Vertragsbruch

Vertragsbruch

Inhaltsverzeichnis

Der Vertrag als soziale Institution

Ein Vertrag koordiniert und regelt das soziale Verhalten durch eine gegenseitige Selbstverpflichtung. Er wird freiwillig zwischen zwei (oder auch mehr) Parteien geschlossen.

Im Vertrag verspricht jede Partei der anderen, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen (und damit eine von der anderen Partei gewünschte Leistung zu erbringen). Dadurch wird die Zukunft für die Parteien berechenbarer.

Wenn eine Partei den Vertrag bricht, so kann dieses die andere Partei ganz oder teilweise von ihrer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags entbinden.

Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung muss von den Vertragsparteien im gleichen Sinne verstanden werden. Andernfalls kommt es zu unterschiedlichen Auslegungen des Vertrages und der Zweck des Vertrages, die Koordination zukünftigen Verhaltens, wird verfehlt.

Deshalb sind auch Täuschungen der anderen Partei über das Vereinbarte unzulässig.

Die Selbstverpflichtung durch Versprechen setzt voraus, dass die betreffende Partei bezüglich des Vertragsgegenstandes mündig ist und für sich selber sprechen und entscheiden kann und darf.

Jede Partei muss außerdem grundsätzlich befähigt und berechtigt sein, wie versprochen zu handeln. Insofern müssen die Parteien entsprechend autonom und verfügungsberechtigt sein.

Wenn die Leistungen der Parteien zeitlich versetzt erbracht werden, muss diejenige Partei, die in Vorleistung geht, darauf vertrauen, dass die andere Partei ihre Verpflichtungen ebenfalls noch erfüllen wird.

Da ohne eine Vertrauensbasis niemand einen Vertrag abschließen wird, ist es für die Parteien wichtig, einen guten Ruf als zuverlässige Vertragspartner zu haben.

Wenn sich die vereinbarten Leistungen bis weit in die Zukunft erstrecken, so können in der Zwischenzeit unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die die mit dem Vertrag verbundenen Absichten der Parteien gegenstandslos machen (Wegfall der Geschäftsgrundlage). In diesem Fall kann es zu einer Aufhebung des Vertrages kommen.

Der Inhalt eines Vertrages wird von den Parteien ausgehandelt. Zu welcher Vereinbarung es schließlich kommt, hängt von der Interessenlage der Parteien, ihren Handlungsmöglichkeiten und ihrem Verhandlungsgeschick ab. Grundsätzlich gilt, dass dabei jede Partei freigestellt ist, innerhalb des gegebenen rechtlichen Rahmens ihre Interessen frei zu verfolgen. Die Parteien werden bei rationalem Handeln also nur einen solchen Vertrag abschließen, durch den sie besser gestellt werden als ohne diesen Vertrag.

Zwischen dem Punkt, wo ein Vertrag für die Parteien vorteilhaft wird, und dem Punkt, wo er nachteilig wird, gibt es einen mehr oder weniger großen Spielraum für Verhandlungen. Dabei kann die Verhandlungsmacht der Parteien sehr unterschiedlich sein, je nachdem wie dringlich sie den Vertragsabschluss jeweils benötigen.

Dass Verträge freiwillig abgeschlossen werden, bedeutet nicht, dass dabei keinerlei Zwang mitwirkt. Falls kein Vertrag abgeschlossen wird, so gilt der Status quo weiter. Dieser Status quo kann für die Parteien unterschiedlich erträglich sein. Wenn sich z. B. eine Partei in einer Notlage befindet, aus der sie nur ein Vertrag mit einer bestimmten anderen Partei befreien kann, so ist die Freiheit, den Vertrag nicht abzuschließen, u. U. nur die Freiheit, in der Notlage zu verkommen.

Dieser Widerspruch vom Zwang in der Freiheit kann auch Folge staatlicher Vorgaben sein. Beispiel: Der Zwang für Autobesitzer eine Autoversicherung abschließen zu müssen, verbunden mit der Freiheit, den Anbieter und den Tarif wählen zu können.

Die Vertragsfreiheit ist neben dem Eigentumsrecht und der Konkurrenzsituation eines der Grundelemente der Marktwirtschaft.

Der Vertrag als rechtliches Institut

Ein Vertrag (altdeutsch geding) ist eine von zwei oder mehreren Personen - den Vertragspartnern oder Vertragsparteien - geschlossene Übereinkunft. Als Institut des Privatrechts dient er der Herbeiführung eines von den Parteien im Rahmen ihrer Privatautonomie gewollten Erfolges. Der Vertrag kommt durch korrespondierende Willenserklärungen zustande, die ihrerseits auf die Herbeiführung dieses Erfolges ausgerichtet sind.

Geistesgeschichtliche Bedeutung

Dass alleine ein „Sich-Vertragen“, also eine bloße Willenseinigung, fähig ist, Rechte und Pflichten herbeizuführen, ist alles andere als selbstverständlich. Man spricht insoweit vom Konsensualvertrag im Gegensatz zum Realvertrag. Letzterer kommt nicht durch Willenseinigung, sondern erst durch eine bestimmte Handlung zustande. Bis zur Schuldrechtsreform wurde beispielsweise noch vereinzelt auch für das deutsche Recht die Meinung vertreten, der Darlehensvertrag, § 607 a.F. BGB, komme erst durch die Hingabe des Geldes zustande.

Solche Handlungen gehen nicht selten auf Zeiten zurück, in denen sich das Recht erst langsam aus der Religion entwickelt hat. Ihre Bindungswirkung zogen die Verträge damals aus mit dem Vertragsschluss verbundenen Eiden, magischen Gelübden, Ritualen, Worten usw. Nicht hierunter fallen die vielfältigen Formerfordernisse (etwa die Eheschließung vor dem Standesbeamten), die nur die Wirksamkeit des Vertrages, nicht aber den Vertragsschluss selbst betreffen.

Der Schritt von einer solchen außerrechtlichen Bindung zu einer nur im Recht selbst, nämlich in der Privatautonomie der Parteien wurzelnden Bindung (pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten), kann als geistesgeschichtliche Errungenschaft kaum genug hervorgehoben werden.

Dennoch bestehen lebenspraktisch unzählige Beispiele, bei denen die rechtlichen Voraussetzungen, die Güterabwägung, das Zustandekommen oder die Erfüllung von Verträgen wenn auch nicht im rechtsfreien Raum, so denn doch ohne jede juristische Berücksichtigung auf Vertrauensbasis oder im Geiste interkultureller Beziehungen auf der Basis außereuropäischer Rechtssysteme ohne die Möglichkeit einer vom Status der handelnden Personen unabhängigen Klage bzw. Durchsetzung der Ansprüche geschlossen werden. Soziologische Tauschvorgänge basieren auch heute noch im Allgemeinen auf gegenseitigen emotionalen Angeboten und mehr oder weniger formfreien Verhandlungen. Rituale stellen hierbei eine ebenso relevante Grundlage dar wie verbale oder nonverbale Bekundungen. Emotionale Bedürfnisse oder soziale Bindungen unterliegen insofern bis zum oftmals schwebend unwirksam gültigen sozialen Vertrag ebenso strengen wie unbewussten Richtlinien bzw. psychologischen Determinanten wie Verträge über dingliche Rechte oder Güter und Dienstleistungen.

Philosophie

Auch als philosophisches Konstrukt spielt der Vertrag eine gewisse Rolle. Das wichtigste Beispiel ist hier der Gesellschaftsvertrag, der seit dem Zeitalter der Aufklärung diskutiert wurde (z. B. Hobbes, Locke, Rousseau).

Vertragsverhandlung

Als Vertragsverhandlung wird die Phase bis zur Einigung zweier (bilaterale Verhandlung) oder mehrere Parteien (multilaterale Verhandlung) und der damit verbundenen gegenseitigen Willenserklärung, d. h. die Phase bis zum Abschluss eines Vertrages, verstanden. Diese Phase kann sowohl im öffentlich-rechtlichen, ökonomischen bzw. betriebswirtschaftlichen oder im privaten Bereich sowohl formal als auch formfrei entwickelt werden. In jedem Fall werden hierbei zum Teil ähnliche Elemente und innere Abfolgen unterschiedlich deutlich instrumentalisiert.

Bereiche

Von einer Vertragsverhandlung wird insbesondere im Zusammenhang mit materiellen Rechten, dem Leistungsaustausch von Gütern und Dienstleistungen oder der Lizenzierung von immateriellen Rechten (Patente, Marken) gesprochen. So stellen Vertragsverhandlungen zum Beispiel den zielführenden Prozess der Vermietung bzw. des Leasing von Wirtschaftsgütern und Leistungen der Distributionspolitik im Marketing eines Unternehmens dar. Im Verkauf wird formal zwischen ökonomischen, privaten und öffentlich-rechtlichen Austauschprozessen unterschieden. Demgegenüber werden Verträge in einer gerichtlichen Auseinandersetzung regelmäßig grundsätzlich oder in ihrer Erfüllung bzw. dem rechtmäßigen Zustandekommen als solches bestritten.

Die Abgrenzungen im privaten oder sozialen Rahmen von Vertragsverhandlungen zum Beispiel bei der Verdinglichung der weiblichen Sexualität und sozialen Vertragsverhandlungen im familiären Rahmen sowie solchen im öffentlich-rechtlichen Raum (zum Beispiel im Rahmen von Haushaltsverhandlungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes) und formal zu klärenden Vertragsbeziehungen von juristischen Personen gestatten dennoch gemeinsame Bestimmungsmerkmale zu erkennen:

  • Angebot und Annahme begründen einen Vertrag
  • Verhandlungsgüter können dingliche, immaterielle, aber auch soziale Werte sein
  • Vertragsverhandlungen werden oft verdeckt, das heißt durch Sozialverhalten maskiert geführt
  • Planvolle Verhandlungsführung wird zum Teil unbewusst herbeigeführt (zum Beispiel in der Erziehung)
  • Soziale Normen und Formvorschriften zum Beispiel vor Gericht, werden unterschiedlich operationalisiert

Auch wird das bewusste Verhandeln als solches im Bereich persönlicher Beziehungen zum Zweck der Erziehung, Ehe auf Probe oder Prostitution von den interagierenden Parteien oft formal verneint (Vgl. dazu auch Tausch (Soziologie)), obwohl auch diese Verhandlungen beispielsweise operationalisierte Emotionen als Vertragsgegenstand betreffen.

Gegenüber der unbewussten Verhandlung von Bedürfnissen im privaten und zwischenmenschlichen Bereich unterscheidet sich die Vertragsverhandlung im ökonomischen oder öffentlich-rechtlichen Rahmen häufig nur durch die Vorgabe einer Schriftform und bestimmter, zum Teil im Angebotswesen gesetzliche vorgeschriebener Abfolgen in Verhandlungsfortgang.

Normalerweise werden die einzelnen Phasen sozialer Verhandlungen nicht formal angezeigt oder bekundet. Üblich ist hier eher der fließende Übergang von einer zu der nächsten Phase, während die Eröffnung und der Abschluss einer Verhandlung nicht selten mit einer (nonverbalen) Signalhandlung begleitet werden. Hierbei ist es sowohl juristisch als auch umgangsrechtlich nicht erforderlich einen gefundenen Kompromiss immer schriftlich zu fixieren.

Ablauf der formlosen bzw. sozialen Verhandlung

Die Parteien äußern zunächst gegensätzliche Forderungen und nähern sich dann gegenseitig an, um einen Vertrag zu schließen. Dies erfolgt in einem Prozess aus Zugeständnissen oder der Suche nach neuen Alternativen. Grundlegende Verhandlungsinterventionen und Phasen der Verhandlungsführung in freien ökonomischen bzw. privaten Vertragsverhandlungen sind:

  1. Interessensbekundung
  2. Güterabwägung
  3. Gewichtung
  4. Kompromissfindung
  5. Vertragsabschluss

Dabei ist es zunächst von untergeordneter Bedeutung, wer die Verhandlung formal eröffnet und dass dieser Ablauf nur der wahrscheinlichste und nicht einzig denkbare ist. Im Laufe einer Verhandlung können sowohl nonverbale als auch strategische Elemente, mitunter auch Verhandlungshelfer (sog. Sekundanten) die Auseinandersetzung begleiten, so dass die einzelnen Phasen divergieren oder sich überlappen bzw. unregelmäßig wiederholen.

Verschiedene Interaktionstheorien (vergl. Graumann 1972 S. 1126 ff.), insbesondere die Theorie über die Elementarformen sozialen Verhaltens von Caspar Homans (1961/1972) eignet sich für diese Zwecke. Homans versucht die Kommunikation zu interpretieren, welche auf lerntheoretischen Gesetzmäßigkeiten durch Motivierung und Belohnung bzw. Bestrafung basiert (Weinberg 1986 S. 78; Homans 1972, S. 19 f.). Der Verkaufsvorgang wird demnach zum sozialen, dynamischen Austauschprozess, dessen Ergebnis von der wechselseitigen Kommunikation zwischen Verkäufer und Käufer abhängt (Klammer 1989, S. 187). Rolf Schoch (1969 S. 95) vertritt sogar die Meinung, dass soziale Interaktionen gerade zu eine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Verkaufsvorganges sei. Untersuchungen dazu zeigen, dass der Erfolg des Verkaufsvorganges nicht nur von Merkmalen der Verkäufer und Käufer abhängt, sondern auch von der gegenseitigen Wahrnehmung der interagierenden Personen (siehe hierzu Verkaufspsychologie). Die Interaktion einer Vertragsverhandlung wird insbesondere nur solange aufrechterhalten, wie ausreichend große Belohnungen erwartet werden (Schoch, 1969, S. 135).

Rechtliche Grundlagen

Zustandekommen

Verträge erfordern begriffsnotwendig das Einigsein von mindestens zwei, auch juristischen, Personen. Rechtsgeschäfte, an denen nur eine Person beteiligt ist, etwa die Kündigung oder das Testament, sind keine Verträge, sondern einseitige Willenserklärungen. Verträge werden dementsprechend als zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte bezeichnet. Ein Vertrag im Rechtssinne ist sodann das Einigsein (vgl. Einigung) von zwei oder mehr Vertragsparteien darüber, dass zwischen ihnen bestimmte Rechtsfolgen eintreten, insbesondere Verpflichtungen entstehen oder Rechtsänderungen ergehen sollen.

Zustande kommt ein Vertrag im Einzelnen durch zwei mit Bezug aufeinander abgegebene, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen', wobei die zeitlich Erstere in der Regel als Antrag oder Angebot und die darauf folgende als Annahme bezeichnet wird. Das Angebot muss so detailliert bzw. mit Hilfe ergänzender gesetzlicher Bestimmungen auslegbar sein, dass zur Annahme ein einfaches "Ja" genügt. Sowohl Angebot als auch Annahme sind grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärungen, müssen also dem jeweils anderen Teil zugehen, um wirksam zu werden.

In Deutschland besteht der Grundsatz der Vertragsfreiheit, das heißt, jedem ist es freigestellt, ob und mit wem oder zu welchen Bedingungen er einen Vertrag eingehen will; dies gilt nicht, wenn ein (gesetzliches) Verbot besteht (z.B. bei Sittenwidrigkeit). Die umgekehrte Ausnahme vom Grundsatz ist der Kontrahierungszwang.

Werden Vertragsvereinbarungen von einer der Vertragspartei vorformuliert und der anderen bei Vertragsschluss gestellt, so handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, an deren Wirksamkeit besondere gesetzliche Anforderungen gestellt werden.

Siehe auch: Geschäftsfähigkeit, abdingbares Recht.

Kulturelle Aspekte

Zum Vortrag der eigenen Interessen und zur Würdigung der Interessen des Verhandlungspartners (-gegners) haben sich in den verschiedenen Kulturen und inneren Zusammenhängen höchst unterschiedliche Verhandlungsrituale entwickelt. So unterliegt die Gerichtsverhandlung sehr strengen Regeln der Zivilprozessordnung, die Verhandlung mit dem eigenen Nachwuchs um Grenzen und Ressourcen ist hingegen unstrukturierter und zum Teil unbewusst organisiert. Gerade im zwischenmenschlichen Bereich, aber auch in einer Vielzahl fernöstlicher Handelskulturen und in Südostasien gilt das gesprochene Wort bzw. der Grundsatz des konkludenten (schlüssigen) Handelns (siehe auch § 133 BGB). Für den Vertragsschluss genügt, dass sich die Parteien über die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages (essentialia negotii) verständigen, sofern die Vertrag schließenden Parteien beide geschäftsfähig sind.

Formerfordernisse

Verträge können grundsätzlich formfrei geschlossen werden, d.h. ohne eine besondere Form beachten zu müssen. Verträge können daher nicht nur dadurch geschlossen werden, dass die Parteien die Vertragsbedingungen zu Papier bringen und unterschreiben. Auch die Einigung im Gespräch, per Telefon oder E-Mail ist ein wirksamer Vertrag. Der Vertrag bzw. die ihn begründenden Erklärungen müssen noch nicht einmal ausdrücklich formuliert werden; schlüssiges Verhalten (Konkludentes Handeln), das der jeweils andere als Willenserklärung verstehen darf, genügt: Wer in eine Straßenbahn einsteigt, nimmt mit dem eigenen schlüssigen Verhalten ein ebenfalls durch schlüssiges Verhalten geäußertes Vertragsangebot der Straßenbahngesellschaft an.

In Ausnahmen (insbesondere wenn das Gesetz dies bestimmt) sind Verträge nur dann wirksam, wenn sie in einer besonderen Form geschlossen worden sind. So sind etwa der Kauf eines Grundstücks oder die Übertragung des Geschäftsanteils an einer GmbH nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet worden sind. Befristete Arbeitsverträge sind grundsätzlich schriftlich abzuschließen.

Wirkungen

Verträge können

  1. Verpflichtungen begründen, mit anderen Worten der einen Vertragspartei einen Anspruch gegen eine andere Vertragspartei verschaffen. So gewährt beispielsweise der Mietvertrag dem Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung und Nutzung der gemieteten Wohnung und dem Vermieter einen Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung der Miete. Verträge, die in dieser Weise Verpflichtungen begründen, werden auch als Verpflichtungsgeschäfte bezeichnet. Kommt der Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihre Erfüllung notfalls gerichtlich erzwungen werden.
  2. unmittelbar Rechtsänderungen bewirken. Einigen sich die Vertragsparteien über die Abtretung eines Anspruchs und ist der Anspruch übertragbar und die abtretende Vertragspartei der Anspruchsinhaber, so geht der Anspruch sofort und ohne Weiteres auf die andere Vertragspartei über. Bei der Änderung einer Eigentumslage z.B. in Erfüllung eines Kaufvertrages ist neben der Einigung der Parteien über den Eigentumsübergang in der Regel auch noch erforderlich, dass die Kaufsache übergeben, die übergebende Partei zur Übereignung berechtigt ist und die Einigung über den Eigentumsübergang zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache noch fortbesteht. Verträge, die unmittelbar Rechtsänderungen bewirken, werden auch als Verfügungen oder Verfügungsgeschäfte bezeichnet. Da Verfügungsgeschäfte die beabsichtigte Rechtsänderung unmittelbar bewirken, müssen sie nicht zwangsweise durchgesetzt werden.

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte treffen häufig in demselben Lebenssachverhalt zusammen. Wer beispielsweise bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug unterschreibt, danach Bargeld abholt und es dem Verkäufer aushändigt, der im Gegenzug das Fahrzeug herausgibt, hat üblicherweise insgesamt drei Verträge geschlossen: Ein Verpflichtungsgeschäft, in dem sich der Händler zur Überlassung des Fahrzeugs und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, und zwei Verfügungsgeschäfte - eines, um die rechtliche Zuordnung des Geldes zugunsten des Händlers zu ändern, und eines, um die Zuordnung des Fahrzeugs zugunsten des Käufers zu ändern. Alle drei Geschäfte sind in ihrem rechtlichen Schicksal im Grundsatz - vorbehaltlich einer Reihe von hier nicht zu behandelnden Ausnahmen - voneinander unabhängig (Abstraktionsprinzip).

Die Wirkungen eines Verpflichtungsgeschäfts treten grundsätzlich nur inter partes, d.h. zwischen denjenigen Personen ein, die den Vertrag geschlossen haben. Nur unter engen Voraussetzungen können Verträge geschlossen werden, die einem Dritten, der nicht am Vertragsschluss beteiligt ist, Rechte gegen die Vertragsparteien verschaffen (Vertrag zugunsten Dritter, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter); Verträge, die darauf gerichtet sind, Pflichten Dritter zu begründen, sog. Verträge zu Lasten Dritter sind im Grundsatz nicht möglich.

Bindung an den Vertrag

Pacta sunt servanda oder zu deutsch "Verträge sind einzuhalten" bezeichnet den Grundsatz des Vertragsrechts, dass die Vertragsparteien an die Verträge, die sie geschlossen haben, grundsätzlich gebunden sind. Nur ganz ausnahmsweise, nämlich dann, wenn die Parteien dies so vereinbaren, oder wenn das Gesetz es bestimmt, wird die unbedingte Bindung der Parteien an ihren Vertrag durchbrochen und es einer oder beiden Parteien gestattet, sich von dem Vertrag zu lösen. Die wichtigsten Fälle, in denen das Gesetz gestattet, sich von einem Vertrag zu lösen, sind die folgenden:

  1. Von Fernabsatzverträgen kann sich der Verbraucher durch Widerruf oder Rückgabe innerhalb von grundsätzlich zwei Wochen ab Eingang der Ware bzw. Belehrung über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht lösen.
  2. Von Versicherungsverträgen kann sich der Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Abschluss durch Widerruf lösen; wurden ihm bei Abschluss die Versicherungsbedingungen nicht ausgehändigt, steht ihm ein Recht zum Widerspruch binnen zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins samt Bedingungen zu.
  3. Auch von Haustürgeschäften kann sich der Verbraucher binnen zwei Wochen durch Widerruf oder Rückgabe lösen.
  4. Ähnliches gilt für Verbraucherdarlehensverträge, Teilzahlungsgeschäfte oder Ratenlieferungsverträge.
  5. Im Falle von Leistungsstörungen oder - insbesondere beim Kaufvertrag - Mängeln kann dem davon Betroffenen ein Rücktrittsrecht zustehen.
  6. Unterliegt eine Partei beim Vertragsschluss schließlich einem Irrtum, etwa weil sie sich über den Inhalt ihrer Erklärung nicht im Klaren war, eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht abgeben wollte oder über eine wesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache im Unklaren war, oder ist sie zum Vertragsschluss durch Drohung oder Täuschung veranlasst worden, kann sie zur Anfechtung berechtigt sein.
  7. Bei Dauerschuldverhältnissen kann außerdem eine Kündigung in Betracht kommen.
  8. Bei der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, die bis zu einer Aufhebung gehen kann.

Vertragsänderung

Statt einer kompletten Lösung vom Vertrag kommt auch eine Vertragsänderung in Betracht. Jedoch sind die Voraussetzungen hierzu ähnlich streng wie für eine Vertragslösung.

Typologie der Verträge

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Um den Rechtsverkehr in bestimmten, häufig wiederkehrenden und vergleichbaren Lebenssituationen zu erleichtern, stellen das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das deutsche Handelsgesetzbuch (HGB) eine Reihe von Standardvertragstypen bereit und treffen eine Reihe besonderer Bestimmungen, die nur den jeweiligen Vertragstyp betreffen.

Um von einem Standardvertragstyp und den damit verbundenen besonderen gesetzlichen Bestimmungen Gebrauch zu machen, genügt es, dass die Vertragsparteien eine Vereinbarung treffen, die die typbildenden Merkmale gerade des gewünschten Vertragstyps ausfüllen. Soll beispielsweise eine Partei der anderen gegen ein nach Tagen oder Monaten berechnetes Entgelt für einen begrenzten Zeitraum ein Auto zur Nutzung überlassen, so ist die Vertragsart "Mietvertrag" betroffen. Ist eine Vereinbarung auf diese Weise einem Standardvertragstyp zugeordnet, so sorgen die zu diesem Vertragstyp vorgehaltenen Bestimmungen des BGB bzw. HGB für einen angemessenen Interessensausgleich zwischen den Parteien, soweit diese keine eigenen, insbesondere abweichenden, Vereinbarungen getroffen haben.

Zu den schuldrechtlichen Standardvertragstypen des BGB gehören insbesondere

als Verpflichtungsverträge

im Handelsgesetzbuch

als Gebrauchsüberlassungsverträge

als Verdingungsverträge

im Handelsgesetzbuch

als Sicherungsverträge

sowie Gesellschafts- und andere Verträge.

Nicht immer kann ein Vertrag (eindeutig) einem Standardvertragstyp zugeordnet werden. Das gilt insbesondere für moderne Vertragsformen wie Leasing-, Franchise-, Mietkauf- oder Sale-Lease-Back-Geschäfte. Hier muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Bestimmungen für einen oder auch mehrere der Standardvertragstypen auf das konkrete Geschäft angewendet werden können.

Verträge gibt es nicht nur im Schuldrecht. Im Sachenrecht gibt es

im Familienrecht

und im Erbrecht

Neben dem privatrechtlichen Vertrag gibt es auch den öffentlich-rechtlichen Vertrag. Weitere Formen sind verfassungs- und völkerrechtliche Verträge.

Sonstige Arten

Siehe auch

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