Verfassung (Hamburg)

Verfassung (Hamburg)

Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg als staatsrechtliche Grundlage Hamburgs stammt in ihren heutigen Grundzügen vom 6. Juni 1952. Sie wurde zuletzt geändert am 16. Dezember 2008.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die erste Verfassung, wenn auch ohne demokratische Bestätigung, erhielt Hamburg am 28. September 1860. Mit ihr wurde erstmals das Repräsentativsystem in der Stadt eingeführt. Diese Verfassung wurde am 13. Oktober 1879 überarbeitet. Historische Bedeutung hat die Verfassungsänderung vom 28. Februar 1906, siehe Wahlrechtsraub. Nach Ende des Ersten Weltkriegs entstand das von der ersten nach demokratischen Grundsätzen gewählten Bürgerschaft am 26. März 1919 verabschiedete „Gesetz über die Vorläufige Staatsgewalt“, die die Funktion einer Übergangsverfassung hatte. Es entstand nachfolgend die erste „Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg“ vom 9. Januar 1921. Das Groß-Hamburg-Gesetz vom 26. Januar 1937 und das „Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg“ vom 9. Dezember 1937 (HVVG) schlossen 48 weitere Städte und Landgemeinden mit Wirkung vom 1. April 1938 zu einer einheitlichen Stadt Hamburg zusammen. Nach dem Zweiten Weltkrieg kam es zu einer langsamen Rückkehr zu einer parlamentarisch-demokratischen Ordnung. Hamburg befand sich, nachdem die alte Verfassung von 1921 nicht wieder in Kraft gesetzt worden war, in einem verfassungslosen Zustand. Schließlich kam es 1946 unter britischer Verwaltung zu einer Art Übergangsverfassung, die die wichtigsten Belange der Stadt regeln sollten. Diese „Vorläufige Verfassung der Hansestadt Hamburg“ vom 15. Mai 1946 diente als Grundlage der Verfassung von 1952, die nach vierjähriger Beratungszeit endlich verabschiedet wurde. Auffallend ist, dass in der Verfassung – im Gegensatz zu allen anderen Landesverfassungen (abgesehen von der niedersächsischen) – ein Grundrechtsteil fehlt. Die Ursache dafür liegt darin, dass die Verfassung von Hamburg nach dem Grundgesetz – und nicht vor, wie bei den meisten anderen alten Ländern – verfasst wurde. So übernahm man einfach die Grundrechte des Grundgesetzes, die zwischen 1949 und 1952 sowieso in Hamburg als Gliedland der Bundesrepublik galten.

Gliederung

Die Verfassung gliedert sich in 76 Artikel, denen eine Präambel vorgeschaltet ist:

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat als Welthafenstadt eine ihr durch Geschichte und Lage zugewiesene, besondere Aufgabe gegenüber dem deutschen Volke zu erfüllen. Sie will im Geiste des Friedens eine Mittlerin zwischen allen Erdteilen und Völkern der Welt sein. Durch Förderung und Lenkung befähigt sie ihre Wirtschaft zur Erfüllung dieser Aufgaben und zur Deckung des wirtschaftlichen Bedarfs aller. Auch Freiheit des Wettbewerbs und genossenschaftliche Selbsthilfe sollen diesem Ziele dienen. Jedermann hat die sittliche Pflicht, für das Wohl des Ganzen zu wirken. Die Allgemeinheit hilft in Fällen der Not den wirtschaftlich Schwachen und ist bestrebt, den Aufstieg der Tüchtigen zu fördern. Die Arbeitskraft steht unter dem Schutze des Staates. Um die politische, soziale und wirtschaftliche Gleichberechtigung zu verwirklichen, verbindet sich die politische Demokratie mit den Ideen der wirtschaftlichen Demokratie. Die natürlichen Lebensgrundlagen stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. In diesem Geiste gibt sich die Freie und Hansestadt Hamburg durch ihre Bürgerschaft diese Verfassung.

Die Landesverfassung gliedert sich in folgende Abschnitte:

die staatlichen Grundlagen (I),
die Organisationsabschnitte zu Bürgerschaft und Senat (II und III),
die Staatsfunktionen Gesetzgebung und Verwaltung (IV und V),
die Rechtsprechung (VI),
das Haushalts- und Finanzwesen (VII) und
die Schluss- und Übergangsbestimmungen (VIII).

Verfassungsorgane

Hamburgs Verfassungsorgane sind

Verfassungsänderungen

Die Verfassung Verfassung 6. Juni 1952 wurde bisher zwölfmal geändert, zuletzt am 16. Dezember 2008. Die bislang wesentlichsten Änderungen stammen aus dem Jahr 1996. In über 50 Artikeln wurden Änderungen, wie unter anderem Teilzeitstatus der Abgeordneten und Rechte der Untersuchungsausschüsse, eingefügt sowie Festlegungen neu eingeführt, wie die Richtlinienkompetenz des Ersten Bürgermeisters und Volksgesetzgebung.

Weitere wichtige Änderungspunkte waren die Verankerung der Funktion der Opposition, beziehungsweise der parlamentarischen Minderheiten und die Unvereinbarkeit von Bürgerschaftsmandat und Senatorenamt.

Am 16. Dezember 2008 wurde Art. 50 geändert. Seitdem sind Volksentscheide für die Hamburgische Bürgerschaft und den Senat verbindlich. Volksbeschlossene Gesetze können geändern werden. Jedoch kann ein Volksentscheid über das Änderungsgesetz beantragt werden. Volksentscheide finden grundsätzlich nur noch an Wahltagen statt. Es gelten dabei dynamische Quoren, d.h. die Wahlbeteiligung wird als Berechnungsgrundlage genutzt. Bei einfachen Gesetzen gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Verfassungsänderungen müssen zwei Drittel der Abstimmenden zugestimmt haben.

„op Platt“

Durch die Landeszentrale für politische Bildung – einem überparteilichen Amt der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg – wurde 1996 (Redaktion Dr. Heinrich Erdmann) de Verfassung von de Friee un Hansestadt Hamborg in der aktuellen Fassung in plattdeutscher Sprache („op Platt“) veröffentlicht.

Der niederdeutsche Sprachteil umfasst 17 der 52 Seiten, zudem ist im Anhang der genaue hochdeutsche Wortlaut aufgeführt.

Literatur

  • Werner Thieme: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg. Kommentar mit einem Anhang Hamburgischer staatsrechtlicher Gesetze. Harvestehuder Fachverlag, Hamburg 1998.

Weblinks



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