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Falschparker auf einem Radweg mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer (VOWi gem. §§ 1, 12, 49 StVO; § 24 StVG)

Eine Verkehrsordnungswidrigkeit (VOWi) ist ein Spezialfall der Ordnungswidrigkeit (OWi). Die VOWi ist eine mit Verwarnungs- oder mit Bußgeld bewehrte Sanktionsnorm für Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht.

Inhaltsverzeichnis

Legaldefinition

Für die Verkehrsordnungswidrigkeit gilt dieselbe Legaldefinition wie bei der Ordnungswidrigkeit: „Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt“ (§ 1 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG). Im Falle der VOWi richtet sich die vorwerfbare, rechtswidrige Handlung auf rechtswidrige Verstöße im deutschen Straßenverkehr. Das deutsche Verkehrsrecht umfasst dabei die Straßenverkehrsordnung, die Straßenverkehrszulassungsordnung, die Fahrzeug-Zulassungsverordnung und die Fahrerlaubnisverordnung. Im Zusammenhang mit § 24 des Straßenverkehrsgesetzes wird der zuständigen Ordnungsbehörde die Möglichkeit gegeben, Verstöße gegen die o.g. Verordnungen zu verfolgen.

Systematik

Die Verkehrsordnungswidrigkeit orientiert sich vom Aufbau her an den Grundsätzen des Strafrechtes, allerdings gilt bei der Verfolgung – wie allgemein auch bei Ordnungswidrigkeiten – das Opportunitätsprinzip. Das bedeutet, dass die Verfolgung solcher Verstöße „im pflichtgemäßen Ermessen“ der Vollzugsbeamten liegt. Dies ist der wesentliche Unterschied zu Straftaten im Strafrecht, bei denen nach dem Legalitätsprinzip eine Verfolgung Pflicht ist.

Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten gelten Besonderheiten hinsichtlich der Zuständigkeiten bei der Verfolgung und Ahndung. Während bei normalen Ordnungswidrigkeiten die Verwaltungsbehörden zuständig sind, so ist bei VOWis die Polizei eigens als Verfolgungsbehörde bestimmt.

Es gibt Verstöße gegen Vorschriften im Straßenverkehrsrecht, die keine VOWi sind; beispielsweise sämtliche Verstöße gegen die BOKraft, die Sozialvorschriften im Straßenverkehr und das Personenbeförderungsgesetz.

Zuständigkeit

Gemäß der Zuständigkeitsverordnung zum Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) ist die Polizei befugt, die Verfahren als Ermittlungsbehörde zu verfolgen und als Bußgeldbehörde zu ahnden oder einzustellen. Stellt sie das Verfahren nicht ein, entscheidet sie, ob gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Betroffene auch verwarnt werden und ein Verwarnungsgeld erhoben werden. Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten, die bis zu einem Betrag von 35 Euro geahndet werden, kann eine mündliche Verwarnung ausgesprochen werden (Opportunitätsprinzip), bei Beträgen darüber hinaus oder aber dann, wenn der Betroffene der Ahndung widerspricht, wird eine Ordnungswidrigkeitenanzeige erstattet. Diese führt zu einem Bußgeldbescheid. Mit Rechtskraft kann es unter Umständen dazu kommen, dass bei Nichtzahlung eine Erzwingungshaft folgt.

Gegen einen Bußgeldbescheid existiert der Rechtsbehelf des Einspruchs. Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurück, werden die Akten nach Prüfung durch die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann mit der Rechtsbeschwerde das Oberlandesgericht als nächste Instanz angerufen werden.

Besonderheiten

Eine Besonderheit der Verkehrsordnungswidrigkeit im Vergleich zur Ordnungswidrigkeit ist das Faktum, dass nicht nur Bußgelder erhoben werden, sondern ein Fehlverhalten gleichzeitig auch noch Auswirkungen auf eventuell vorhandene Fahrerlaubnisse hat, denn ab einem Betrag von 40 Euro bekommt der Inhaber der Fahrerlaubnis gleichzeitig mindestens einen Punkt im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg.

Eine weitere Besonderheit der Verkehrsordnungswidrigkeit ist die Dauer der Verfolgungsverjährung. Liegt sie bei der Ordnungswidrigkeit in der Regel bei mindestens sechs Monaten, so kann ein Fehlverhalten im Straßenverkehr bereits nach drei Monaten nicht mehr geahndet werden, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate (§ 26 Abs. III StVG).

Die Verfolgungsverjährung kann durch ein Tätigwerden der Verfolgungsbehörde gemäß § 33 Abs. I OWiG unterbrochen werden. Beispielsweise wird sie einmalig unterbrochen durch die erste Anordnung der Anhörung (z. B. Erlass eines Anhörungsbogen an den Betroffenen) oder durch die Anhörung selbst (z. B. Anhörung bei Geschwindigkeitskontrollen mit sofortigem Anhalten durch die durchführenden Polizeibeamten). Eine weitere Anhörung unterbricht die Verjährung demgemäß nicht mehr. Die Unterbrechung bezieht sich nur auf den Betroffenen selbst.

Die Unterbrechung der Verjährung bewirkt, dass die Verjährungsfrist ab dem Unterbrechungsereignis erneut zu laufen beginnt.

Beispiele für Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die StVO regelt im Wesentlichen den Verkehr und die Regeln, die man als Verkehrsteilnehmer zu beachten hat. Ein Verstoß gegen die StVO wäre z. B. das Überholen trotz Überholverbot, das Überfahren einer roten Ampel, das Warmlaufenlassen des Motors im Winter sowie das Zuschnellfahren. Die Sanktionsbestimmungen finden sich in § 49 StVO.
Hierunter fällt der Betrieb von Fahrzeugen sowie deren bauliche Beschaffenheit bzw. deren Veränderungen an, die einer Zulassung bedürfen. Einer Ahndung bedürfte z. B. das Anbringen des amtlichen Kfz-Kennzeichen in einer Tiefe unter 30 cm oberhalb der Straße sowie der Einbau eines neuen Lenkrades oder das Fahren mit nicht im Fahrzeugschein eingetragenen Reifengrößen. Die Sanktionsbestimmungen finden sich in § 69a StVZO.
Die FZV regelt Teile der Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr neu. Ein Beispiel für einen Verstoß gegen die FZV wäre das Nichtmitführen des Fahrzeugscheins bzw. der neuen Zulassungsbescheinigung Teil 1. Die Sanktionsbestimmungen finden sich in § 48 FZV.
Die Fahrerlaubnisverordnung regelt die Zulassung von Personen zum öffentlichen Straßenverkehr. Dies umfasst Regelungen zum Führerschein und zum Punktekonto. Ein Verstoß gegen die FeV wäre z. B. die Teilnahme eines betrunkenen Fußgängers am Straßenverkehr, der durch sein Verhalten andere gefährdet. Die Sanktionsbestimmungen finden sich in § 75 FeV.

Siehe auch

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