- Verkehrserschließung
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Erschließung, auch Aufschließung umfasst die Gesamtheit von baulichen Maßnahmen und rechtlichen Regelungen zur Herstellung der Nutzungsmöglichkeiten eines oder mehrerer Grundstücke. Aufgrund des Erschließungsaufwandes (Erschließungskosten) ist meist ein Erschließungsbeitrag an die Kommunen zu entrichten. Die Gesamtheit der Maßnahmen im privaten Bereich zur Erschließung werden als Grundstücksanschluss bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen
Zu den baulichen Maßnahmen (so genannte Erschließungsanlagen) gehört
- der Anschluss an das öffentliche Straßen- und Wegenetz
- sowie an das Ver- und Entsorgungsnetz.
Im Sinne der rechtlichen Regelungen (beispielsweise Baugesetzbuch) bedingt die Bebaubarkeit eines Grundstückes (Status als Baugrundstück) das Vorhandensein von Erschließungsanlagen. Vielfach wird auch von der Baulanderschließung gesprochen, da in diesem Fall die Voraussetzung für die Bebauung eines Grundstückes erfüllt ist (gesicherte Erschließung) und sich das Bauerwartungsland in Bauland wandelt.
Unter Erschließung fällt aber auch das Zugänglichmachen von Gebieten im unbebauten Raum, also etwa Forststraßen für die Bewirtschaftung von Waldgrundstücken, Wanderwege und die Beförderungsanlagen im alpinen Schisport und Sommertourismus, die Trassierung von Eisenbahn und Straße, der Bau von Flugplätzen und ähnliches.
Grundsätzlich kann zwischen der inneren und der äußeren Erschließung unterschieden werden. Bei einer inneren Erschließung befinden sich alle oben genannten Einrichtungen innerhalb des Baugebietes, bei einer äußeren außerhalb des Baugebietes. An die innere Erschließung schließt sich die Gebäudeerschließung an.
Des Weiteren werden in der DIN 276 (Kostenermittlung im Hochbau) die Kosten für die Erschließung unterschieden nach öffentlicher Erschließung und nicht öffentlicher Erschließung.
Erschließungsanlagen
Die Gesamtheit aller Erschließungsanlagen wird als Erschließungssystem bezeichnet. Zu den Erschließungsanlagen zählen:[1]
- Verkehrsmäßige Erschließung:
- öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze[1] (Erschließungsstraße)
- öffentliche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (beispielsweise Fußwege, Wohnwege)[1]
- Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete, das sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind[1]
- Parkflächen (Erschließungsparkflächen) und Grünanlagen (Erschließungsgrün)[1]
- Technische Erschließung:[2]
- die Versorgungsleitungen für Energieversorgung (Strom, Gas, Fernwärme)
- die Anlagen Wasserversorgung
- Ableitungen für Wasser (Kanalisation, Niederschlagswassersammler)
- Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen[1]
- Anlagen der sozialen Infrastruktur:
- Kinderspielplätze[2]
- Kommunikationsanlagen, wie Telefonleitungen, Kabelfernsehen, Rohrpost ua.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ a b c d e f Deutschland: Beitragsfähige Erschließungsanlage nach § 127 Abs. 2 BauGB
- ↑ a b Deutschland: nicht aber nach § 127 dBauGB, dieser Teil der Erschließung wird über entsprechende Ländergesetze geregelt.
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