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Dieser Artikel beschreibt den juristischen Begriff des Verwaltungshelfers. Für weitere Bedeutungen, siehe Verwaltungshelfer (Feuerwehr).

Ein Verwaltungshelfer ist eine private (natürliche oder juristische) Person, die von der Verwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eingeschaltet wird.

Dabei erledigt der Verwaltungshelfer lediglich technische Aufgaben; ihm werden - anders als dem Beliehenen - keinerlei Entscheidungsbefugnisse übertragen. Bei dem Einsatz von Verwaltungshelfern handelt es sich um unmittelbare Staatsverwaltung - die Handlung des Helfers ist für den Bürger rechtlich eine Handlung der Behörde selbst. In der Praxis ist zum Beispiel das mit der Umsetzung eines verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs von der Verwaltungsbehörde beauftragte Abschleppunternehmen ein Verwaltungshelfer. Ein anderes Beispiel ist der Schülerlotse, der im Auftrag der Schulverwaltung seine Mitschüler über die Straße lotst.

Nach der Rechtsprechung[1] ist dann von einem Verwaltungshelfer die Rede, wenn die Behörde aufgrund öffentlichen Rechts in einem solchen Ausmaß auf die Durchführung der Maßnahme Einfluss nehmen kann, dass der Helfer lediglich als Werkzeug der Behörde bei der Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgabe tätig wird.

Einzelfundstellen

  1. OLG Hamm, VersR 1992, 1227 m.w.N.
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