- Verwaltungsunrecht
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Eine Verwaltungsstrafe ist eine echte Strafe im rechtstechnischen Sinne, welche nicht von einem Gericht, sondern von einer Behörde verhängt wird.
Inhaltsverzeichnis
Situation in der Bundesrepublik Deutschland
Zur Verhängung von Verwaltungsstrafen waren früher Polizei- und Finanzbehörden ermächtigt. Diese Ermächtigung besteht heute aufgrund von Art. 92 des Grundgesetzes (GG) nicht mehr. Dafür wurde jedoch das Ordnungswidrigkeitengesetz eingeführt, welches materielle Normen mit Bußgeldtatbeständen sowie formelles Recht (Verfahrensrecht) enthält. Eine Ordnungswidrigkeit hat nicht die Rechtswirkung einer echten Strafe beziehungsweise Kriminalstrafe. Auch kann eine Verwaltungsbehörde anders als ein Strafgericht keine Freiheitsstrafe verhängen.
Situation in Österreich
Hier können Verwaltungsbehörden weiterhin Verwaltungsstrafen gemäß dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 verhängen. Dies können grundsätzlich auch Freiheitsstrafen sein. Verwaltungsstrafen gelten in aller Regel jedoch nicht als Kriminalstrafen und haben jedenfalls nicht deren Rechtswirkungen. Das österreichische Verwaltungsstrafrecht entspricht demzufolge in seiner praktischen Bedeutung und Stellung im Wesentlichen dem Ordnungswidrigkeitenrecht in Deutschland. Durch die politischen Reformen der Nachkriegszeit existiert ein genereller Trend, Kriminalstrafen durch Verwaltungsstrafen zu ersetzen (Entkriminalisierung).
Siehe auch
Weblinks
- Text des deutschen Ordnungswidrigkeitengesetzes
- Text des österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes 1991
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