Verfahrensstandschaft

Verfahrensstandschaft

Unter Prozessstandschaft im rechtlichen Sinne versteht man die Befugnis, im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht zu führen. Im deutschen Zivilrecht wird unterschieden zwischen gesetzlicher und gewillkürter Prozessstandschaft:

  • Gesetzliche Prozessstandschaft beruht unmittelbar auf einer gesetzlichen Regelung, die eine bestimmte Person ermächtigt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Die wichtigsten Fälle sind
    • die Prozessführung einer Partei kraft Amtes,
    • die Prozessführung kraft gesetzlicher Ermächtigung, beispielsweise des in Scheidung lebenden Elternteils hinsichtlich des Unterhalts minderjähriger Kinder, die bei ihm leben (§ 1629 Abs. 3 BGB), womit verhindert werden soll, dass das minderjährige Kind als Partei am Rechtsstreit der Eltern teilnimmt und hierbei auch noch durch ein Elternteil gegen den anderen Elternteil vertreten wird,
    • die Prozessführung kraft gesetzlicher Ermächtigung des prozessualen Rechts (Hauptfall: Der bisherige Rechtsinhaber führt den begonnenen Rechtsstreit fort, wenn er während dieses Prozesses eine Sache veräußert hat oder ein Recht abgetreten hat (§ 265 ZPO).
  • Gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft vom Rechtsträger auf die Partei des Prozesses übertragen wird. Voraussetzung:
    • Zustimmung des Rechtsträgers
    • eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters
    • materiell-rechtliche Übertragbarkeit des Rechts

Abgrenzung Prozessstandschaft und Vertretung

Bei der Vertretung macht der Vertreter im Namen des Klägers dessen Rechte, bei der Prozessstandschaft hingegen macht der Kläger Rechte eines Dritten im eigenen Namen geltend.

Beispiel

Eine besondere Bedeutung hat dies im deutschen Verfassungsrecht bei Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Dort kann beispielsweise eine Fraktion Rechte des Bundestags im Wege der Prozessstandschaft bei einem Organstreitverfahren für sich geltend machen. Ein Abgeordneter des Bundestags gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dabei nicht als Teil des Bundestages und kann damit keine Rechte des Bundestages in Prozessstandschaft geltend machen.

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