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Tatblatt einer Strafanzeige in der Endsachbearbeitung der Polizei, noch ohne KAN-Nr. und Aktendeckel

Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhaltes an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, der nach Auffassung des Mitteilenden einen Straftatbestand erfüllen könnte. Die Strafanzeige ist von dem Strafantrag zu unterscheiden, der eine Prozessvoraussetzung ist.

Die Strafanzeige kann mündlich oder schriftlich bei der Polizei, bei einer Staatsanwaltschaft oder den Amtsgerichten erstattet werden.[1] Die mündliche Anzeige wird zu Protokoll („zur Niederschrift“) genommen. Bei bestimmten Straftaten (so genannte Antragsdelikte) ist neben der Erstattung der Strafanzeige außerdem innerhalb von drei Monaten ab Bekanntwerden des Täters durch den Geschädigten die Stellung eines Strafantrages erforderlich.

Sofern auf Grund der in der Strafanzeige mitgeteilten Tatsachen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Straftatbestand verwirklicht sein könnte (so genannter Anfangsverdacht), sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, der Anzeige nachzugehen und den Sachverhalt so weit als möglich aufzuklären. Hier gilt das Legalitätsprinzip für die Ermittlungsbehörde.

Die Anzeige wird von der Polizei per Abverfügung der Staatsanwaltschaft vorgelegt, innerdienstlich wird der Vorgang von der Polizei nach Abschluss der Ermittlungen „abverfügt“ (bei schwerwiegenden Straftaten erfolgen Nachgänge). Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen, ob gegen den Beschuldigten Anklage erhoben wird oder das Verfahren eingestellt wird. Im letzten Fall erhält der Anzeigeerstatter einen schriftlichen Bescheid.[2] Der Anzeigeerstatter kann gegen die Einstellung Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet dann die dienstvorgesetzte Behörde, die Generalstaatsanwaltschaft. Ist der Anzeigeerstatter zugleich Geschädigter, kann er – sollte die Generalstaatsanwaltschaft seiner Beschwerde nicht stattgeben – das sogenannte Klageerzwingungsverfahren betreiben.

Anzeigenerstatter

Anzeigeberechtigt ist jedermann, nicht nur ein Geschädigter. Anonyme Anzeigenerstattungen sind nur auf dem nicht-persönlichen Wege möglich, da jeder Zeuge zur Angabe seiner Personalien verpflichtet ist. Anzeige gegen Unbekannt ist zulässig. Es ist auch möglich, sich selbst anzuzeigen. Von der Selbstanzeige kann auch Gebrauch gemacht werden, wenn der Anzeigende sich selbst für unschuldig hält und seine Unschuld durch eine entsprechende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bestätigt haben möchte. Selbstanzeigen werden häufiger auch von Personen erstattet, die mit der Tat nichts zu tun haben, aber durch ihre Anzeige auf sich aufmerksam machen möchten.

Bestimmte Daten (Delikt, Tatzeit usw.) jeder Strafanzeige fließen in die bundeseinheitliche Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) ein. Auf den Erfassungsbelegen werden die jeweiligen Statistikschlüssel eingetragen.

In Deutschland besteht keine allgemeine Anzeigepflicht außer für Vollzugsbeamte, die zur Erforschung von Straftaten berufen sind. Von Privatpersonen muss von Gesetz wegen lediglich die Planung bestimmter, in § 138 StGB aufgeführter Straftaten angezeigt werden; siehe Nichtanzeige geplanter Straftaten. Eine Pflicht zur Anzeigenerstattung bereits begangener Straftaten besteht für Privatpersonen von Gesetz wegen grundsätzlich nicht.

Die meisten Strafanzeigen erstattet die Polizei aufgrund eigener Wahrnehmung oder durch Mitteilung, z. B. im Polizeieinsatz während der Streife oder auf einer Polizeidienststelle.Dies wird als „Amtsanzeige“ oder „Anzeige von Amts wegen“ bezeichnet. Polizeiintern trägt sie nach Erstellung den Namen „formatierte Anzeige“ und bekommt eine kriminologische Bezeichnung, gegebenenfalls mit Nennung der Strafvorschrift.

Eine Strafanzeige kann – anders als ein Strafantrag (§ 77d StGB) – nicht „zurückgezogen“ werden, da sie kein Verfahrensrecht ist, sondern ein tatsächlicher Vorgang der Kenntnisgabe, an den die Strafverfolgungsbehörden eigene Ermittlungen knüpfen.

Neuerdings ist es im Rahmen des e-Governments auch möglich, eine Strafanzeige online über das Internet, z. B. auf Portalen wie dem e-Revier[3] (virtuelles Polizeirevier der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt), der Berliner Polizei[4], der Polizei Hessen, Polizei Nordrhein-Westfalen oder der Polizei Hamburg[5] zu erstatten.

Die aktenmäßige Behandlung von Strafanzeigen erfolgt in der Praxis durch eine Vielzahl von Dokumenten wie zum Beispiel Tatblätter, Vernehmungen, Sachverhalte, Aktenvermerke, Erklärungen, Berichten/Gutachten, Skizzen, Lichtbildmappen und Asservaten. Eine Strafanzeige erfüllt ihren eigentlichen Zweck – Einschaltung der Justiz – erst dann, wenn sie – meist über die Kriminalpolizei – bei der Strafverfolgungsbehörde eingeht. Alle bei der Polizei eingehenden Strafanzeigen werden gemäß § 163 StPO, dem Legalitätsprinzip, bearbeitet. Dies trifft jedoch nicht zu, wenn von Gesetz wegen keine Straftat vorliegt. Ferner kann der Staatsanwalt nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens dennoch das Verfahren wegen mangelnden öffentlichen Interesses oder wegen Geringfügigkeit einstellen. Dies kann auch dann geschehen, wenn der Beweis für die Tat und Täterschaft erbracht wurde.

Bei der Bearbeitung sind von den beteiligten Behörden die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) zu beachten.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 158 Abs. 1 StPO
  2. § 171 StPO
  3. http://www.polizei.sachsen-anhalt.de
  4. Internetwache der Berliner Polizei.
  5. Polizei Hamburg
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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