Verwandtes Schutzrecht

Verwandtes Schutzrecht

Als verwandte Schutzrechte oder Leistungsschutzrechte bezeichnet man in der Rechtswissenschaft ausschließliche Rechte, die eine Beziehung oder Ähnlichkeit zum Urheberrecht aufweisen, also mit diesem "verwandt" sind.

Leistungsschutz ist der rechtliche Schutz, den bestimmte wissenschaftliche, technische, organisatorische oder künstlerische Leistungen aufgrund des Urheberrechtsgesetzes genießen.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsmaterie

Durch verwandte Schutzrechte werden künstlerische, wissenschaftliche oder gewerbliche Leistungen, die keine individuellen Gestaltungen sind und damit einem urheberrechtlichen Schutz nicht zugänglich sind, ähnlich wie urheberrechtlich geschützte Werke geschützt. Jedoch bleibt die Schutzdauer, zum Teil auch der Schutzumfang, deutlich hinter der des Urheberrechts zurück.

Verwandte Schutzrechte sind insbesondere:

Rechtssetzungen

In Deutschland sind die verwandten Schutzrechte zusammen mit dem Urheberrecht im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geregelt, in Österreich im Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte, in der Schweiz im Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. EU-Grundlage ist die Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie), in Amerika gilt hierfür der Digital Millennium Copyright Act, internationale Basis der WIPO-Urheberrechtsvertrag.

Schutz des Herstellers von Tonträgern und Filmherstellern

Da die Herstellung von Ton- bzw. Filmträgern dem Kulturleben dient, aber ein hohes wirtschaftliches Risiko erfordert, möchte man die Hersteller vor der Nachbildung und Kopie der Ton- bzw. Filmträger schützen. Ihnen steht daher über das Urheberrecht ein ausschließliches Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht zu. Filmhersteller haben außerdem ein ausschließliches Recht zur öffentlichen Vorführung oder Funksendung. Sie können außerdem jede Entstellung oder Kürzung verbieten, die ihre berechtigten Interessen gefährdet.

Die Schutzdauer beträgt 50 Jahre ab Erscheinen bzw. der ersten (erlaubten) öffentlichen Wiedergabe des Ton- bzw. Filmträgers.

Literatur und Weblinks

Siehe Literatur des Artikels Urheberrecht
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