- Vierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
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Basisdaten Titel: Vierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Kurztitel: Druckgeräteverordnung Abkürzung: GSGV 14 Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Gefahrenabwehrrecht FNA: 100-1 Datum des Gesetzes: 27. September 2002 (BGBl. I Nr. 70 vom 2. Oktober 2002 S. 3777, 3806) Inkrafttreten am: 28. September 2002 Letzte Änderung durch: Artikel 21 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten (BGBl. I Nr. 1 vom 9. Januar 2004 S. 2) Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Mai 2004 Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Die Druckgeräteverordnung setzt die Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte in Deutschland in nationales Recht um. Sie regelt das Inverkehrbringen von neuen Druckgeräten. Voraussetzung für das Inverkehrbringen ist, dass der Hersteller
- den Druckgeräten mit der CE-Kennzeichnung versieht,
- eine EG-Konformitätserklärung und
- eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache dem Druckgerät beifügt.
Diese Verordnung gründet auf § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.
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