Verkehrserschließung

Verkehrserschließung
Voraussetzung für die Bebauung ist die gesicherte Erschließung der Grundstücke

Erschließung, auch Aufschließung umfasst die Gesamtheit von baulichen Maßnahmen und rechtlichen Regelungen zur Herstellung der Nutzungsmöglichkeiten eines oder mehrerer Grundstücke. Aufgrund des Erschließungsaufwandes (Erschließungskosten) ist meist ein Erschließungsbeitrag an die Kommunen zu entrichten. Die Gesamtheit der Maßnahmen im privaten Bereich zur Erschließung werden als Grundstücksanschluss bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen

Zu den baulichen Maßnahmen (so genannte Erschließungsanlagen) gehört

Im Sinne der rechtlichen Regelungen (beispielsweise Baugesetzbuch) bedingt die Bebaubarkeit eines Grundstückes (Status als Baugrundstück) das Vorhandensein von Erschließungsanlagen. Vielfach wird auch von der Baulanderschließung gesprochen, da in diesem Fall die Voraussetzung für die Bebauung eines Grundstückes erfüllt ist (gesicherte Erschließung) und sich das Bauerwartungsland in Bauland wandelt.

Unter Erschließung fällt aber auch das Zugänglichmachen von Gebieten im unbebauten Raum, also etwa Forststraßen für die Bewirtschaftung von Waldgrundstücken, Wanderwege und die Beförderungsanlagen im alpinen Schisport und Sommertourismus, die Trassierung von Eisenbahn und Straße, der Bau von Flugplätzen und ähnliches.

Grundsätzlich kann zwischen der inneren und der äußeren Erschließung unterschieden werden. Bei einer inneren Erschließung befinden sich alle oben genannten Einrichtungen innerhalb des Baugebietes, bei einer äußeren außerhalb des Baugebietes. An die innere Erschließung schließt sich die Gebäudeerschließung an.

Des Weiteren werden in der DIN 276 (Kostenermittlung im Hochbau) die Kosten für die Erschließung unterschieden nach öffentlicher Erschließung und nicht öffentlicher Erschließung.

Erschließungsanlagen

Die Gesamtheit aller Erschließungsanlagen wird als Erschließungssystem bezeichnet. Zu den Erschließungsanlagen zählen:[1]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b c d e f Deutschland: Beitragsfähige Erschließungsanlage nach § 127 Abs. 2 BauGB
  2. a b Deutschland: nicht aber nach § 127 dBauGB, dieser Teil der Erschließung wird über entsprechende Ländergesetze geregelt.
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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