Volkschädigung

Volkschädigung

Mit dem Begriff Volksschädling wurden während der Zeit des Nationalsozialismus zunächst generell Personen bezeichnet, denen von der Naziideologie missbilligte Handlungen zur Last gelegt wurden.

Seit 1939 wurde die Bezeichnung durch die Volksschädlingsverordnung vom 6. September 1939 zum Rechtsbegriff. Nach § 4 dieser Verordnung galt derjenige als Volksschädling, der „vorsätzlich unter Ausnutzung der durch den Kriegszustand verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse eine Straftat begeht“. In diesem Falle wurde „unter Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit dem Tode bestraft, wenn dies das gesunde Volksempfinden wegen der besonderen Verwerflichkeit der Straftat“ erforderte.

Der damalige preußische Justizstaatssekretär Roland Freisler schrieb hierzu in der juristischen Fachzeitschrift Deutsche Justiz, 1939, 1450: „Vier Tatbestände stellt die Verordnung an die Spitze, es handelt sich um mehr als Tatbestände, es sind plastische Verbrecherbilder:

  1. das des Plünderers,
  2. das des feigen Meintäters,
  3. das des gemeingefährlichen Saboteurs,
  4. das des Wirtschaftssaboteurs.“

Der Inhalt des Begriffs des Volksschädlings, der in der Verordnung nicht abschließend definiert war, wandelte sich im Laufe der Rechtspraxis und erfuhr eine immer extensivere Ausdehnung. Demgemäß wurde er kurz vor Kriegsende in erster Linie auf Deserteure bezogen.

Die Bearbeitung von Anklagen, die auf diese Verordnung Bezug nahmen, war vor allem den Sondergerichten zugewiesen.


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