- Versteinerungsprinzip
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Originalismus (engl. Originalism) ist eine juristische Lehrmeinung zur Auslegung von Normen. Der Begriff "Originalismus" selbst ist im US-amerikanischen Verfassungsrecht der 1980er Jahre entstanden, obwohl die von den Originalisten vorgeschlagenen Methoden schon deutlich älter sind.
Inhaltsverzeichnis
Die originalistischen Methoden
Es existieren zwei Hauptströmungen des Originalismus, die sich durch jeweils andere Auslegungsmethoden definieren:
- Die objektiv-historische Methode (engl. original intent). Nach dieser Methode bestimmt sich die maßgebende Bedeutung einer Norm nach dem Zweck, den ihre Schöpfer mit ihr verfolgten. Dieser kann z. B. Rechtsschriften der Vergangenheit oder parlamentarischen Beratungsprotokollen entnommen werden. Clarence Thomas, Richter am Obersten Gerichtshof der USA (Supreme Court) vertritt diese Haltung.
- Die grammatisch-historische Methode (engl. original meaning oder textualism). Nach dieser Methode bestimmt sich die maßgebende Bedeutung einer Norm nach ihrem Wortlaut, und zwar nach derjenigen Bedeutung der Worte, die ihnen eine vernünftige Person während der Entstehungszeit der Norm zuschreiben würde. Antonin Scalia, ebenfalls Richter am Supreme Court, ist der prominenteste Vertreter dieser Auffassung.
Beiden Spielarten des Originalismus ist gemein, dass geltungszeitliche Auslegungselemente, also zeitgenössische Auffassungen oder die moderne Bedeutung der Worte, nicht zu berücksichtigen sind.
Argumente für den Originalismus
Zur Hauptsache wollen die Originalisten, die im Allgemeinen dem konservativen politischen Lager zuzuordnen sind, verhindern, dass die Rechtsanwendenden - also die Richter - sich die Befugnisse des Gesetz- bzw. Verfassungsgebers anmaßen, indem sie der Norm eine andere oder weitere Bedeutung geben als ursprünglich beabsichtigt oder verstanden, und damit eigentlich die Substanz der Norm selbst ändern.
Nach Auffassung der Originalisten wird dadurch die demokratische Gewaltenteilung gewahrt, da es die Aufgabe des Gesetz- bzw. Verfassungsgebers, und nicht der Judikative sei, veraltete Erlasse durch Änderungen im Text neuen Gegebenheiten anzupassen. Ihrer Auffassung nach wird damit auch Rechtssicherheit geschaffen und eine undemokratische "Diktatur der Richter" oder der "Elite" verhindert.
Argumente gegen den Originalismus
Die Gegner des Originalismus (im Allgemeinen aus dem linksliberalen politischen Lager) sind dagegen der Meinung,
- dass "die" Meinung des ursprünglichen Normgebers gar nicht objektiv bestimmt werden könne,
- dass gerade statische und allgemein gehaltene Normen wie Verfassungen nach einer flexiblen Auslegung verlangten,
- dass die "tote Hand" des historischen Normgebers für die heutige Zeit nicht bestimmend sein dürfe,
- dass veränderte Bedeutungen von Worten und Sätzen, die heutzutage der Mehrheit der Bevölkerung geläufig sind und akzeptiert werden, den Wunsch der Bürger nach Änderungen der herrschenden Lehrmeinungen zum Ausdruck brächte. Die Verfassung stehe dann im Einklang mit den gegenwärtigen Auffassungen, was ein Element demokratischer Mitbestimmung darstelle, welches ggf. durch den Gesetzgeber widerrufen werden könne,
- dass der Originalismus ebenfalls ein Vertreter des richterlichen Aktivismus sei: Ein Grund dafür, dass der Gesetzestext nicht gänzlich die Intention der (sich äußernden) Sympathisanten eines Gesetzes oder die Meinung der Leute von anno dazumal widerspiegelt, könne gut sein, dass für weitergehende Regelungen keine Mehrheit im Parlament vorhanden war. Visionäre oder moderate Parlamentarier hätten dem fraglichen Erlass ansonsten die Zustimmung verweigert, da sie es lieber sahen, dass einige Sachverhalte mit Hilfe abweichender Interpretationen, bzw. unter Berücksichtigung des Zeitgeists und des Fortschritts geregelt werden. Aufgrund dessen wird dem Originalismus vorgeworfen, der Meinung von Strömungen Kraft zu verleihen, die schon zum Ratifizierungszeitpunkt die Minderheit des Parlaments widerspiegelten.
Der methodische Gegenentwurf zum Originalismus wird zuweilen als "lebendige Verfassung" (living constitution) apostrophiert. Vertreter dieser Auffassung sind unter anderem die als liberal geltenden Supreme Court-Richter Stephen Breyer und Ruth Bader Ginsburg.
Politische Bedeutung des Methodenstreits
Dieser Methodenstreit ist in den USA von großer politischer Bedeutung, vor allem vor dem Hintergrund der rund 200-jährigen Verfassung der Vereinigten Staaten, die nur sehr schwer geändert werden kann, sowie angesichts der sehr mächtigen Rolle des Supreme Court als Verfassungsgericht.
In der US-amerikanischen Verfassungsgeschichte, vor allem im 20. Jahrhundert, wurden die wesentlichen verfassungsrechtlichen Umwälzungen durch eine sehr extensive Auslegung der Verfassung seitens des Supreme Court herbeigeführt, namentlich im Bereich der Bürgerrechte und der Zentralisierung durch Ausweitung der Kompetenzen des Bundes. Eine konsequente Hinwendung des Obersten Gerichtshofes zum Originalismus bei gleichzeitiger Aufgabe des Grundsatzes stare decisis hätte somit in extremis zur Folge, dass die von der Verfassung geschützten - und im heutigen Umfang weitgehend als geltendes Recht akzeptierten - Grundrechte auf den Stand des 19. oder 18. Jahrhunderts zurückfallen würden, und dass weite Teile des Bundesrechts als kompetenzwidrig aufzuheben wären.
Vergleichbare Lehrmeinungen außerhalb der USA
Eine Parallele zur Methode des "Originalismus" findet sich in der ständigen Judikatur des österreichischen Verfassungsgerichtshofes in Gestalt der sog. "Versteinerungstheorie" (auch: "Versteinerungsprinzip"). Im Öffentlichen Recht, insbesondere im Verfassungsrecht, gilt demnach eine besondere Art der historischen Interpretation, welche die Bedeutung eines Begriffes, die dieser im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassungsbestimmung nach dem Stand und der Systematik der damals geltenden (verfassungs- oder einfachgesetzlichen) Rechtslage hatte, und bezieht sich in der Regel auf einen konkreten Versteinerungszeitpunkt, nämlich den 1. Oktober 1925 (dem Tag des Inkrafttretens einschlägiger Artikel der Verfassungsnovelle von 1925). Die Versteinerungstheorie wird vor allem bei der Auslegung der Kompetenzartikel, der organisationsrechtlichen Regeln und der Grundrechte angewandt. (vgl. Kreuzbauer, Juristische Interpretationsmethodik und Lückenfüllung)
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