor diesem Hintergrund hat der ehemalige Präsident des BND und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Hansjörg Geiger, die Einführung eines unabhängigen "Bürgeranwalts" gefordert, der die Rechte der Betroffenen wahrnimmt, weil er eine richterliche Kontrolle nicht für ausreichend hält.[62]

Laut einer Presseerklärung von August 2007 des Bayerischen Beauftragten für den Datenschutz [63] ist auch die Gefahr gegeben, dass der Bürger das Vertrauen in behördliche elektronische Kommunikation (E-Government) verliert. Benannt werden hier die „mit Milliardenaufwand vorangetriebenen eGovernment-Projekte in Bund und Ländern bis hin zur elektronischen Steuerklärung (ELSTER) und zur elektronischen Gesundheitskarte“.

Die Haftung für Schäden, die durch den nicht mit den Betreibern abgesprochenen Eingriff in das Informationssystem entstehen, ist ungeklärt, so dass Betroffene potentiell erheblichen wirtschaftlichen Schaden erleiden können, der nicht kompensiert wird. Hersteller von Software schließen üblicherweise die Haftung für Schäden, die durch den Eingriff Dritter in ihre Software verursacht wird, aus, so dass die durchsuchenden Behörden selbst bei Kenntnis aller verwendeter Software auf dem Zielsystem, was nur durch eine vorherige Beschlagnahme und vollständige Untersuchung des Systems gewährleistet werden könnte, immer noch vor dem Problem ständen, die Durchsuchungslösung mit allen beteiligten Softwareherstellern absprechen zu müssen, um derartige Schäden auszuschließen.

In der Blogger-Szene entstand aus dem Gefühl des Überwachungsstaates heraus auch die Bezeichnung "Stasi 2.0" in Anlehnung an den Staatssicherheitsdienst der DDR (kurz "Stasi") als Begriff für die verschärften Sicherheitsgesetze Schäubles. In einigen Gegenden Deutschlands fand daraufhin die sogenannte „Schäublone“, ein Portraitbild Wolfgang Schäubles mit dem Untertitel "Stasi 2.0"[64] Verbreitung.

Siehe auch

Materialien

  • Entwurf für ein Gesetz zu Zuständigkeiten des Bundeskriminalamts bei der Abwehr des internationalen Terrorismus [1]
  • Bundesministerium des Innern: Fragenkatalog des Bundesministeriums der Justiz. Berlin, August 2007. [2]
  • Bundesministerium des Innern: Fragenkatalog der SPD-Bundestagsfraktion, AG Kultur und Medien, AG Neue Medien. Berlin, August 2007, [3]
  • Schriftliche Stellungnahmen der fünf geladenen Gutachter (fachkundigen Auskunftspersonen) zur Anhörung des BVerfG am 10. Oktober 2007: Andreas Bogk (CCC, [4]), Dirk Fox (Secorvo, [5]), Prof. Dr. Felix Freiling (Uni Mannheim, [6]), Prof. Dr. Andreas Pfitzmann (TU Dresden, [7]), Prof. Dr. Ulrich Sieber (MPI Freiburg, [8])

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Antworten des Bundesministerium des Innern auf den Fragenkatalog des Bundesministeriums der Justiz vom Berlin, den 22. August 2007 (netzpolitik.org), S. 2
  2. "Am Computer des Täters ansetzen" – Interview mit BKA-Chef Ziercke auf taz.de (26. März 2007)
  3. "Bürgerrechtler diskutieren mit BKA-Chef über Online-Durchsuchung" – heise.de (22. September 2007)
  4. Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 27. Februar 2008 zu 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 Pressemitteilung hierzu; Tagesschau: „Online-Durchsuchungen nur unter strengen Auflagen zulässig“, 27. Februar 2008
  5. Meldung bei heise.de vom 8. Oktober 2006
  6. Sophos: Wir werden auch staatliche Trojaner stoppen bei de.internet.com
  7. Spiegel-Online: Netzticker – Bundes-Trojaner sind spähbereit
  8. heise-online: „Bundestrojaner“ heißt jetzt angeblich „Remote Forensic Software“
  9. Die Zeit: Hacken für den Staat
  10. Digitaler Lauschangriff – Bundestrojaner im Computer bei www.sueddeutsche.de
  11. Heise: Bundestrojaner: Geht was – was geht: Technische Optionen für die Online-Durchsuchung bei www.heise.de
  12. Telepolis: Der Staat als Einbrecher – Heimliche Online-Durchsuchungen sind möglich Online-Magazin des Heise Verlag
  13. Spiegel-Online: Angriff auf die Ahnungslosen
  14. Heise Online, 25. Juli 2007, Online-Durchsuchung: Ist die Festplatte eine Wohnung?
  15. Drucksache 16/6885 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vom 30. Oktober 2007.
  16. Politbaromter: 65 % der Bundesbürger halten die Online-Durchsuchung für richtig (Stand 14. September 2007)
  17. Politbaromter: 57 % der Bundesbürger halten die Online-Durchsuchung für richtig (Stand 21. November 2008)
  18. Stern: Geheimdienste spitzeln schon seit Jahren.
  19. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Februar 2008
  20. Grundgesetz Art. 10 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
  21. Grundgesetz Art. 13 Unverletzlichkeit der Wohnung
  22. Humboldt Forum Recht (HFR) - Prof. Dr. Hans Kudlich: Zur Zulässigkeit strafprozessualer Online-Durchsuchungen
  23. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Februar 2008
  24. Ziffer 184 der Entscheidung
  25. Ziffer 194, 195 der Entscheidung
  26. Ziffer 201ff. der Entscheidung
  27. Ziffer 201 der Entscheidung
  28. Ziffer 201 der Entscheidung
  29. Heribert Prantl am 27. Februar 2008 auf sueddeutsche.de
  30. Ziffer 207 ff. der Entscheidung
  31. Ziffer 247 der Entscheidung
  32. Ziffer 257 der Entscheidung
  33. vgl. Beschluss vom 21. Februar 2006 – Az. 3 BGs 31/06 = StV 2007, S. 60 ff. m. Anm. Beulke/Meininghaus
  34. vgl. Beschluss vom 25. November 2006 – Az. 1 BGs 184/2006 = BeckRS 2007 00295
  35. Beschluss des 3. Strafsenats des BGH vom 31. Januar 2007 – StB 18/06
  36. Pressemitteilung des BGH vom 5. Februar 2007
  37. Heise Online vom 4. Juli 2008
  38. vgl. Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesinnenministerium auf eine Anfrage der Fraktion der Grünen im Bundestag, Innenministerium: Verfassungsschutz, MAD und BND können Online-Durchsuchungen durchführen Heise-Newsticker vom 24. März 2007
  39. Der Spiegel 11/2009.
  40. § 5 Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen.
  41. heise.de: Bayerischer Landtag setzt den „Bayerntrojaner“ frei 3. Juli 2008
  42. Piratenpartei über den "Bayerntrojaner"
  43. Piratenpartei im Fokus
  44. Spiegel-Online: Bundes-Trojaner sind spähbereit
  45. Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der Linksfraktion über die Rechtmäßigkeit und Anwendung von Online-Durchsuchungen (PDF)
  46. Spiegel-Online: Experten nehmen Bundes-Trojaner auseinander
  47. Netzeitung: Online-Durchsuchung – Empörung über Trojaner-Pläne
  48. Kurzinformation des Nachrichtendienst Spiegel-Online zur Bekanntmachung des Antivirenherstellers Sophos
  49. a b ORF online: Skeptiker nicht überzeugt. 17. Oktober 2007 (Seite abgerufen am 17. Oktober 2007)
  50. Office of Public Sector Information: Computer Misuse Act 1990 (c. 18).Abgerufen am 5. Januar 2009.
  51. Office of Public Sector Information: Regulation of Investigatory Powers Act 2000.Abgerufen am 5. Januar 2009.
  52. Principaux résultats du Conseil justice affaires intérieures, 2987th JUSTICE and HOME AFFAIRS Council meeting: Council Conclusions on a Concerted Work Strategy and Practical Measures Against Cybercrime. (PDF-Datei; 157 KB). 27.-28. November 2008.
  53. Times: Police set to step up hacking of home PCs. 4. Januar 2009.
  54. Telegraph: Government plans to extend powers to spy on personal computers. 4. Januar 2009.
  55. Targeted Attacks: Fallbeispiel Falun Gong, Maarten Van Horenbeeck, "Matrix", Ö1, Bericht auf Futurezone, Februar 2008
  56. Crouching Powerpoint, Hidden Trojan, An analysis of targeted attacks from 2005 to 2007, zugehörige Präsentation, Maarten Van Horenbeeck, CCC, 2007.
  57. Titan Rain - how Chinese hackers targeted Whitehall, The Guardian, 2007
  58. CCC veröffentlicht umkämpften Gesetz-Entwurf zu Online-Durchsuchungen
  59. Petition gegen Elektronische Durchsuchung von Datenbeständen
  60. tagesschau: „Der Bundestrojaner ist nicht vorstellbar“
  61. Berliner Zeitung, 5.9.2007, Online verfügbar unter http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2007/0831/politik/0062/index.html
  62. SWR Interview, Online verfügbar unter http://www.swr.de/contra/-/id=7612/did=2818164/pv=mplayer/vv=big/nid=7612/1of1tsb/index.html
  63. Presseerklärung von 08/2007 des Bayerischen Beauftragten für den Datenschutz
  64. Abbildung in der Süddeutschen Zeitung
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