- Verkehrssteuer
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Die Verkehrsteuer (auch Verkehrssteuer) knüpft an die Übertragung von Gütern im Rechtsverkehr an, also Leistungsaustausch auf Grundlage von zivilrechtlichen Rechtsgeschäften, und nicht an bloße Realakte, wie Verbrauch oder Aufwand, aber auch an Vorgänge wie z. B. das Halten eines Kraftfahrzeuges. Maßgeblich für den Besteuerungstatbestand ist bei einer Verkehrsteuer allein der Rechtsträgerwechsel und nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.
Arten der Verkehrsteuern:
- Rechtsverkehrsteuer
- Umsatzsteuer (ohne Einfuhrumsatzsteuer) (nicht in der Schweiz)
- Grunderwerbsteuer
- Rennwett- und Lotteriesteuer
- Spielbankabgabe
- Versicherungsteuer
- Feuerschutzsteuer
- Schankerlaubnissteuer
- Zoll
- diverse Abgaben – z. B. bernische Abfallabgabe
Weggefallene Steuern
- Wechselsteuer zum 1. Januar 1992
Beachte: Die Wirtschaftverkehrsteuer gibt es nur in der Schweiz. Sonst wird Verkehrsteuer mit Rechtsverkehrsteuer synonym verwendet.
Besonderheiten: Die Zurechnung der deutschen Kraftfahrzeugsteuer zu den Verkehr- oder aber den Besitzsteuern ist umstritten. Eine Zuordnung zu ersteren lässt auf eine sehr weitgefasste Anwendung des Begriffs Verkehr schließen, sowohl im eigentlichen juristischen Sinne des rechtlichen Verkehrs von Waren und Werten, als auch im umgangssprachlichen Sinne des realen Verkehrs (Nutzung von Straßen – abgeleitet vom Wegezoll), genauer der Bereithaltung eines Verkehrsmittels, was ja auch dem Warenverkehr oder der Dienstleistung dienen kann, aber nicht muss.
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen! - Rechtsverkehrsteuer
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