Bauabzugsteuer (Deutschland)

Bauabzugsteuer (Deutschland)

Die Bauabzugsteuer ist eine durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe 2001 in Deutschland eingeführte Steuer.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Grundlage

Die Bauabzugsteuer ist durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001, BGBl. I S.2267, eingeführt worden. Durch dieses Artikelgesetz sind entsprechende Vorschriften in die Abgabenordnung und das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Der Steuerabzug ist erstmals für Bauleistungen vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 2001 erbracht werden.

Ziel

Die Eindämmung illegaler Betätigung war bereits früher Gegenstand von Gesetzgebungsvorhaben auch auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die Vorhaben bezogen sich u. a. auf eine frühzeitige Informationsbeschaffung durch Erweiterung der Meldepflichten sowie eine Sicherung des Steueraufkommens durch einen Steuerabzug an der Quelle.

Mit dem Steuerentlastungsgesetz (StEntG) 1999/2000/2002 war zum 1. April 1999 eine Abzugsteuer auf Vergütungen an ausländische Dienstleistungserbringer (§ 50a Abs. 7 EStG) eingeführt worden. Entsprechend dieser Regelung war ein deutscher Auftraggeber verpflichtet, von Vergütungen an einen im Ausland ansässigen Werkunternehmer einen vorsorglichen Abzug von Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer in Höhe von 25 vom Hundert vorzunehmen und an das Finanzamt abzuführen. Nach Ansicht der EU-Kommission widersprach diese Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und schränkte die Dienstleistungsfreiheit in der EU ein. Die Regelung ist daher durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 wieder aufgehoben worden.

Mit dem Wegfall der EU-Binnengrenzen und der größeren Durchlässigkeit der EU-Außengrenzen haben als Folgewirkung auch die Fälle illegaler Betätigung zugenommen. Es hat sich gezeigt, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Sicherstellung des Steueranspruchs, insbesondere gegenüber unseriösen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmern, nicht ausreichen.

Steueransprüche können sowohl aufgrund der Lohnsteuer- bzw. Einkommensteuerpflicht der illegal eingesetzten Arbeitnehmer entstehen als auch aufgrund der Einkommensteuer-/ Körperschaftsteuerpflicht des im Inland tätigen (Sub-)Unternehmens selbst. Verschleierungs- und Hinterziehungsmodelle der hoch mobil agierenden Unternehmen werden in professioneller Weise auf dem Markt angeboten. Dabei wird die komplexe Rechtsmaterie, die meistens auch internationale Dimensionen aufweist, in dreister Manier ausgenutzt. Das Dilemma der Steuerverwaltung besteht darin, dass sie häufig nicht oder zu spät Kenntnis von den illegalen Aktivitäten unseriöser Unternehmen erhält. Selbst wenn sie Kenntnis erhält, können oft nicht sofort die notwendigen Schritte eingeleitet werden. Außerdem lassen sich im Nachhinein Art und Umfang der Tätigkeit oft nicht mehr feststellen, Verantwortliche sind nicht mehr greifbar, Ermittlungs- und Vollstreckungsversuche bleiben erfolglos.

Einzelheiten

Die Bauabzugsteuer ist in den §§ 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes geregelt.

Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung (Zahlung) einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen (= Bauabzugsteuer).

Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, muss er den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet.

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr einen bestimmten Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Der Leistungsempfänger muss die einbehaltene Bauabzugsteuer bis zum 10. Tag des folgenden Monats, bei dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt anmelden und sie dorthin abführen. Der Leistungsempfänger muss mit dem Leistenden über den Steuerabzug abrechnen und auf der Abrechnung den Namen und die Anschrift des Leistenden, den Rechnungsbetrag, das Rechnungsdatum, den Zahlungstag und die Höhe des Steuerabzuges und das Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist (das des Leistenden), angeben.

Die Bauabzugsteuer wird auf die vom Leistenden zu entrichtenden Lohnsteuern, Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer angerechnet.

Siehe auch

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