Virtuelles Hausrecht

Virtuelles Hausrecht

Als Virtuelles Hausverbot bezeichnet man ein Hausverbot im Internet, insbesondere das Verbot der Teilnahme an Chats, Internetforen, virtuellen Gästebüchern und ähnlichem.

Die deutsche Rechtsprechung bekräftigte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ein solches Hausverbot im Jahre 2000 im Diskussionsforum zu Artikeln von heise.de. In diesem Fall war es im Forum zu Streit und Beleidigungen gekommen, was vom Betreiber als Störung angesehen wurde. Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vertrat die Auffassung, dass ein Internetforum mit öffentlichem Besucherverkehr allen offen steht und ein Hausverbot nicht willkürlich ausgeübt werden dürfe (LG Bonn, Urteil vom 16. November 1999, Az. 10 O 457/99).[1]

Gegen dieses Urteil wurde noch Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt. Vor dem OLG Köln einigten sich die Parteien, sodass es zu einer Erledigung der Hauptsache (Urteil des LG Bonn) und zu einer Kostenentscheidung (hier: Kostenaufhebung) gemäß § 91a ZPO durch das Gericht kam (OLG Köln, Entscheidung vom 25. August 2000, Az. 19 U 2/00).[2] Der gesperrte Benutzer verpflichtete sich, dem Forum fernzubleiben.

Es kann jedoch aufgrund vertraglicher Grundlagen eine Forensperre verhängt werden (LG München I, Urteil vom 25. Oktober 2006 – Az. 30 O 11973/05)[3] oder eine entsprechende Forensperre versagt werden (LG München I, Urteil vom 8. März 2007, Az.: 12 O 16615/06, Anerkenntnisurteil gegen den verklagten Forenbetreiber auf Aufhebung der Sperre). Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an.

Das OLG Hamm bestätigte auch das Aussperren eines Wettbewerbers von der eigenen Website eines Unternehmens mit Hilfe einer Sperre dessen IP-Adresse, nachdem dieser 652 Seiten binnen 2 Stunden heruntergeladen hatte (OLG Hamm, 19. November 2008, Az. 4 U 37/08) [4]

Mangels körperlichen Eindringens ist ein Verstoß gegen das virtuelle Hausverbot nicht als Hausfriedensbruch strafbar.

Quellen

  1. LG Bonn, Urteil vom 16. November 1999, Az. 10 O 457/99
  2. OLG Köln, Entscheidung vom 25. August 2000, Az 19 U 2/00
  3. LG München I, Urteil vom 25. Oktober 2006 – Az. 30 O 11973/05
  4. OLG Hamm bejaht „virtuelles Hausrecht“ auf Websites, 19. November 2008
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