Vornahmeklage

Vornahmeklage

Die Verpflichtungsklage ist eine der Klagearten nach der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung. Mit der Verpflichtungsklage gemäß § 42 I 2. Fall VwGO begehrt der Kläger die Verurteilung der Behörde zum Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes.

Wegen der Gewaltenteilung ist es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, den vom Kläger begehrten Verwaltungsakt selbst zu erlassen, wenn ein Ermessen der Behörde besteht. Das Gericht ändert somit die Rechtslage nicht selbst; anders als die Anfechtungsklage ist die Verpflichtungsklage keine Gestaltungsklage.

Für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage ist die erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO notwendig. Erlässt die Behörde im Widerspruchsverfahren den begehrten Bescheid nicht oder reagiert sie auf den Widerspruch nicht (Untätigkeitsklage, § 75 VwGO), reicht dies für die Klageerhebung aus.

Handelt es sich bei dem begehrten Verwaltungsakt um eine gebundene Entscheidung, so verurteilt das Gericht die Behörde dazu, den gewünschten Verwaltungsakt zu erlassen (Verpflichtungsurteil), § 113 V 1 VwGO. Hat die Behörde bei dem begehrten Verwaltungsakt jedoch Ermessen, so darf das Gericht das behördliche Ermessen nicht einfach durch eine eigene Entscheidung ersetzen. Vielmehr verpflichtet es die Behörde gemäß § 113 V 2 VwGO, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag des Klägers zu treffen (Bescheidungsurteil).

Inhaltsverzeichnis

Begründetheit

Die Verpflichtungsklage ist gemäß § 113 V 1 VwGO begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (und die Sache spruchreif ist).

Die Ablehnung oder Unterlassung ist rechtswidrig, wenn der Kläger gegen die Behörde einen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes (Verpflichtungsurteil, § 113 V 1 VwGO) oder einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat (Bescheidungsurteil, § 113 V 2 VwGO).

Spruchreife einer Sache bedeutet, dass das Gericht zu einer abschließenden Entscheidung über den Erlass des VA imstande ist.

Terminologie

Die Vornahmeklage ist die Verpflichtungsklage im engeren Sinn. Sie ist unmittelbar auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet. Mit der Unterart der Verpflichtungsklage, der Bescheidungsklage (oder Verbescheidungsklage), begehrt der Kläger hingegen nur die Verbescheidung seines beantragten Verwaltungsakts, weil noch ein Ermessen der Behörde besteht.

Weblinks

Literatur

  • Zur Einführung:
    • Martini, Verwaltungsprozessrecht, Systematische Darstellung in Grafik-Text-Kombination, 3. Aufl. 2003, S. 36 ff., ISBN 3-472-05379-8
  • Praxis-Kommentare:
    • Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung – Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 42 Abs. 1, ISBN 3-406-49876-0
    • Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung – Kommentar, 14. Aufl. 2004, § 42 Abs. 1, ISBN 3-17-018041-X
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