Verheiratet

Verheiratet
Wye reymont vnd melusina zuamen wurdent geleit / Vnd vom bischoff gesesenet wurdent in dem bett (Holzschnitt aus der Schönen Melusine 15. Jahrhundert)

Als Ehe (v. althochdeutsch: ewa = Ewigkeit, Recht, Gesetz, rechtssprachlich hist. Konnubium) bezeichnet man eine sozial anerkannte und durch allgemein geltende, meist gesetzliche Regeln gefestigte Lebensgemeinschaft zweier Personen, die als Ehegatten, Eheleute oder auch Ehepartner bezeichnet werden.

In den meisten Gesellschaften müssen die Ehegatten verschiedenen Geschlechts sein.

Die Bedeutung der Ehe und die sie betreffenden Rahmenbedingungen sind stark von gesellschaftlichen und kulturellen Vorstellungen abhängig und haben sich im Zuge der menschlichen Entwicklung immer wieder verändert. Der Begriff Ehe umfasst heute im allgemeinen die Zivilehe und die kirchliche Trauung. Die rechtliche Auflösung der Ehe wird mit dem Begriff Scheidung bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Begriffsbestimmung

In den meisten Ländern ist eine rechtliche Voraussetzung für die Ehe die Verschiedengeschlechtlichkeit; in einigen ist dies jedoch nicht mehr der Fall - siehe dazu gleichgeschlechtliche Ehe. Die weibliche Ehepartnerin kann Ehefrau, Frau oder auch Gattin, altertümlich auch Gemahlin genannt werden; historisch hieß sie auch Weib. Vor und bei der Eheschließung wird die Frau als Braut bezeichnet. Der männliche Partner wird vor und bei der Eheschließung Bräutigam und nach der Heirat Ehemann, Mann oder Gatte, altertümlich auch Gemahl genannt. Veraltet ist auch vom Gespons (von lat. sponsus, sponsa = Bräutigam, Braut) die Rede. Umgangssprachlich wird ein Ehepartner manchmal als „bessere Hälfte“ bezeichnet.

Die Vorstellungen über die Eigenart der Ehe unterscheiden sich grundlegend. Im Römischen Reich wurde die Ehe als eine nichtrechtliche gesellschaftliche Tatsache durch verwirklichte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau gesehen. Die römisch-katholische Auffassung versteht die Ehe als ein heiliges Sakrament (siehe Kirchliche Trauung). Die Ansicht der Zivilehe betrachtet schließlich die Ehe immer als eine Art bürgerlichen Vertrag. Oft verlangt diese Ansicht eine Beurkundung durch eine Urkundsperson in einem besonderen Verfahren (z. B. durch einen Standesbeamten).

Die Ehe begründet persönliche sowie wirtschaftliche Rechte und Pflichten zwischen den Ehegatten. Der genauere Inhalt des Vertrages sowie die Art und Weise seines Zustandekommens hängen in hohem Maße von der jeweiligen Kultur und Gesellschaft ab. Der Ehe kommt sehr häufig die Aufgabe der materiellen Versorgung zu. Das wird z. B. durch Ansprüche auf Unterhalt, güterrechtlichen Ausgleich oder im islamischen Rechtskreis durch die Morgengabe verwirklicht. In vielen, insbesondere patrilinearen Gesellschaften sichert die Ehe auch eine bestimmte legitime Erblinie.

„Ehe ohne Trauschein“ / Konkubinat

Die Ehe wird seit einigen Jahrzehnten immer weniger von Paaren zur Gestaltung ihres Zusammenlebens gewählt. Während 1976 in Deutschland (Bundesrepublik und DDR) noch 510.318 Paare (6,5 pro 1000 Einwohner) heirateten, waren es im Jahr 2006 nur noch 373.681 (4,5 pro 1000 Einwohner)[1]. Viele Paare binden sich heute ohne Trauschein in einer eheähnlichen Gemeinschaft (umgangssprachlich auch „wilde Ehe“ oder Lebensabschnittspartnerschaft genannt), in der Schweiz als Konkubinat bezeichnet, oder gehen Partnerschaften und Liebesbeziehungen mit geringerer Verbindlichkeit ein. Dies kann teilweise mit dem gesellschaftlichem Wertewandel und der Emanzipation der Frau erklärt werden.

Zum Beispiel sieht die Anthropologin Helen Fisher eine Hauptursache in der zurückgehenden gegenseitigen Abhängigkeit der Partner, durch die bessere Ausbildung und größere ökonomische Selbständigkeit von Frauen verursacht, was Strategien der Fortpflanzung und Familienbildung neu aktiviert, die schon seit der Frühgeschichte der Menschheit bestehen[2].

Doch verweisen manche Familiensoziologen darauf, dass vor dem 19. Jahrhundert die Lage statistisch ähnlich war und dass die soziale Bedeutung der Ehe deswegen nicht unbedingt gemindert werde.

De facto sind unverheiratete Paare nur in wenigen Ländern verheirateten (fast) gleichgestellt.

Auch eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, die sich an der traditionellen Ehe orientiert, kann als Ehe bezeichnet werden.[3] Durch die rechtlichen Möglichkeiten der offiziellen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften schränkt sie diese Verwendung mehr auf solche Rechtsinstitute ein.

Allgemeine Rahmenbedingungen

Beginn

Hauptartikel: Hochzeitsfeier

Die Ehe beginnt heutzutage in den meisten Fällen mit einer Heirat, in deren Rahmen die Aushändigung einer Urkunde durch die beauftragte Institution erfolgt. In den meisten westlichen Staaten sind die Standesämter für die Beurkundung der rechtlich verbindlichen Ehe und die Kirchen für die kirchliche Trauung berufen. In manchen Ländern sind auch Religionsgemeinschaften zuständig. Die Beschaffung der erforderlichen Urkunden und Nachweise (Abstammungsurkunde für das Standesamt, Taufschein für das Pfarramt) dauert in der Regel nur wenige Wochen. In den Fällen, in denen verschiedene Rechtssysteme berührt werden (z. B. im Fall von binationalen Ehen), kann es jedoch wesentlich länger dauern.

Ende

Die Ehe endet regelmäßig mit dem Tod eines Ehegatten. Je nach Rechts- und Kultur- und Religionskreis unterscheiden sich die weiteren Möglichkeiten der Abstandnahme von einer geschlossenen Ehe. Häufig können Ehen durch gerichtliche Scheidung oder Aufhebung beendet werden. Im islamischen Rechtskreis ist die Verstoßung Voraussetzung für die Beendigung der Ehe. Nicht nur, aber hauptsächlich im katholischen Kirchenrecht dient die Nichtigerklärung dazu, eine Ehe rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Anfangs aufzulösen, da dort keine Scheidung erlaubt ist.

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Als häufige Ursachen für Ehekrisen gelten unter anderem:

  • fehlende Ehevorbereitung
  • fehlende Vorbilder
  • Überlastung der Beziehung, z. B. durch Kinder und/oder Arbeitslosigkeit
  • zunehmende Individualisierung
  • Treulosigkeit (umgangssprachlich Fremdgehen)

Mindestens 35 % der Ehen in Deutschland werden wieder geschieden.

Viele Gesellschaften kennen das Verfahren der Scheidung für die Beendigung der Ehe. Die Anerkennung der Scheidung ist in verschiedenen Weltanschauungen unterschiedlich geregelt. Ein wichtiger Unterschied besteht darin, ob die Scheidungsvoraussetzungen an bestimmte, durch einen Ehegatten verschuldete ehewidrige Handlungen anknüpft (wie in den USA) oder das objektive Scheitern der Ehe ausreichen lässt (Zerrüttungsprinzip). Der Befund solch einer Zerrüttung liegt in der Regel nur vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft über einen bestimmten Zeitraum nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr erwartet werden kann. In Deutschland oder Kanada ist der Zeitraum auf ein Jahr festgelegt. Er kann aber auch ein Vielfaches davon umfassen (Schweiz zwei Jahre). Da die katholische Eheauffassung keine Scheidung kennt, gibt es nur die Möglichkeit der Nichtigerklärung. Die Folge einer solchen Erklärung ist, dass die Lebensgemeinschaft rückwirkend so behandelt wird, als hätte von Anfang nie eine Ehe bestanden.

Verpflichtungen der Partner über die Dauer der Ehe hinaus regeln nationale Gesetze ganz unterschiedlich (die VR China kennt z. B. keine Verpflichtungen). Verpflichtungen für gemeinsame Kinder aus der Ehe bestehen nahezu überall. Obwohl es zwischenstaatliche Vereinbarungen zur Auflösung der Ehe gibt, bergen die oft inkompatiblen nationalen Eheauflösungsverfahren für die zunehmende Zahl binationaler Ehen erhebliche Schwierigkeiten.

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Kritik am Prinzip der Lebenslänglichkeit kam beispielsweise vom spanischen Dichter Cervantes; er schlug vor, die Ehe von vornherein auf drei bis fünf Jahre zu befristen, wonach sie, wie andere Verträge auch, beendet oder verlängert werden könnte.

Die Geschichte der Ehe

Von der Polygamie zur Monogamie

Über die Anfänge der „Ehe“ diesseits des Tier-Mensch-Übergangsfeldes wissen wir empirisch nichts, selbst ausdeutbare Grabfunde der Archäologie reichen bislang nicht so weit zurück.

Ältere Sozialevolutionisten gingen von einer linearen Evolution der Paarbindungen unter Menschen aus: Zu Beginn der Menschheit habe Promiskuität geherrscht, die sich anschließend zur Gruppenehe und schließlich über die Polygamie zur Monogamie entwickelt hätte. Dieser Ansicht nach wurde die Monogamie als die kulturell am höchsten stehende Eheform betrachtet. Nach gleicher Logik (eine spätere Entwicklung stelle zwangsläufig eine „höhere“ Entwicklungsform dar) müsste der heutzutage angesichts der hohen Scheidungsrate häufige Wechsel von Ehepartnern ebenfalls als „höhere“ Form der Ehe betrachtet werden, im Vergleich zu der früheren Regelform einer lebenslangen Ehe. Die wenigsten der älteren Sozialevolutionisten ziehen jedoch diese Konsequenz aus einer solchen teleologischen Logik. Neuere anthropologische Untersuchungen beispielsweise von Helen Fisher zeigen viele Gemeinsamkeiten und wiederkehrende Merkmale beim menschlichem Paarungsverhalten und Wahlverwandtschaften auf[4].

Monogam lebende Völker scheinen in vorchristlicher Zeit wenig verbreitet gewesen zu sein (nach Tacitus’ Schriften waren die Germanen mit ihrer Einehe eine Ausnahme unter den Barbaren der Antike, wobei es aber auch eine „Dreierehe“ Polyandrie im germanischen Kulturkreis gab, die erst relativ spät von der katholischen Kirche abgeschafft wurde). Tatsächlich stellen auch heute strenge Monogamie praktizierende Gesellschaften eine Minderheit unter den menschlichen Kulturen dar. Es sind nur wenige Gesellschaften bekannt, in der Polygynie und Polyandrie gleichzeitig praktiziert wurden (siehe Gruppenehe und Pseudogruppenehe). Vor allem durch die Expansion monotheistischer Religionen, die erfolgreiche Ausbreitung europäischer Normen und Werte seit dem 15. Jahrhundert und die christliche Missionierung wurde die Monogamie in vielen Regionen der Welt zur vorherrschenden Eheform. Doch war im alten Judentum die Monogamie kein Zwang und ist im zeitgenössischen Islam nicht die Regel.

byzantinischer Ehering, 7. Jahrhundert

Die Eheschließung war vermutlich primär ein Friedens- und Bündnisvertrag zwischen Sippen und – mittels oft komplizierter Exogamie- und Endogamieregeln – ein Bindeglied zwischen Clans oder Phratrien. Sie galt seit der Antike auch als eine Vorbedingung für den Beginn einer Familie, die als Baustein einer Gemeinschaft und der Gesellschaft angesehen wurde. Damit diente die Installierung der Ehe nicht nur den Interessen zweier Einzelpersonen oder ihrer Kinder, sondern auch den Zwecken religiöser und weltlicher Eliten. (Bis in die Neuzeit hinein war z. B. im Hochadel die „Ehe zur linken Hand“ ohne Legitimierung und Erbrecht der Kinder nach dem Vater möglich.)

Die Ehe im Mittelalter

Im Mittelalter waren in Westeuropa längst nicht alle Menschen in der Lage zu heiraten. Von dem jeweiligen Grund- oder Gutsbesitzer sowie von entsprechenden Stellen in der Stadt (Magistrat, Gilde, Zunft) wurde nur demjenigen die Ehe und Familiengründung gestattet, der auch in der Lage war eine Familie zu unterhalten. Dadurch war mehr als die Hälfte der Bevölkerung von der Heirat ausgeschlossen. Aufgrund der damaligen vorherrschenden religiösen und ethischen Grundsätze bedeutete dies auch einen faktischen Ausschluss von der Möglichkeit Kinder zu zeugen und eine Familie zu gründen.

Neueste Zeit

Die mittlerweile etwas liberalere sexuelle Praxis in der Kultur der westlichen Neuzeit sowie die verhältnismäßige Einfachheit von Scheidung innerhalb des gleichen nationalen Rechtssystems und Wiederverheiratung haben zu einem Anstieg der sogenannten seriellen Monogamie im christlichen Einflußbereich geführt. Sie ist abzugrenzen von der Polygamie oder Polyamorie, bei der gleichzeitig mit mehr als einem Partner eine aktive Beziehung geführt wird, und der Promiskuität, dem relativ schnellen und häufigen Wechseln von Sexualpartnern.

Inzesttabu

Alle bekannten Zivilisationen haben in unterschiedlichem Grad stets die Ehe mit Blutsverwandten tabuisiert, namentlich zwischen Elternteilen und ihren Kindern. Fast alle Völker verbieten die Ehe zwischen Bruder und Schwester. Vielfach untersagt man auch die Ehe zwischen Verwandten zweiten Grades. Viele Völker haben sich weitere Beschränkungen auferlegt, so die Ehe mit Personen gleichen Familiennamens oder mit Personen mit dem gleichen Totemtier. Siehe dazu auch den Artikel Heiratsregeln.

Eine Ausnahme bildete das alte Ägypten, wo die Ehe zwischen Bruder und Schwester in der Familie des Pharao gestattet war; dieses Privileg wurde dem Volk verweigert und könnte dazu gedient haben, Macht und Lebenskraft in einer Familie zu konzentrieren (siehe auch Inzest).

Die Konsequenz des Inzesttabus ist die Forderung nach exogamer, der auf eine andere Gruppe bezogenen Heirat. Ethnologen betonen, das Inzesttabu diene also dazu, den sozialen Zusammenhalt zu fördern (siehe Schwägerschaft).

Endogamie

Bestimmte Religionsgemeinschaften, gesellschaftliche Gruppen und Völker fördern auch die Ehe innerhalb einer bestimmten Gruppe (Endogamie) und fordern auf, jemanden aus den eigenen Reihen zu heiraten. Auch rassistische Gesetze der Vergangenheit, die Verbindungen unterschiedlicher Rassenangehöriger zu verbieten suchten, lassen sich als Beispiele von Endogamie ansehen.

Ehevertrag

In Bezug auf nationale Rechtssysteme bestand und besteht die Möglichkeit, einen Ehevertrag abzuschließen, der dann aber nicht zugleich in anderen Rechtssystemen Gültigkeit erlangen kann. Dieser Vertrag dokumentierte ehedem Näheres zur Schlüsselgewalt und dem Nadelgeld der Frau, bis sie rechtlich nicht mehr unter der ehelichen Vormundschaft ihres Mannes stand; heute [2009] enthält er unter anderem zumal die Vereinbarungen der Ehepartner bezüglich der Konsequenzen einer Scheidung. Im deutschen Rechtssystem ist es üblich, dass Eheverträge Regelungen enthalten zu den Themen:

Während Unterhaltsregelungen auch in anderen Rechtssystemen häufig vorkommen, hängen die Regelungen über Zugewinnausgleich von dem vom jeweiligen Rechtssystem vorgesehenen ehelichen Güterstand ab (Voraussetzung für einen Zugewinnausgleich ist, dass die Form der Zugewinngemeinschaft bekannt ist) sowie von den Möglichkeiten des jeweiligen Sozialsystems (Voraussetzung für einen Versorgungsausgleich ist eine gesetzliche Rentenversicherung o. Ä.).

Soziologische und psychologische Komponenten

Aus religiösen, soziologischen und psychologischen Gründen hat eine Zusage zur Ehe vor Freunden, der Familie und der Öffentlichkeit – für welche die Trauzeugen und der Geistliche bzw. Standesbeamte stehen – ein besonderes Gewicht. Ähnlich einem Eid vor Zeugen hat daher das gegenseitige Versprechen eines Ehepaares im Regelfall eine größere Tragfähigkeit als eine ganz private (manchmal gar nicht definitiv ausgesprochene) Entscheidung.

Unter dem Begriff Ehepaar wird oft besondere Vertrautheit und Gütergemeinschaft der Partner subsumiert (denn ein tiefes Verständnis des ehelichen Güterrechts, was eben statt Gütergemeinschaft die Zugewinngemeinschaft vorsieht, ist bei der überwiegenden Mehrheit der Eheleute nicht vorhanden), andererseits heute auch oft die Gefahr von Verengung, erkaltender Liebe oder Scheidung. Die zunehmende Sicht auf negative Aspekte hat einerseits mit wachsenden Vorbehalten gegen enge Bindungen zu tun, andererseits mit gesellschaftlichen Entwicklungen und Freiheiten.

Ehepaare, die gerne verheiratet sind, suchen und finden im günstigen Fall im Laufe der Zeit ihre jeweils eigene Balance zwischen persönlicher Freiheit und Verbundenheit. Ein solches (veränderliches) Gleichgewicht erlaubt freie Kontakte nach außen, das Bewahren eines eigenen Freundeskreises und die Pflege gemeinsamer Kontakte.

Mit wachsender Vertrautheit (aber auch durch Enttäuschungen und Krisen) entwickeln sich besondere Formen der Kommunikation im verbalen, nonverbalen und sexuellen Bereich. Sie sind wichtig, um der möglichen Gefahr des schleichenden „Verstummens“ zu begegnen. Auch die Balance zwischen Sicherheit und Wandel, zwischen Gewohnheiten und Neuem ist im Gespräch öfters zu hinterfragen.

Ehe und Religion

Viele Religionsgemeinschaften kennen umfangreiche Regeln für die Ehe.

Heilige Schriften

Biblische Aussagen

Im Alten Testament gilt die Erschaffung von Mann und Frau als Grundlage der Ehe: "Darum verläßt der Mann Vater und Mutter und bindet sich an seine Frau, und sie werden ein Fleisch." (Gen 2,24 EU) Immer wieder wird auch von polygamen Ehen berichtet und die Könige Israels hatte nicht selten viele Frauen und Nebenfrauen (2. Samuel 5,13). Die Eifersucht und Rivalität in der polygamen Ehe wird im Leben Jakobs - einem der Stammväter Israels - in 1. Mose 30,1-23 beschrieben. Im Neuen Testament finden sich keine Beispiele der polygamen Ehe.

Nach dem Sündenfall im Paradies hatte Gott den Mann als Haupt über die Frau gesetzt, so dass in der „biblischen Hierarchie“ die Frau ihrem Mann und beide dem Christus unterstehen (1. Korinther 11,3). Die Männer werden angewiesen ihre Frauen so zu lieben wie Christus die Gemeinde geliebt hat, für die er sein Leben hingegeben hatte (Epheser 5,25). In gleicher Weise wie Männer und Frauen sich dem Christus unterordnen, sollen die Frauen sich ihren Männern unterordnen (1. Petrus 3,1-2) und ihre Männer und ihre Kinder lieben (Titus 2,4). Damit niemand zur Unzucht verleitet wird, soll jeder Mann seine eigene Frau haben und jede Frau ihren eigenen Mann (1. Korinther 7,2).

Zur Ehescheidung sagte Jesus, dass es Ehebruch sei, wenn jemand seine Frau entläßt und eine andere heiratet, es sei denn seine Frau habe ihn betrogen (Matthäus 19,7-9). Jeder, der die von einem Manne Entlassene heiratet, bricht ebenfalls die Ehe (Markus 16,18). Wenn eine Frau sich von ihren Mann trennt und einen anderen heiratet, so begeht sie Ehebruch (Markus 10,12). Wenn sie aber geschieden ist, so bleibe sie unverheiratet oder versöhne sich mit ihrem Mann (1. Korinther 7,11). Was Gott zusammengefügt hat soll der Mensch nicht scheiden (Markus 10,9). Die Ehe soll von allen in Ehren gehalten werden, denn die Unzüchtigen und Ehebrecher werden von Gott gerichtet (Hebräer 13,4).

Christentum

Christliche Trauung
Hauptartikel: Kirchliche Trauung

Das Kirchenrecht kennt bestimmte Gründe, die das Zustandekommen einer gültigen Eheverbindung von vornherein verhindern können. Die gültig zustande gekommene Ehe ist grundsätzlich für Christen bis zum Lebensende bindend. Eine Ehescheidung ist im Christentum nicht vorgesehen, wird aber in manchen Konfessionen als notwendiges Übel hingenommen, wie z. B. im Falle des Ehebruchs. Im Christentum wird in Anlehnung an die beiden Gottesbünde im Alten und im Neuen Testament auch vom Ehebund gesprochen, eine Vorstellung, die auch bei der Entwicklung des sog. Covenant marriage eine wichtige Rolle spielte.

In der 24. Sitzung beschäftigte sich das römisch-katholische Konzil von Trient ausführlich mit dem Sakrament der Ehe.

Buddhismus

Im Buddhismus wird die Ehe weder gestärkt noch wird davon abgeraten. Es wird jedoch gelehrt, wie man eine glückliche Ehe verbringen kann.

Hinduismus

Hauptartikel: Ehe im Hinduismus

Der Hinduismus sieht in der Ehe eine heilige Aufgabe, die religiöse und soziale Verpflichtungen zur Folge hat. Das Paar schließt den ehelichen Bund indem es, durch verknotete Tücher verbunden, siebenmal um das heilige Feuer herumgeht. Während die Mythologie auch die Vielehe kennt, ist heute die Einehe das Ideal. Sie gilt als Samskara, als hinduistisches Sakrament.

Islam

Hauptartikel: Islamische Ehe

Nach islamischem Verständnis sind die intimen Lebensbereiche von heiratsfähigen Frauen und Männern grundsätzlich getrennt; die Ehe ist der einzige Ort, in dem diese Trennung legitimerweise aufgehoben ist. Der Koran empfiehlt die Ehe mit diesem Hintergrund in hohem Maße; sie helfe unter anderem zur geistigen Vervollkommnung und ist daher gerne gesehen. Jede Muslima und jeder Muslim, die/der zur Ehe in der Lage (u.a. finanziell und gesundheitlich) sind, sollten versuchen, dem nachzukommen.

Die islamische Eheschließung erfolgt, nachdem das einvernehmliche Einverständnis der Heiratswilligen in der Gegenwart eines islamischen Geistlichen ausgesprochen wird (so die Hanafitische Rechtsschule), unter Hinzuziehung zweier muslimisch männlicher Zeugen sowie der MEHIR (sog. Brautgabe). Die vorherige oder zeitnahe standesamtliche Eheschließung wird zur ,,Absicherung" der Ehefrau empfohlen. Eine Hochzeitsfeier oder Zeremonie ist nicht zwingend erforderlich, jedoch wird sie vom Propheten Mohammed zum Zwecke der Öffentlichmachung und Bekanntmachung der Ehe empfohlen.

Die Monogamie gilt als bevorzugt, Polygamie seitens des Mannes ist zwar ungerne gesehen, aber erlaubt. Die erlaubte Polygamie ist u. a. durch damalige Umstände während der Kriege (Nachwuchsmangel) bedingt. Tritt die relativ seltene Polygamie ein, so muss jede Ehefrau sowohl einen eigenen Haushalt zur Verfügung gestellt bekommen, als auch finanzielle Mittel, über die die Frau frei verfügen kann. Generell ist der Ehemann verpflichtet, sowohl für die Gleichberechtigung, als auch für die Gleichbehandlung all seiner Ehefrauen zu sorgen, was oft sehr schwer ist. Zudem sind Muslime generell verpflichtet, sich an die geltenden Gesetzen des Landes, in dem sie leben, zu halten, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des Islams stehen. Muslime in Deutschland und anderen Ländern, in denen die Polygamie nicht erlaubt ist, sind somit auch islamisch gesehen nicht zur Polygamie berechtigt.

Eine Scheidung ist islamisch legitimiert, jedoch nicht gerne gesehen. Geschiedene Frauen und Männer erfahren i. d. R. keine Nachteile bzw. sollten diese nicht erfahren, aus kulturellen bzw. traditionsgemäßen Gründen kann dies aber insbesondere bei geschiedenen Frauen auftreten.

Judentum

Orthodoxen Juden ist die Ehe sehr wichtig, weil sie glauben, dass ein Mann die Aufgabe hat, seine zweite Hälfte, also die Frau zu finden. Das Reformjudentum, dem die Ehe ebenfalls wichtig ist, behauptet hingegen, dass es nicht allein die Aufgabe des Mannes sei, eine Frau zu finden, sondern auch umgekehrt. Für beide ist die Eheschließung eine große Mitzwa und wird als eine der größten und wichtigsten Lebensentscheidungen für beide Partner betrachtet.

Gleichgeschlechtliche Ehe

Hauptartikel: Gleichgeschlechtliche Ehe

In den Ländern Belgien, Niederlande, Kanada, Südafrika, Spanien, Norwegen, Schweden und vier Bundesstaaten der USA (Massachusetts, Connecticut, Iowa und Vermont) können auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe eingehen. Die Anerkennung dieser Ehen ist jedoch im Allgemeinen auf diese Länder beschränkt. So werden in Massachusetts oder Connecticut geschlossene Ehen zum Beispiel nicht von der US-amerikanischen Bundesregierung anerkannt, die dort für wichtige Rechtsbereiche wie die Regelung der Zuwanderung und Erhebung der Bundeseinkommensteuer zuständig ist. Auch in Österreich[5] und Deutschland[6] gibt es gleichgeschlechtliche Ehen. Diese wurden allerdings von Partnern unterschiedlichen Geschlechts eingegangen, und sind erst durch einen personenstandsrechtlichen Geschlechtswechsel im Rahmen des Transsexuellengesetzes gleichgeschlechtlich geworden.

Nationale Besonderheiten

Deutschland

Hauptartikel: Eherecht

Bis Ende des 18. Jahrhunderts war die Eheschließung ausschließlich Sache der Kirchen und Synagogen. Der Einfluss des französischen Rechts (vgl. Code Civil) begünstigte die Zivilehe, denn in vielen Territorien im westlichen Deutschland kam französisches Personenstandsrecht zur Anwendung. Zu ersten ganz eigenständigen deutschen partikularrechtlichen Gesetzen kam es erst in den 1850er Jahren (Frankfurt, Oldenburg u. a.). Die erste in Oldenburg durchgeführte zivilrechtliche Trauung erfolgte 1855 in Varel. Geheiratet haben damals der Baptistenprediger August Friedrich Wilhelm Haese und Meta Schütte. Gerade „Dissidenten“ wie sie, die keiner der damaligen großen Konfessionen angehörten und denen mancherorts eine rechtlich anerkannte kirchliche Eheschließung verweigert wurde, trugen zur Einführung und Durchsetzung der Zivilehe bei.

Als Folge des Kulturkampfs und des späteren Reichskonkordats wurden die staatlichen Standesämter eingeführt, in denen die Ehe unabhängig von einem weltanschaulichen Bekenntnis geschlossen wird (Zivilehe). Eine kirchliche Eheschließung darf zusätzlich, jedoch erst nach der bürgerlich-rechtlichen Eheschließung stattfinden. Seit dem 1. Januar 2009 ist durch eine Änderung des Personenstandsgesetz auch eine rein kirchliche Eheschließung ohne Rechtsfolgen erlaubt. In Österreich ist eine rein kirchliche Eheschließung ohne weiteres möglich die keinerlei Rechtsfolgen hat.

Der Nationalsozialismus deformierte die bürgerliche Ehe hin zu einer dem Staate vollständig nützlichen Institution. Er verbot „rassische Mischehen“ durch ein Ehegesetz, trennte häufig solche Ehen und förderte die „reinrassige“ Reproduktion für den Staat (Erbgesundheitsgesetz).

Die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Artikel 6 Grundgesetz nach dem Zweiten Weltkrieg lässt sich auch vor diesem Hintergrund verstehen: Die Ehe steht unter dem besonderen Schutz des Staates, doch ihr Kernbereich wird dessen direktem Zugriff entzogen. Für die heutige Form der Ehe gilt grundgesetzlich das Leitbild der Gleichberechtigung. Im Eherecht des BGB umgesetzt wurde dies nicht schon 1949, sondern in mehreren Schritten seit 1953. Wichtige Punkte waren:

  • Abschaffung des Rechts auf einseitige Bestimmung der das gemeinschaftliche ehelichen Leben betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Wohnung und des Wohnorts durch den Mann;
  • Abschaffung der Notwendigkeit der Einwilligung des Mannes zur Erwerbstätigkeit der Frau; ein ohne Zustimmung des Mannes geschlossener Vertrag konnte mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts durch den Mann gekündigt werden, wenn die Tätigkeit der Frau eheliche Interessen beeinträchtigte;
  • Ersetzung des gesetzlichen Güterstandes der Nutzverwaltung, welche die Nutzung und Verwaltung eines Teils des Vermögens der Frau durch den Mann bei gleichzeitiger Bestreitung des ehlichen Aufwands durch den Mann vorsah, durch die Zugewinngemeinschaft;
  • Neuregelung der elterlichen Gewalt (des Sorgerechts) auf der Grundlage der Gleichberechtigung beider Ehegatten;
  • Beseitigung des Leitbildes der Hausfrauenehe.

Betrachtet man die Veränderungen des Eheverständnisses in Hinblick auf gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehepartner so wird eine Entwicklung weg von historischen Modell eines Vertrages, der den Schutz des Staates hatte, hin zu einer schlichten Kenntnisnahme, mit einer gebotenen Rücksichtnahme (Zeugnisverweigerungsrecht) durch den Staat, deutlich. 1950 galt:

  • Die Ehe war ein Kontrakt auf Lebenszeit, der mit einem Verhaltenskodex gebunden war, wie der Partner zu behandeln ist.
  • Nur wenn ein Partner dieses Verhaltenskodex nicht einhielt, konnte der andere Partner die Auflösung der Ehe verlangen. Und zwar nur solange, wie nicht durch Erneuerung der Ehe durch den Geschlechtsakt das Fehlverhalten getilgt wurde.
  • Wurde die Ehe beendet, so hatte ein Bruch des Verhaltenskodex ein Verwirken aller zivilrechtlichen Ansprüche gegen den vertragstreuen Partner zur Folge.
  • Die Ehe war durch den Straftatbestand des Ehebruchs strafrechtlich geschützt.
  • Die Ehe war zivilrechtlich insofern geschützt, als dass ein Ehebruch nach einer eventuellen schuldhaften Scheidung ein Eheverbot zum/zur Geliebten nach sich zog.
  • Die Ehe war die öffentlich dokumentierte freie Entscheidung in die geschlechtliche Vereinigung der Parteien.
  • Nur eheliche Nachkommen waren von beiden Elternteilen erbberechtigt.
  • Bei nichtehelichen Nachkommen hatte der Vater die Verpflichtung, für den Lebensunterhalt mit finanziellen Mitteln aufzukommen, hatte aber weder Umgangs- noch Besuchsrecht.
Brautpaar posiert für den Fotografen (2006)

Im Vergleich stellt die Ehe sich heute (2007) wie folgt dar:

  • Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei Scheitern der Ehe kann die Ehe geschieden werden, ohne dass es auf ein Verschulden eines oder beider Ehepartner ankommt (§ 1565 Abs. 1 BGB). Wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide der Scheidung zustimmen, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet; wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (§ 1566 BGB).
  • Die Ehegatten können Rechte und Pflichten während und nach der Ehe in einem Ehevertrag regeln, wobei allerdings keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit besteht (z. B. kann nicht auf Unterhalt für Kinder verzichtet werden).
  • Ehebruch ist kein sanktionierter Straftatbestand mehr mit der Folge, dass z. B. Seitensprungagenturen öffentlich Werbung für ihre Dienste machen können. Dazu gehören vom Vermitteln eines geeigneten und willigen Partners bis zum Arrangieren von Alibis; alles was den Seitensprung angenehm und sicher macht.
  • Der Ehebrecher respektive die Ehebrecherin kann nach der Scheidung geheiratet werden.
  • Auch in der Ehe gilt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung: Die Eheschließung gilt nicht mehr als generelle Einwilligung in die geschlechtliche Vereinigung.
  • Die Nachkommen haben die gleichen Rechte unabhängig vom Rechtsverhältnis ihrer Eltern.
  • Nichteheliche Väter haben weitgehend die gleichen Rechte und Pflichten wie geschiedene.

Ehegatten werden ökonomische Vorteile eingeräumt wie zum Beispiel das Ehegattensplitting bei der Berechnung der Einkommensteuer, der Anspruch auf kostenlose Krankenversicherung des Partners in der Familienversicherung, die Regelungen für Eheleute im Erbrecht und die Hinterbliebenenrente im Falle des Todes des Partners. Das Ehegattensplitting bringt jedoch nur dann ökonomische Vorteile, wenn die Einkommen der Ehegatten sich voneinander unterscheiden. Im Gegenzug wird der individuelle Sozialhilfeanspruch jedes Individuum gegen den Staat durch den unbedingten gegenseitigen Unterhaltsanspruch der Ehepartner erstrangig auf den Partner verlagert. Eine Ehe, aber auch z. B. eine eingetragene Lebenspartnerschaft, stellt nach deutschem Recht eine Bedarfsgemeinschaft dar. Wegen seines Anreizes zur „Hausfrauenehe“ wird das Ehegattensplitting von Vertretern des Feminismus kritisiert. Weitere Vorteile wie Vertrauen und gegenseitige Anregung werden von verschiedenen Gruppen gefördert (Marriage Encounter, Familienwerke von politischer oder weltanschaulicher Seite und andere). Verlorengegangen ist jedoch, wie der Staat zwischen Eheleuten zum erhöhten Vertrauen beitragen kann oder soll, außer durch das bereits bestehende Zeugnisverweigerungsrecht.

Von den 21,1 Millionen Paaren in Deutschland waren 2006 88,5 Prozent verheiratet, ihr Anteil ging seit 1996 um vier Prozent zurück. Auch bei den Familien ist der Anteil der verheirateten Eltern seit 1996 von 95 auf 92 Prozent gesunken, ergab der Mikrozensus 2006. 9.681.000 Ehepaare lebten 2006 ohne Kinder. 6.476.000 Paare haben mindestens ein Kind unter 18 Jahren.[7][8]

Das durchschnittliche Heiratsalter lediger deutscher Männer und Frauen stieg im Verlauf der letzten Jahre stetig an: 2006 lag es bei Männern bei 32,6 Jahren[9] und bei Frauen bei 29,6 Jahren.[10]

Die in Deutschland am 1. August 2001 gesetzlich eingeführte eingetragene Lebenspartnerschaft erweiterte das Konzept der Kenntnisnahme einer vorhandenen Lebensgemeinschaft durch den Staat auf gleichgeschlechtlicher Partner und bringt demzufolge alle rechtlichen und sozialen Pflichten einer Ehe mit sich, bietet aber gegenwärtig nur manche ihrer Vorteile. Im Steuerrecht, Beamtenrecht und Adoptionsrecht hat der Bundesrat bislang keiner Gleichstellung zugestimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Lebenspartnerschaftsgesetz ausdrücklich festgestellt: „Der besondere Schutz der Ehe in Art.6 Abs.1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen“ (BVerfGE 105,313). [11]

Siehe auch: Schutz von Ehe und Familie

Häufiger binationale Paare

Von den insgesamt rund 21 Millionen Paaren in Deutschland waren 2005 6,3 Prozent binational (Anstieg um drei Prozentpunkte seit 1996 auf 1,3 Millionen, das heißt innerhalb von neun Jahren 84 Prozent mehr ausländische Paare). Bei 602.000 Ehepaaren ist die Ehefrau ausländischer Herkunft (bei 545.000 der Mann). Bei nichtverheirateten Paaren überwiegen dagegen die ausländischen Männer (104.000 zu 80.000). Die meisten kommen jeweils aus Nicht-EU-Staaten (je rund 3:2).

Rein ausländische Partnerschaften

Rückgang zwischen 1996 und 2005 um über 2 Prozent auf über 6 Prozent aller deutschen Paare; die Zahl der rein deutschen Paare verkleinerte sich im selben Zeitraum um mehr als 3 Prozent.

Vereinigte Staaten

Das US-amerikanische Eherecht wird von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Das ergibt ein komplexes Flickwerk von verschiedenen Güter- und Scheidungsrechten. Als eine Art Vertrag zwischen den beiden Eheleuten werden Ehen, die in einem Bundesstaat geschlossen werden, auch in anderen Bundesstaaten anerkannt. Eine Ausnahme hierzu sind gleichgeschlechtlichen Ehen; hier erlaubt es das Defense of Marriage Act von 1996, dass der Bund und die einzelnen Staaten zur Anerkennung dieser Ehen nicht verpflichtet sind. Da dieses Gesetz nicht Verfassungsrang hat, wie die Vorschrift über gegenseitiges Anerkenntnis von Verträgen, ist derzeit umstritten, ob es verfassungskonform ist. Nur im Bundesstaat Massachusetts können derzeit legal Ehen zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern eingegangen werden; diese werden auch nur von den Landes- und Kommunalbehörden des Staats Massachusetts anerkannt, sowie in ausländischen Staaten, die gleichgeschlechtliche Ehen zulassen.

Viele Wirkungen der Ehe, z. B. bei der Veranlagung zur Bundeseinkommenssteuer, oder bei Migrationsfragen, werden vom Bund geregelt. Bis 1967 wurden Ehen zwischen Menschen unterschiedlicher Rasse nicht in allen US-Bundesstaaten zugelassen. In diesem Jahr verurteilte der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten den Staat Virginia dazu, eine im District of Columbia geschlossene Ehe zwischen einem Mann europäischer und einer Frau afrikanisch-indianischer Herkunft anzuerkennen.

Vor der Eheschließung muss eine Heiratserlaubnis (marriage license) beantragt werden. Nur durch sie wird die Ehe gesetzlich anerkannt. In den USA kann die religiöse und die gesetzliche Zeremonie zur Eheschließung gleichzeitig stattfinden. Falls die Ehe von einem Geistlichen geschlossen wird, kann er gleichzeitig als Standesbeamter handeln und die Ehe damit auch rechtlich in Kraft setzen. Dies erfordert die Unterzeichnung der Heiratserlaubnis. Eine rein religiöse Zeremonie ist ohne weiteres zulässig, hat aber keinerlei Rechtsfolgen.

Seit dem 19. Jahrhundert veranstalteten alternative Gruppierungen rechtlich nicht anerkannte Gruppenehen, alle erwachsenen Mitglieder heirateten sich (siehe Oneida). In noch jüngerer Zeit, nämlich zusammen mit der Queer-Bewegung und der Bi-Bewegung entstand, beginnend in den USA und hier der Region um San Francisco, die Polyamory-Subkultur, für dauerhafte nichtmonogame und einvernehmliche Liebesbeziehungen zwischen mehreren Partnern. Womöglich unausdrückliche Angehörige dieser Subkultur gibt es heute wahrscheinlich in allen west- und südeuropäischen Ländern.

Nach einer regulären Volkszählung im Jahre 2007 leben mehr als die Hälfte aller Frauen in den Vereinigten Staaten ohne Partner. Erstmals haben alleinerziehende und ledige Frauen ihre verheirateten Geschlechtsgenossinnen zahlenmäßig überrundet. Nur noch in 49,7 Prozent der 111,1 Millionen amerikanischen Haushalte leben 2007 verheiratete Paare mit und ohne Kinder, vor fünf Jahren im Jahre 2002 waren es noch 52 Prozent gewesen. [12]

Mexiko

Es ist derzeit möglich in Mexiko ohne elterliche Zustimmung zu heiraten, wenn beide Partner mindestens 18 Jahre alt sind. Mit elterlicher Zustimmung können Bräute 14, Bräutigame 16 Jahre alt sein. Es ist nicht notwendig, dass einer oder beide Partner in Mexiko wohnhaft sind; ihre Identität und Aufenthaltsstatus müssen sie jedoch nachweisen. Zivilehen können für Ausländer in Mexiko relativ zügig bearbeitet werden; Ehepartner, welche die mexikanische Staatsbürgerschaft besitzen, müssen jedoch darauf warten, dass die Zustimmung der Secretaria de Gobernación eingeholt wird, eine Prozedur, die mehrere Monate dauern kann. Zum Zeitpunkt der Ehe muss das Paar eine Erklärung zum gewählten Güterstand abgeben (Gütergemeinschaft, Gütertrennung). Im Fall, dass einer oder beide Partner bereits verheiratet war, müssen entweder die Todesurkunde des bisherigen Partners vorliegen oder die Scheidungspapiere, die unter dem „Apostille Protokoll“ zertifiziert werden müssen. Diese Papiere müssen auch amtlich auf Spanisch übersetzt oder ausgestellt sein. Ferner besteht eine Wartefrist von einem Jahr nach Rechtskräftigkeit einer Scheidung. Es müssen vier Zeugen bei der Schließung einer Ehe anwesend sein, die sich ebenfalls ausweisen müssen.

Israel

Israel ist einer der wenigen Staaten, die bis heute keine reine zivile Eheschließung erlauben. Im Wesentlichen durch den Einfluss orthodox-jüdischer Parteien auf die Politik können Ehen dort ausschließlich vor Geistlichen der jeweiligen Religionsgemeinschaften geschlossen werden. Im Ausland staatlich geschlossen Ehen werden aber anerkannt; nicht wenige säkulare Israelis heiraten daher heute in Zypern, dem nächstgelegenen Land mit säkulärer Eheschließung.

Japan

Hauptartikel: Ehe und Scheidung in Japan

Saudi-Arabien

Die Personenstandsgesetzgebung Saudi-Arabiens basiert auf dem islamischen Gesetz, der Scharia. Dies verfestigt patriarchale Strukturen. Die gleichgeschlechtliche Ehe ist in Saudi-Arabien aufgrund des Verbots der Homosexualität nicht erlaubt. Die Ehe wird nicht als Sakrament verstanden, sondern als ziviler Vertrag. Dieser Vertrag soll von Zeugen unterschrieben werden, und legt eine gewisse Geldsumme („mehr“) fest, die von dem Mann an die Frau zu zahlen ist. In den frühen 1990er Jahren betrug der Wert eines durchschnittlichen mehrs zwischen 25.000 und 40.000 Saudi-Rial; gelegentlich kam es jedoch vor, dass Paare den Brauch des mehrs gänzlich ablehnten, und einen nominalen Betrag nutzten, um die formale Bedingungen der saudischen Ehegesetze zu erfüllen. Der Ehevertrag kann auch eine bestimmte Summe festlegen, die im Falle einer Scheidung zu zahlen ist, oder bestimmte andere Bedingungen festlegen, z. B. der Frau das Recht zusichern, sich scheiden zu lassen in dem Fall, dass der Mann eine zweite Frau heiratet. Bestehen solche oder ähnliche Vereinbarungen nicht, kann nur der Mann eine Scheidung einleiten. Im Scheidungsfall verbleiben die Kinder bei ihrem Vater, so dass eine Frau von ihren Kindern getrennt werden kann auf Wunsch des Mannes.

Vatikanstaat

Im Vatikanstaat ist die Ehe ein seltener Personenstand, da die meisten Bewohner im Zölibat leben. Dennoch gibt es viele ausländische Paare, die im Petersdom heiraten wollen. Sie müssen vorher sowohl staatliche als auch kirchliche Papiere vorlegen und – sofern einer der Partner US-Staatsbürger ist – mit einem Priester der Kirche der heiligen Susanna in Rom, die für die US-amerikanische Auslandsgemeinde in Rom zuständig ist, ein Gespräch führen.

Kurioses

In der spanischen Sprache ist der Begriff für Ehefrauen und der Begriff für Handschellen identisch – las esposas, was beliebter Aufhänger für Witze ist.

Literatur

Zum Thema schlechter Ehen:
Marriage à-la-mode
William Hogarth 1745
  • Marianne Weber: Ehefrau und Mutter in der Rechtsentwicklung. Tübingen 1907.
  • Ulrich Beck und Elisabeth Beck-Gernsheim: Das ganz normale Chaos der Liebe. Frankfurt/Main 1990.
  • Dieter Schwab: Grundlagen und Gestalt der staatlichen Ehegesetzgebung in der Neuzeit bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts. Bielefeld 1967.
  • Klaus Jürgen Matz: Pauperismus und Bevölkerung. Die gesetzlichen Ehebeschränkungen in den süddeutschen Staaten während des 19. Jahrhunderts. Stuttgart 1980.
  • Arne Duncker: Gleichheit und Ungleichheit in der Ehe. Persönliche Stellung von Frau und Mann im Recht der ehelichen Lebensgemeinschaft 1700–1914. Köln u. a. 2003.
  • Josef Prader/Heinrich J.F. Reinhardt: Das kirchliche Eherecht in der seelsorglichen Praxis. Ludgerus-Verlag, Essen 2001, ISBN 3-87497-237-2
  • Carl Heinz Ratschow, Josef Scharbert, Zeev W. Falk, Bo Reicke u. a.: Ehe/Eherecht/Ehescheidung I. Religionsgeschichtlich II. Altes Testament III. Judentum IV. Neues Testament V. Alte Kirche VI. Mittelalter VII. Reformationszeit VIII. Ethisch IX. Praktisch-theologisch. In: Theologische Realenzyklopädie 9 (1982), S. 308–362 (kulturwissenschaftlicher und theologischer Überblick mit Lit.)
  • Eberhard Straub: Das zerbrechliche Glück. Liebe und Ehe im Wandel der Zeit. wjs-Verlag, Berlin 2005, ISBN 3-937989-12-9
  • Elmar Thurner: Warum halten unsere Ehen nicht mehr? Bludenz: Rhätikonverlag 2007, ISBN 978-3-901607-29-5
  • Felicitas von Lovenberg: Verliebe dich oft, verlobe dich selten, heirate nie? Die Sehnsucht nach der romantischen Liebe. Droemer Verlag 2005, ISBN 3-426-27368-3
  • Marc Schüffner: Eheschutz und Lebenspartnerschaft, Duncker & Humblot 2007, ISBN 3-428-12438-3

Belletristik über die Ehe ist zahlreich, wenn auch bei Weitem nicht so umfangreich wie über die Liebe. So gehören zum Beispiel „Die Wahlverwandtschaften“ (Goethe 1809) oder die „Künstlerehe“ (Schefer 1828) zu den Glanzstücken.

Verwandte Themen

Quellen

  1. Statistisches Bundesamt Deutschland: Lange Reihen – Eheschließungen, Ehescheidungen (http://www.destatis.de/indicators/d/lrbev06ad.htm)
  2. Aus Helen Fisher: Anatomy of Love. A natural History of Mating, Marriage, and why we stray. Fawcett/Random House, New York 1992, ISBN 0-449-90897-6 Deutsche Übersetzung: Anatomie der Liebe. Droemer Knaur Verlag, 1993, Kapitel 16, S. 293: „But of all the major factors that promote marital instability, perhaps the most powerful in America today can be summed up in two words: working women. […] demographers regularly cite this correlation between working women and high divorce rates.“ S. 304: „Divorce, single parents, remarriage, stepparents, and blended families are as old as the human animal – creations of a distant prehistoric age. As Paul Bohannan summed it up, ‚The family is the most adaptable of all human institutions, changing with every social demand.‘“
  3. Duden (1999), S. 920, „Ehe“
  4. Helen Fisher, Anatomy of Love. A natural History of Mating, Marriage, and why we stray. Fawcett/Random House, New York 1992, ISBN 0-449-90897-6 Deutsche Übersetzung: Anatomie der Liebe. Droemer Knaur Verlag 1993
  5. Nach VfGH-Urteil - Erste gleichgeschlechtliche Ehe, orf.at, 5. Juli 2006
  6. Pressemitteilung: Neue Form der Ehe, LSVD, 27. August 2008
  7. http://www.bpb.de/files/0T388C.pdf
  8. http://www.bpb.de/files/U1LDOB.pdf
  9. Durchschnittliches Heiratsalter lediger Männer, 1991 - 2006
  10. Durchschnittliches Heiratsalter lediger Frauen, 1991 - 2006
  11. Das Bundesverfassungsgericht
  12. Abendblatt:Keine Lust mehr auf Ehe?

Weblinks

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