- Vorlageantrag
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Eine Berufungsvorentscheidung (BVE) ist eine im österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht normierte Regelung, die es einer Behörde erlaubt, eine Berufung binnen zwei Monaten (nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz) selbst zu erledigen. Die Behörde kann dabei die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.[1]
Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde einen sogenannten Vorlageantrag stellen. Mit Einlangen des Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen.[2] Ein Verwaltungsorgan, das bei einer Berufungsvorentscheidung mitgewirkt hat, gilt im Berufungsverfahren als befangen.[3]
Anwendungsgebiete
Die Berufungsvorentscheidung wird sowohl in Verwaltungsverfahren als auch in Verwaltungsstrafverfahren eingesetzt.[4] Darüber hinaus gibt es eine ähnliche Regelung in der Bundesabgabenordnung.[5]
Einzelnachweise
- ↑ § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
- ↑ § 64a Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
- ↑ § 7 Abs. 1 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
- ↑ § 51 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991
- ↑ § 276 Bundesabgabenordnung
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