- Vorratsspeicherung
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Vorratsdatenspeicherung bezeichnet die Verpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Registrierung von elektronischen Kommunikationsvorgängen, ohne dass ein Anfangsverdacht oder konkrete Hinweise auf Gefahren bestehen.
Die Vorratsdatenspeicherung ist eine Vorstufe der Telekommunikationsüberwachung. Die auf Vorrat zu speichernden Daten erlauben weitgehende Analysen persönlicher sozialer Netzwerke. Mit Hilfe der auf Vorrat zu speichernden Daten lässt sich – ohne dass auf Kommunikationsinhalte zugegriffen wird – das Kommunikationsverhalten jedes Teilnehmers analysieren.
Die Vorratsdatenspeicherung ist verfassungsrechtlich umstritten, da sie anlasslos in die Grundrechtspositionen sämtlicher Nutzer elektronischer Dienste eingreift. In dem Maße, in dem die Kommunikation über elektronische Medien zunimmt, wird die Bedeutung solcher Analysen für die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen wachsen.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsgrundlage in Deutschland
Die Vorratsdatenspeicherung ist in Deutschland durch das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“[1] eingeführt worden, das am 9. November 2007 in namentlicher Abstimmung von der Mehrheit der Abgeordneten[2][3] des Bundestags verabschiedet, am 26. Dezember 2007 von Bundespräsident Horst Köhler unterzeichnet wurde und mit dem 1. Januar 2008 in Kraft trat. Inwieweit dieses Gesetz mit dem Grundgesetz verträglich ist, soll durch eine Klage beim Bundesverfassungsgericht geklärt werden,[4] allerdings bestanden bereits bei der Ratifizierung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit.[5]
Unter anderem zum Zweck der Strafverfolgung werden Telekommunikationsanbieter und Internetprovider verpflichtet, die Verkehrsdaten jeglicher Telekommunikation für sechs Monate „auf Vorrat“ zu speichern. Im Einzelnen sind das:
- Für Telefonverbindungen die Rufnummern von Anrufer und Angerufenem, die Anrufzeit sowie bei Handys zusätzlich IMEI-Nummern, Funkzellen und bei anonymen Guthabenkarten auch Aktivierungsdatum und -funkzelle. Für Kurznachrichten (SMS) gilt das gesagte entsprechend. Bei Internet-Telefondiensten ist auch die jeweilige IP-Adresse des Anrufers bzw. des Angerufenen zu speichern.
- Für den Verbindungsaufbau mit dem Internet, die für diese Verbindung vergebene IP-Adresse des Nutzers. Nicht gespeichert werden die IP-Adresse und die URIs der im Internet aufgerufenen Adressen, sowie auch nicht die abgerufenen Inhalte selbst.
- Beim Versand einer E-Mail die Absender-IP-Adresse, die E-Mail-Adressen aller Beteiligten und der Zeitpunkt des Versands, beim Empfang einer E-Mail auf dem Mailserver wiederum alle involvierten E-Mail-Adressen, die IP-Adresse des Absender-Mailservers und der Zeitpunkt des Empfangs, beim Zugriff auf das Postfach der Benutzername und die IP-Adresse des Abrufers. Weitere Bestandteile der E-Mails werden nicht gespeichert.
Unberührt davon sind die im deutschen Telekommunikationsgesetz bereits verankerten Pflichten, staatliche Behörden bei der Ermittlung von Straftaten zu unterstützen.[6] Diese Pflichten werden durch das neue Gesetz erheblich ausgebaut.
Erforderlichkeitsgrundsatz
Eine anlasslose Speicherung von personenbezogenen Daten auf Vorrat verstößt nach geltendem Recht gegen den sogenannten Erforderlichkeitsgrundsatz. Dieser besagt, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nur dann gespeichert werden dürfen, wenn dies zu einem bestimmten, gesetzlich zugelassenen Zweck erforderlich ist. Daten, deren Speicherung nicht, noch nicht oder nicht mehr erforderlich ist, müssen gelöscht werden.
Vorratsdatenspeicherung in der Telekommunikation
In der politischen Diskussion wird der Begriff „Vorratsdatenspeicherung“ mittlerweile synonym zur Speicherung von Telekommunikationsdaten für Strafverfolgungszwecke verwendet: Telekommunikationsanbieter sollen verpflichtet werden, die für Abrechnungszwecke erhobenen Verkehrsdaten ihrer Kunden, Standortdaten und eindeutige Geräteidentifikationen für einen bestimmten Zeitraum zu speichern (Mindestspeicherfrist, 6 Monate), damit Polizei und Nachrichtendienste darauf zugreifen können.
Als Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte wie das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist die Vorratsdatenspeicherung äußerst umstritten. Außerdem wird von Kritikern angeführt, dass der Informantenschutz für Journalisten eingeschränkt wird und somit kritische Berichterstattung erschwert wird. Dies käme faktisch einer Einschränkung der Pressefreiheit gleich. Auch die Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälten und Ärzten und das Seelsorge- bzw. Beichtgeheimnis von ordinierten Geistlichen ist davon betroffen.
Nach bisherigem Recht mussten die Anbieter die Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich löschen, es sei denn, sie benötigen die Daten zu Abrechnungszwecken.[7] Zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich sind beispielsweise Standortdaten, IP-Adressen im Falle von Flatrates und E-Mail-Verbindungsdaten. Abrechnungsdaten waren auf Wunsch des Kunden mit Rechnungsversand zu löschen.[8] Durch die Benutzung von Pauschaltarifen kann eine Speicherung zudem bisher gänzlich vermieden werden. In einem Urteil vom 7. Dezember 2005 hat das Landgericht Darmstadt T-Online eine über die Dauer der Verbindung hinaus gehende Speicherung der Verkehrsdaten verboten.[9] Seither speicherten die meisten Provider IP-Adressen nur noch wenige Tage lang, wie eine Umfrage des Online-Magazins Telepolis zeigt.[10]
Der 15. Deutsche Bundestag hat in einem am 17. Februar 2005 gefassten Beschluss[11] eine Mindestspeicherfrist und damit die anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten auf Vorrat ausdrücklich abgelehnt. Er hat die Bundesregierung aufgefordert, sich auch auf EU-Ebene in diesem Sinne zu verhalten.
Allerdings hat der 16. Deutsche Bundestag am 15. Februar 2006 die Bundesregierung aufgefordert, den sogenannten Kompromissvorschlag für eine EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung im Rat der Europäischen Union zu unterstützen. Der Beschluss wurde mit den Stimmen der Großen Koalition gegen die Stimmen von FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen gefasst.[12]
Europäische Richtlinie
- Hauptartikel: Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung
Lange wurde darüber diskutiert, ob und inwieweit der Rat der Europäischen Union die Mitgliedstaaten durch einen Rahmenbeschluss zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten verpflichten kann (wofür es nicht die erforderliche Einstimmigkeit[13] in der EU gab) oder ob ein derartiger Beschluss der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedarf, beispielsweise über eine EG-Richtlinie.
Am 14. Dezember 2005 stimmte das Europäische Parlament schließlich mit den Stimmen der Christdemokraten und der Sozialdemokraten mit 378 Stimmen (197 Gegenstimmen, 30 Enthaltungen) für die umstrittene Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung.
Am 21. Februar 2006 stimmte der Rat ohne weitere Aussprache durch die Innen- und Justizminister mehrheitlich für die Richtlinie; die Vertreter Irlands und der Slowakei stimmten gegen die Richtlinie. Gegner dieser Entscheidung wie der irische Justizminister bezweifeln die Verfassungsmäßigkeit; Irland reichte am 6. Juli 2006 gegen die Richtlinie Klage (Az. C-301/06) vor dem Europäischen Gerichtshof ein.[14]
Zwischen Vorstellung des Richtlinienentwurfs und der entscheidenden Lesung lagen nur drei Monate. Damit ist es das bisher schnellste Gesetzgebungsverfahren in der EU-Geschichte. Kritiker bemängeln eine dadurch fehlende Debattiermöglichkeit.
Am 6. Juli 2006 hat Irland Nichtigkeitsklage gegen die Richtlinie 2006/24/EG eingereicht (Az. C-301/06) mit der Begründung, die Vorratsdatenspeicherung diene einer verbesserten Strafverfolgung und dürfe deswegen nicht im Wege einer EG-Richtlinie beschlossen werden. Am 10. Februar 2009 wies der Europäische Gerichtshof die Klage ab.[15] Es sei die richtige Rechtsgrundlage gewählt worden, weil die Richtlinie schwerpunktmäßig dazu diene, die Anbieter vor unterschiedlichen Speicherpflichten innerhalb der EU zu schützen. In seinem Urteil stellt der Gerichtshof jedoch klar, "dass sich die von Irland erhobene Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie 2006/24 verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre."
Umsetzung in Deutschland
Das Gesetz zur Neuordnung der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren enthält auch Regelungen zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung-Richtlinie. Es wurde am 9. November 2007 vom Bundestag verabschiedet und ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Verkehrsdatenspeicherung
Nach dem Gesetz müssen die folgenden Daten sechs und dürfen maximal sieben Monate lang auf Vorrat gespeichert werden:
- Anbieter von Telefondiensten einschließlich Mobilfunk- und Internet-Telefondiensten speichern
- die Rufnummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie im Falle von Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses
- den Beginn und das Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone
- in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können, Angaben zu dem genutzten Dienst
- im Fall mobiler Telefondienste ferner:
- die internationale Kennung für mobile Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss
- die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes
- die Bezeichnung der durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzellen
- im Fall im voraus bezahlter anonymer Dienste auch die erste Aktivierung des Dienstes nach Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle
- im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adresse des anrufenden und des angerufenen Anschlusses
- Das gilt entsprechend bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei sind die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht zu speichern.
- Anbieter von Diensten der elektronischen Post (E-Mail) speichern
- bei Versendung einer Nachricht die Kennung des elektronischen Postfachs und die Internetprotokoll-Adresse des Absenders sowie die Kennung des elektronischen Postfachs jedes Empfängers der Nachricht,
- bei Eingang einer Nachricht in einem elektronischen Postfach die Kennung des elektronischen Postfachs des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie die Internetprotokoll-Adresse der absendenden Telekommunikationsanlage,
- bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen Kennung und die Internetprotokoll-Adresse des Abrufenden,
- die Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 genannten Nutzungen des Dienstes nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.
- Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern
- die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse
- eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt
- den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone
- Wer Telekommunikationsdienste erbringt und hierbei die nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichernden Angaben verändert, ist zur Speicherung der ursprünglichen und der neuen Angabe sowie des Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone verpflichtet.
- Anbieter von Mobilfunknetzen für die Öffentlichkeit speichern zu den Bezeichnungen der Funkzellen Daten, aus denen sich die geografische Lage der jeweiligen Funkzelle sowie die Hauptstrahlrichtung der Funkantenne ergibt.
Die Speicherpflicht betrifft nur "in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste" (§ 3 Nr. 24 TKG). Dienste, die nicht von ihren Nutzern oder von Werbekunden finanziert werden, fallen nicht unter die Speicherpflicht.[16] Dazu gehören etwa Privatpersonen, die aus eigenen Mitteln einen öffentlichen WLAN-Zugang oder einen E-Mail-Dienst kostenlos anbieten. Anbieter von Webseiten, Webspace (Hosting), Foren und Chat-Diensten sind ohnehin nicht betroffen, auch wenn sie kommerziell tätig sind. Anbieter von Internetzugängen, Internet-Telefonie und E-Mail sind erst seit dem 1. Januar 2009 zur Speicherung verpflichtet. Alle Anbieter können seit dem 1. Januar 2009 wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden, wenn sie der Speicherpflicht nicht nachkommen[17].
Wer Verkehrsdaten auf Vorrat speichert, ohne dazu verpflichtet zu sein, handelt ordnungswidrig und kann von der Bundesnetzagentur mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro belegt werden (§ 149 Abs. 1 Nr. 17 TKG).
Genutzt und übermittelt werden dürfen auf Vorrat gespeicherte Verbindungsdaten nur
- zur Verfolgung von Straftaten,
- zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes an die zuständigen Stellen
- zur Erteilung von Auskünften über die Identität von Telekommunikationsnutzern nach § 113 TKG.
Die Datennutzung darf aufgrund einstweiliger Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts jedoch einstweilen nur unter engeren Voraussetzungen erfolgen als im Gesetz vorgesehen.
Private Rechteinhaber haben keinen direkten Zugriff auf die auf Vorrat gespeicherten Daten. Sie können aber Strafanzeige erstatten und dann die Ermittlungsakten einsehen. Auf dem Gebiet der Strafverfolgung ist der Zugriff zur Verfolgung „erheblicher“ oder „mittels Telekommunikation begangener Straftaten“ zulässig (§ 100g StPO). Darunter fallen etwa in Internet-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverletzungen.
Bestandsdaten
Ausgeweitet worden ist die Identifizierungspflicht für Nutzer von Rufnummern auf Nutzer sämtlicher dauerhafter Anschlusskennungen (§ 111 TKG). Darunter fallen etwa Telefonanschlüsse, Handykarten und DSL-Anschlüsse. E-Mail-Anbieter sind von der Identifizierungspflicht ausgenommen; sofern sie allerdings Daten über die Identität ihrer Nutzer erheben, müssen sie diese Angaben für Zwecke der Auskunftserteilung an Behörden auch speichern. Anonyme E-Mail-Dienste bleiben also legal, ebenso anonyme WLAN-Internetzugänge und Telefonzellen.
Die Anbieter der von der Identifizierungspflicht betroffenen Dienste haben vor der Freischaltung des Nutzers eine Reihe von Daten in eine Datenbank einzuspeichern:
- vergebene Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse
- Name und Anschrift des Inhabers
- Datum des Vertragsbeginns
- Geburtsdatum des Inhabers
- bei Festnetzanschlüssen die Anschrift des Anschlusses
Die Anbieter sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben des Kunden zu überprüfen, etwa anhand eines Personalausweises. Gelöscht werden die Daten ein bis zwei Jahre nach Vertragsende (§ 95 Abs. 3 TKG). Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben haben eine Vielzahl von Stellen einen direkten Online-Zugriff auf diese Bestandsdaten (§ 112 TKG): Gerichte, Strafverfolgungsbehörden, Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr, Zollkriminalamt und Zollfahndungsämter für Zwecke eines Strafverfahrens, Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst, Notrufabfragestellen, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Zollverwaltung zur Schwarzarbeitsbekämpfung.
Über diese Kundendatenbank hinaus sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten verpflichtet, individuelle Auskünfte über Bestandsdaten zu erteilen (§ 113 TKG). Diese Regelung erlaubt es beispielsweise, bei einem Internetzugangsanbieter zu erfragen, welchem Kunden eine dynamisch vergebene IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war. Abgefragt werden können auch Passwörter, PINs und PUKs. Auskunft ist zu erteilen für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes.
Bei dem Bundesverfassungsgericht ist derzeit eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (§§ 95 Abs. 3, 111–113 TKG) anhängig (Az. 1 BvR 1299/05), die Telekommunikationsanbieter zur Erhebung und Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Bestandsdaten verpflichten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird für 2008 erwartet.
Verabschiedung des Gesetzes
Die Abgeordneten des deutschen Bundestages haben am 9. November 2007 in namentlicher Abstimmung mit einer Anzahl von 366 Ja-Stimmen, davon
- CDU/CSU mit 190 Ja-Stimmen (4 Nein-Stimmen, 30-mal keine Stimmabgabe),
- SPD mit 176 Ja-Stimmen (7 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen, 37-mal keine Stimmabgabe),
- FDP mit 0 Ja-Stimmen (58 Nein-Stimmen, 3-mal keine Stimmabgabe),
- Die Linke mit 0 Ja-Stimmen (41 Nein-Stimmen, 12-mal keine Stimmabgabe),
- Bündnis 90/Die Grünen mit 0 Ja-Stimmen (45 Nein-Stimmen, 2-mal keine Stimmabgabe) und
- Fraktionslose mit 0 Ja-Stimmen (1 Nein-Stimme, 1-mal keine Stimmabgabe)
das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“ beschlossen. Die Liste der namentlichen Abstimmung ist verfügbar. [18] Am 30. November 2007 stimmte der Bundesrat der Vorratsdatenspeicherung zu[19]. Am 26. Dezember 2007 hat Bundespräsident Horst Köhler das umstrittene Gesetz zur Telefonüberwachung unterzeichnet. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 31. Dezember 2007[20].
Erklärung der 26 SPD-Abgeordneten
Die SPD-Bundestagsabgeordneten Christoph Strässer, Niels Annen, Axel Berg, Lothar Binding, Marco Bülow, Siegmund Ehrmann, Gabriele Frechen, Martin Gerster, Renate Gradistanac, Angelika Graf, Gabriele Groneberg, Gabriele Hiller-Ohm, Christel Humme, Josip Juratovic, Anette Kramme, Ernst Kranz, Jürgen Kucharczyk, Katja Mast, Matthias Miersch, Rolf Mützenich, Andrea Nahles, Ernst Dieter Rossmann, Bernd Scheelen, Ewald Schurer, Wolfgang Spanier und Ditmar Staffelt haben nach § 31 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Erklärung abgegeben, wieso sie für den Gesetzesentwurf gestimmt haben:
„Trotz schwerwiegender politischer und verfassungsrechtlicher Bedenken werden wir im Ergebnis dem Gesetzentwurf aus folgenden Erwägungen zustimmen. Erstens. Grundsätzlich stimmen wir mit dem Ansatz der Bundesregierung und der Mehrheit unserer Fraktion dahingehend überein, dass die insbesondere durch den internationalen Terrorismus und dessen Folgeerscheinungen entstandene labile Sicherheitslage auch in Deutschland neue Antworten benötigt. […] Eine Zustimmung ist auch deshalb vertretbar, weil davon auszugehen ist, dass in absehbarer Zeit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts möglicherweise verfassungswidrige Bestandteile für unwirksam erklären wird.“
– Deutscher Bundestag[21]
Der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion stimmt dieser Rechtfertigung jedoch nicht zu:
„Vorratsdatenspeicherung hat mit Terrorismusbekämpfung relativ wenig zu tun. Ich wäre für die Vorratsdatenspeicherung auch dann, wenn es überhaupt keinen Terrorismus gäbe.“
Verfassungsbeschwerden
Am 31. Dezember 2007 wurde eine vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung begleitete Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung (§ 113a, § 113b TKG) beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht (Az. 1 BvR 256/08). In Verbindung mit der über 150-seitigen Beschwerdeschrift[23] wurde auch beantragt, die Datensammlung wegen „offensichtlicher Verfassungswidrigkeit“ durch eine einstweilige Anordnung sofort auszusetzen.
Erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik haben 34.939 Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beauftragt. Da die Erfassung und Auswertung der Vollmachten nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnte, ist die Beschwerde zunächst im Namen von acht Erstbeschwerdeführern eingereicht worden[24]. Am 29. Februar 2008 wurden schließlich der größte Teil der Vollmachten dem Bundesverfassungsgericht übergeben.[25][26] Seit Mitte März 2008 liegen alle Vollmachten dem Gericht vor.
Eine separate Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz haben FDP-Politiker rund um Burkhard Hirsch eingereicht.
Am 11. März 2008 hat das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der acht Erstbeschwerdeführer das Gesetz zur Massenspeicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten per einstweiliger Anordnung stark eingeschränkt. Zwar wurde die Speicherpflicht für Kommunikationsunternehmen nicht ausgesetzt, die Verwendung der Daten durch Ermittlungsbehörden ist aber nur mit Genehmigung eines Ermittlungsrichters und im Zusammenhang mit schweren Straftaten möglich. Bevor auf die gesammelten Vorratsdaten zugegriffen werden kann, muss ein durch Tatsachen begründeter Verdacht vorliegen, und andere Ermittlungsmöglichkeiten müssen wesentlich erschwert oder aussichtslos sein. Zudem soll die Bundesregierung bis zum 1. September 2008 dem BVerfG über die praktischen Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung berichten. Die Hauptverhandlung zur Verfassungsbeschwerde ist somit nicht vor Ende 2008 zu erwarten.[27][28]
Anfang Januar 2009 wurde ein für die Bundesregierung verfasster Schriftsatz veröffentlicht, nach dem es sich bei Vorratsdatenspeicherung, bei dem erreichten Stand der Integration hinsichtlich von Hoheitsakten in der Europäischen Union um einen Gegenstand handele, der sich einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht am Maßstab der Vorschriften des Grundgesetzes entzöge.[29]
Begründung
Die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung werden mit der Notwendigkeit zur Kriminalitätsbekämpfung und der Terrorismusbekämpfung begründet.
Kriminalitätsbekämpfung
Zur Begründung der Vorratsdatenspeicherung verweist die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung auf die beträchtliche Zunahme elektronischer Kommunikation in den letzten Jahren. Sowohl wissenschaftliche Untersuchungen als auch praktische Erfahrungen in mehreren Mitgliedstaaten zeigten, dass Daten über die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ein notwendiges und wirksames Ermittlungswerkzeug für die Strafverfolgung, insbesondere in schweren Fällen wie organisierter Kriminalität und Terrorismus, darstellten. Deswegen müsse gewährleistet werden, dass diese Daten den Strafverfolgungsbehörden für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stehen. Wegen neuer Geschäftsmodelle wie Pauschaltarifen, Prepaid- und Gratisdiensten würden Verkehrsdaten von den Betreibern nicht in demselben Umfang gespeichert wie in früheren Jahren. Dies erschwere den Behörden die Erfüllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus. Straftäter könnten miteinander kommunizieren, ohne befürchten zu müssen, dass die Strafverfolgungsbehörden ihnen durch Auswertung der Daten auf die Spur kommen.
Konkret wird argumentiert, bei der Aufklärung der Anschläge auf Madrid im Jahr 2004 etwa hätten Telekommunikationsdaten einen entscheidenden Beitrag geleistet. Zum Schutz des Lebens potenzieller Opfer von Terroranschlägen und anderer Straftaten müssten alle verfügbaren Mittel ausgeschöpft werden. Auch zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch, organisierter Kriminalität, Rechtsradikalismus und Phishing sei eine Vorratsdatenspeicherung erforderlich.
Basierend auf den Zahlen des Bundeskriminalamts würde sich die Aufklärungsquote im besten Fall um 0,006 Prozentpunkte erhöhen[30], siehe Darstellung unter Eingeschränkter Nutzen.
Binnenmarkt
Die Richtlinie wird weiter damit begründet, dass unterschiedliche Vorschriften in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten den Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste behinderten, da die Diensteanbieter von Land zu Land mit unterschiedlichen Anforderungen konfrontiert seien.
Beschränkter Anwendungsbereich
Zum Beleg der Verhältnismäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung wird ihr eingeschränkter Anwendungsbereich angeführt. Inhalte der Telekommunikation würden nicht erfasst. Bewegungsprofile würden nicht erstellt. Verbindungsdaten würden bereits vor der Verabschiedung zu Abrechnungszwecken gespeichert. Der staatliche Zugriff auf die Daten erfolge nur im Einzelfall und unterliege hohen Voraussetzungen.
EG-Richtlinie
Deutsche Politiker verweisen oft darauf, dass Deutschland in den Verhandlungen über die Richtlinie erhebliche Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf ausgehandelt habe. Dies betreffe die Punkte Mindestspeicherfrist, erfolglose Anrufversuche und Standortdaten. Die Zustimmung zu dem letztlich beschlossenen Kompromissvorschlag sei erforderlich gewesen, um weitergehende Speicherpflichten zu verhindern. Zur Umsetzung der Richtlinie sei Deutschland nun verpflichtet. Die Nichtigkeitsklage Irlands beseitige die Umsetzungspflicht nicht. Bei der Umsetzung sei Deutschland über die Mindestanforderungen der Richtlinie nicht hinausgegangen.
Kritik
Datenschützer, Verfassungsrechtler, Parteien und Vertreter verschiedener Berufsgruppen protestierten und stellten den Sinn einer solchen Maßnahme zur Debatte, sie weise den Weg Richtung Überwachungsstaat: Wenn man sich nicht sicher sein könne, frei kommunizieren zu können, leide darunter die Zivilgesellschaft, und Bürger würden vor politischen Äußerungen im Internet zurückschrecken. Anonyme Seelsorge- und Beratungsdienste seien ebenso gefährdet, da weniger Menschen es wagen würden, diese Dienste zu nutzen.
Eine Ausweitung über den „Kampf gegen den Terror“ hinaus auf minderschwere Delikte sei erfolgt, wie etwa das Beispiel der Diskussionen um den genetischen Fingerabdruck zuvor gezeigt habe. Die im Gesetz enthaltene Formulierung der Verwendung der gespeicherten Daten „zu Zwecken der Strafverfolgung auf die Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener Straftaten” bestätige diese Befürchtung. Der Deutsche Journalisten-Verband sieht die Pressefreiheit und den Informantenschutz in Gefahr, wie er in einer Mitteilung vom 22. Februar 2006 in Reaktion auf die Verabschiedung der EU-Richtlinie ausführt.[31]
Viele Kritiker betrachten deshalb das einzelfallbezogene Quick-Freeze-Verfahren als eine rechtsstaatlich unbedenklichere Alternative zur allgemeinen Vorratsdatenspeicherung.
Während das Kabinett des Bundestages am 18. April 2007 den Entwurf zur Vorratsdatenspeicherung von Brigitte Zypries beschloss, kam es zu Protestdemonstrationen[32] vor dem Reichstagsgebäude.
Am 29. Juli 2008 wurde zudem eine Petition gegen die Vorratsdatenspeicherung vom Bundestag abgelehnt. Die Petition war von 12.560 Personen unterzeichnet worden. [33]
Im Einzelnen werden die folgenden Kritikpunkte genannt:
Eingeschränkter Nutzen
Die Speicherung von Verkehrsdaten sei notwendigerweise vergangenheitsbezogen und könne daher im Wesentlichen nur der nachträglichen Aufklärung bereits begangener Straftaten dienen. Eine abschreckende Wirkung durch ein höheres Entdeckungsrisiko sei nicht nachweisbar und in Staaten, in denen eine Vorratsspeicherung erfolge, nicht zu beobachten. Unter Berücksichtigung der vielfältigen Umgehungsmöglichkeiten, die vor allem von professionellen Straftätern genutzt würden (zum Beispiel Nutzung von Telefonzellen, fremder Mobiltelefone, Internetcafés), könne eine Vorratsdatenspeicherung nur in wenigen und regelmäßig wenig bedeutenden Einzelfällen von Nutzen sein. Ein Einfluss auf das Kriminalitätsniveau insgesamt sei in der Praxis nicht zu beobachten. Die Eignung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität oder zur Verhütung terroristischer Anschläge sei als äußerst gering bis nicht gegeben einzuschätzen. Durch eine Vorratsdatenspeicherung hätten weder die Anschläge am 11. September 2001 noch die Attentate in Großbritannien im Juli 2005 noch die geplanten Anschläge in deutschen Zügen 2006 verhindert werden können.
Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht hat in einer Untersuchung aus dem Jahr 2007 für die ohne Vorratsspeicherung verfügbaren Kommunikationsdaten festgestellt: „Doch weist die Aktenanalyse selbst unter den heutigen rechtlichen Bedingungen nur für etwa 2 % der Abfragen nach, dass sie wegen Löschungen ins Leere gehen.“[34] In einer Studie des Bundeskriminalamts vom November 2005[35] wurden 381 Straftaten vor allem aus den Bereichen Internetbetrug, Austausch von Kinderpornografie und Diebstahl erfasst, die in den vergangenen Jahren aufgrund fehlender Telekommunikationsdaten nicht aufgeklärt werden konnten. Diesen 381 Fällen stehen jährlich 6,4 Millionen Straftaten gegenüber, von denen laut Kriminalstatistik Jahr für Jahr 2,8 Millionen unaufgeklärt bleiben. Einer Stellungnahme des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung zufolge ließe sich die durchschnittliche Aufklärungsquote demnach „von bisher 55 % im besten Fall auf 55,006 % erhöhen“[36] (wobei der Erhebungszeitraum des Bundeskriminalamts mehrere Jahre beträgt, sich also auf ein Jahr bezogen ein noch geringerer Nutzen ergibt). Vor diesem Hintergrund sei nicht einzusehen, warum gerade die Nutzer von Telefon, Handy und Internet überwacht werden sollten, zumal die Aufklärungsquote in diesem Bereich schon ohne Vorratsdatenspeicherung überdurchschnittlich hoch sei. Während die durchschnittliche Aufklärungsquote 2006 bei 55,4 % lag[37], werden im Bereich mittels Telekommunikation begangener Straftaten schon ohne Vorratsdatenspeicherung 78,5 % der Fälle von Verbreitung pornographischer Schriften via Internet, 86 % der Fälle von Internetbetrug und 85,5 % der Straftaten gegen Urheberrechtsbestimmungen im Internet aufgeklärt.[38]
Missbrauchs- und Irrtumsrisiko
Telekommunikationsdaten hätten einerseits eine sehr hohe Aussagekraft und erlaubten Rückschlüsse über die gesamte Lebenssituation der Betroffenen, seien andererseits aber nicht eindeutig einer Person zuzuordnen. Deshalb entfalteten die Daten einerseits eine große Anziehungskraft auf Personen, die ihren Missbrauch beabsichtigen, könnten andererseits aber auch zu falschen Verdächtigungen führen. Auf Seiten des Staates sei eine Nutzung der Daten zum Vorgehen gegen politische Gegner und staatskritische oder sonst unliebsame Organisationen und Personen zu befürchten. Auch die Nutzung zur Wirtschaftsspionage durch ausländische Staaten sei zu befürchten. Ferner drohe ein Missbrauch durch Private, etwa durch kriminelle Erpresser oder Sensationsjournalisten.
Aktuelles Beispiel der Gegner ist das Bekanntwerden einer Abhöraktion des BKA gegen die ARD und den Norddeutschen Rundfunk im Vorfeld des G8-Gipfels.[39] Mit der Begründung, man ermittele gegen eine terroristische Vereinigung, hatte das BKA Telefone von Reportern der ARD abgehört. Weder die abgehörten Journalisten noch die Verlagshäuser wurden über die Maßnahme informiert. Die beiden betroffenen NDR-Mitarbeiter erfuhren zunächst nur durch Dritte über die Aktion.
Verursachung von Hemmungen, Abschreckungswirkung
Das Wissen, dass das eigene Verhalten protokolliert wird und in Zukunft gegen den Kommunizierenden eingesetzt werden könnte, wirkt unter Umständen abschreckend. So würde laut einer Forsa-Umfrage[40] die Mehrheit der Befragten auf den Rat von Eheberatungsstellen, Psychotherapeuten oder Drogenberatungsstellen per Telefon oder E-Mail verzichten, wenn sie ihn benötigen würden. Jeder dreizehnte Befragte gab der Umfrage zufolge an, dass dieser Verzichtsfall in der Realität bereits einmal eingetreten sei. Ferner könnten Whistleblower davon abgehalten werden, Missstände an die Presse, Behörden oder anderen gesellschaftsregulierenden Einrichtungen zu melden. Menschen könnten davon abgehalten werden, sich staatskritisch zu engagieren. Mittelbar gefährde dies die gesamte offene Gesellschaft, deren Funktionieren die Unbefangenheit, Kommunikationsfähigkeit und Mündigkeit der Bürger voraussetze.
Kontraproduktive Wirkung
Die Vorratsdatenspeicherung könnte die Entwicklung und Verbreitung technischer Mittel zur Verschleierung elektronischer Spuren begünstigen. Dies könnte eine Überwachung selbst in konkreten Verdachtsfällen vereiteln.
Ein Beispiel ist das Onion-Routing Verfahren, angewandt z.B. durch einen Tor-Client, der zum privaten Internet-Zugang genutzt wird: Damit wird nicht nur der Traffic verschlüsselt, sondern es werden sogar Traffic-Analysen blockiert.
Im Übrigen kann unter Berücksichtigung der Informationsquellen und Kommunikationspartner durch die verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung auf das Verhalten und die Interessengebiete bestimmter Personen geschlossen werden, wodurch falsche Bilder über die politische Ausrichtung normaler Bürger entstehen können.
Wirtschaftliche Auswirkungen
Eine Vorratsdatenspeicherung ziehe Investitions- und Unterhaltungskosten in dreistelliger Millionenhöhe nach sich. Dies könne die Insolvenz kleiner Anbieter, die Einstellung kostenloser und die Verteuerung kostenpflichtiger Dienste zur Folge haben.
Juristische Argumente
Juristisch wird argumentiert, die Vorratsdatenspeicherung verstoße gegen die Grundrechte der Kommunizierenden und der Telekommunikationsunternehmen. In Deutschland liege ein Verstoß gegen das Brief- Post – und Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, gegen die Meinungs-, Informations- und Rundfunkfreiheit, gegen die Berufsfreiheit und gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Da die Verkehrsdaten von Gesprächen auch von Privaträumen aus aufgezeichnet werden, würde das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) verletzt.[41] Schließlich könne man darin einen Verstoß gegen die Rundfunk- und Meinungsbildungsfreiheit (Art. 5 GG) sehen, da durch die Speicherung der Verkehrsdaten das Kommunikationsverhalten von Journalisten nachvollziehbar ist. In einem juristischen Kommentar zum BDSG heißt es wörtlich: „Damit kann der Schutz seiner Informanten nicht mehr gewährleistet werden. Dies führt indirekt zur Verminderung der freiheitlichen Berichterstattung in Presse, Rundfunk und Fernsehen. Betroffen davon ist die Freiheit jedes Einzelnen, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.[41] Auf europäischer Ebene sei ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention gegeben, und zwar gegen Artikel 8 EMRK, das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz, gegen die Meinungsfreiheit und gegen das Recht auf Achtung des Eigentums. Bei der Speicherung von IP Adressen ist allerdings das Urteil K.U. gegen Finnland[42] vom 2. Dezember 2008 bemerkenswert, da nach Meinung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch eine Verpflichtung der Staaten besteht, Maßnahmen zum Schutz gegen Verstöße gegen Artikel 8 EMRK bereit zustellen.
Der Nutzen einer Vorratsdatenspeicherung sei gegenüber ihren schädlichen Folgen unverhältnismäßig gering. Eine verdachtsunabhängige Protokollierung des Telekommunikationsverhaltens der gesamten Bevölkerung sei exzessiv. Über 99 % der von einer Vorratsdatenspeicherung Betroffenen seien unverdächtig und hätten keinen Anlass zu einer Protokollierung ihrer Kommunikation gegeben. Untersuchungen zufolge würden weniger als 0,001 % der gespeicherten Daten von den Behörden tatsächlich abgefragt und benötigt.[43]
Oft wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2003 (Az. 1 BvR 330/96)[44] zitiert, in dem es heißt:
„Die schwerwiegenden Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis sind nur verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn die Gegenbelange entsprechend gewichtig sind. Das Gewicht des Strafverfolgungsinteresses ist insbesondere von der Schwere und der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat abhängig (vgl. BVerfGE 100, 313 <375 f., 392>)[45]. Insofern genügt es verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, dass die Erfassung der Verbindungsdaten allgemein der Strafverfolgung dient (siehe oben aa). Vorausgesetzt sind vielmehr eine Straftat von erheblicher Bedeutung, ein konkreter Tatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme, dass der durch die Anordnung Betroffene als Nachrichtenmittler tätig wird. […] Entscheidend für das Gewicht des verfolgten Anliegens ist auch die Intensität des gegen den Beschuldigten bestehenden Verdachts (vgl. BVerfGE 100, 313 <392>)[45]. Voraussetzung der Erhebung von Verbindungsdaten ist ein konkreter Tatverdacht. Auf Grund bestimmter Tatsachen muss anzunehmen sein, dass der Beschuldigte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat (vgl. auch BVerfGE 100, 313 <394>)[45].“
Die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung sei wegen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsgrundrechte und wegen fehlender Rechtsgrundlage nichtig. Der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 30. Mai 2006 zur Übermittlung von Fluggastdaten festgestellt, dass die Europäische Gemeinschaft für den Bereich der öffentlichen Sicherheit und der Strafverfolgung nicht zuständig sei. Eine Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung bestehe nicht, weil die europäischen Organe bei Erlass der Richtlinie ihre von den Mitgliedstaaten eingeräumten Kompetenzen überschritten hätten. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Maastricht-Urteil entschieden, dass derartige Rechtsakte im deutschen Hoheitsbereich nicht verbindlich seien und die deutschen Staatsorgane aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert seien, diese Rechtsakte in Deutschland anzuwenden. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Europäische Gerichtshof bereits über die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte entschieden habe.
In einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vom 3. August 2006 zur „Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung nach europäischem und deutschem Recht“[46] heißt es: „Es bestehen Bedenken, ob die Richtlinie [über die Vorratsdatenspeicherung] in der beschlossenen Form mit dem Europarecht vereinbar ist. Dies betrifft zum einen die Wahl der Rechtsgrundlage, zum anderen die Vereinbarkeit mit den im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundrechten.“ Weiter sei „zweifelhaft, dass dem Gesetzgeber aufgrund der europarechtlichen Vorgaben eine verfassungsgemäße Umsetzung gelingen wird.“
Demonstrationen
Gegen die Vorratsdatenspeicherung fanden eine Reihe von Demonstrationen statt, darunter in Bielefeld, Berlin und Frankfurt am Main, die vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung veranstaltet wurden.
Eine der größten Demonstrationen mit etwa 15.000 Teilnehmern fand am 22. September 2007 in Berlin mit dem Namen „Freiheit statt Angst“ statt. Dabei wurden die Demonstranten von Polizisten mit Handvideokameras gefilmt.[47][48]
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung rief kurzfristig zu bundesweiten dezentralen Kundgebungen am 6. November auf[49], nachdem sich die Anzeichen verdichtet hatten, dass im Bundestag am 9. November 2007 über den Gesetzentwurf abgestimmt werden würde. Protestkundgebungen fanden neben Berlin, Köln, Leipzig, Frankfurt (Main) und Dresden in über 40 deutschen Städten statt[50].
Die bisher größte Demonstration fand am 11. Oktober 2008 in Berlin statt. Etwa 50.000 Menschen (nach Veranstalterangaben bis zu 100.000, nach Polizeiangaben offiziell 15.000[52]) nahmen an dem Demonstrationszug teil. Unter dem Motto „Freedom Not Fear 2008“ hatten Bürgerrechtsorganisationen weltweit zur Teilnahme zu dem internationalen Aktionstag gegen Überwachung aufgerufen.[53] Neben Berlin fanden Aktionen vor allem in Lateinamerika und den USA statt.[54]
Historischer Kontext
Ausgedehnte Überwachung wird in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der historischen Erfahrungen kritisch betrachtet. Kritiker verweisen auf Erfahrungen mit einer totalitären Überwachung im Dritten Reich von der Gestapo und in der DDR von der Stasi. Sie befürchten, dass der Ausbau von Überwachungsinstrumenten die Demokratie erneut aushöhlen und letztlich de facto abschaffen wird.
Literatur
- Albrecht, Jan Philipp: Sicherheit statt Rechtsstaat – Der Konflikt bei der Vorratsdatenspeicherung spitzt sich zu. In: ForumRecht (FoR) 1/2007, S. 13–15. Download als PDF-Datei
- Bedner, Mark: Probleme bei der Anwendung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung und Rechtmäßigkeit der Umsetzung in nationales Recht Masterarbeit zur Erlangung eines „Master of Laws“ (LL.M.) im Medienrecht am Mainzer Medieninstitut und der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Download als PDF-Datei
- Breyer, Patrick: Vorratsdatenspeicherung – Die totale Protokollierung der Telekommunikation kommt. In: Datenschutz Nachrichten (DANA) 1/2006, S. 17–20.
- Breyer, Patrick: Die systematische Aufzeichnung und Vorhaltung von Telekommunikations-Verkehrsdaten für staatliche Zwecke in Deutschland (Vorratsspeicherung, traffic data retention). Dissertation. Rhombos Verlag, Berlin 2005, ISBN 3-937231-46-3. Download als PDF-Datei (1,5 MB)
- Breyer, Patrick: Rechtsprobleme der Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung und ihrer Umsetzung in Deutschland. In: Strafverteidiger (StV) 4/2007, S. 214–220. Download als PDF-Datei
- Gietl, Andreas: Die Einführung der Vorratsdatenspeicherung In: Kommunikation und Recht (K&R) 11/2007, S. 545-550.
- Gietl, Andreas: Das Schicksal der Vorratsdatenspeicherung In: Datenschutz und Datensicherheit (DuD) 5/2008, S. 317-323. Download als PDF-Datei
- Gitter, Rotraud und Schnabel, Christoph: Die Richtlinie zur Vorratsspeicherung und ihre Umsetzung in das nationale Recht In: Multimedia und Recht (MMR) 7/2007, S. 411–417. Download als PDF-Datei.
- Glauben, Paul J.: Vorratsdatenspeicherung schießt über das Ziel hinaus. In: Deutsche Richterzeitung (DRiZ) 2/2007, S. 33–35. Lesen im Internet
- Hoeren, Thomas: Die Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung – Konsequenzen für die Privatwirtschaft. In: Juristenzeitung (JZ) 13/2008, S. 668-673. Lesen im Internet
- Leutheusser-Schnarrenberger, Sabine: Vorratsdatenspeicherung – Ein vorprogrammierter Verfassungskonflikt. In: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1/2007, S. 9–13.
- Leutheusser-Schnarrenberger, Sabine: Die Vorratsdatenspeicherung aus rechtlicher Perspektive. In: Fachjournalist 2/2008, S. 4-10.
- Puschke, Jens: Die Vorratsdatenspeicherung als Instrument der Strafverfolgung. In: Datenschutz Nachrichten (DANA) 2/2006, S. 65–73.
- Puschke, Jens; Singelnstein, Tobias: Telekommunikationsüberwachung, Vorratsdatenspeicherung und (sonstige) heimliche Ermittlungsmaßnahmen der StPO nach der Neuregelung zum 1.1.2008. In: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2008, S. 113-119.
- Schröder, Burkhard: Vorratsdatenspeicherung – Kein Speichern unter dieser Nummer. In: Fachjournalist 2/2008, S. 10-16.
- Sonn, Sebastian: Übersicht der Rechtslage vor und nach der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschluss vom 11.03.2008 – Az. 1 BvR 256/08), Freilaw 2/2008 Download als PDF-Datei
- Uhe, Bianca und Herrmann, Jens: Überwachung im Internet – Speicherung personenbezogener Daten auf Vorrat durch Internet Service Provider. Diplomarbeit. Berlin 2003. Download als PDF-Datei
- Wüstenberg, Dirk: Die Speicherung von Internetverbindungsdaten nach § 100 TKG im Lichte des EU-Rechts. In: Medien und Recht – International (MR-Int) 2007, S. 136–139.
- Wüstenberg, Dirk: Vorratsdatenspeicherung und Grundrechte. In: Medien und Recht – International (MR-Int) 2006, S. 91–97.
- Westphal, Dietrich: Die Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten – Brüsseler Stellungnahme zum Verhältnis von Freiheit und Sicherheit in der 'Post-9/11-Informationsgesellschaft'. In: Europarecht (EuR) 5/2006, S. 706–723.
- Westphal, Dietrich: Die neue EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung: Privatsphäre und Unternehmerfreiheit unter Sicherheitsdruck'. In: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW) 17/2006, S. 555–560.
- Zöller, Mark: Vorratsdatenspeicherung zwischen nationaler und europäischer Strafverfolgung. In: Goltdammer's Archiv für Strafrecht (GA) 2007, S. 393–414.
- Zöller, Mark: Grundrechtseingriffe auf Vorrat: Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung. In: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 3/2006, S. 21–30.
Weitere Literatur (SWB Online-Katalog)
Einzelnachweise
- ↑ Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
- ↑ Ergebnisliste der namentlichen Abstimmung über Telekommunikationsüberwachung (9. November 2007) (PDF)
- ↑ Golem.de – Bundestag stimmt für Vorratsdatenspeicherung
- ↑ Artikel bei ZEIT Online, 27. Dezember 2007
- ↑ Verfassungsrichter hält Speicherung der TK-Verbindungsdaten für verfassungswidrig – heise-online
- ↑ Telekommunikationsgesetz Teil 7 Abschnitt 3 insb. §110 ff.
- ↑ § 96 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz
- ↑ § 97 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz
- ↑ Kommentar zum Darmstädter T-Online-Urteil Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, 25. Januar 2006
- ↑ Wer die Verbindungsdaten speichert Telepolis, 18. Januar 2007
- ↑ Beschluss der Bundestagsdrucksache 15/4597 Plenarprotokoll 15/157, S. 14733.
- ↑ Beschluss der Bundestagsdrucksache 16/690
- ↑ www.vorratsdatenspeicherung.de 3. Absatz, Satz 3
- ↑ www.vorratsdatenspeicherung.de 1. Absatz, Satz 1
- ↑ http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79909789C19060301&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET
- ↑ http://www.daten-speicherung.de/?p=605
- ↑ § 150 Abs. 12b TKG
- ↑ Liste der namentlichen Abstimmung als PDF-Dokument
- ↑ Tagesschau: Bundesrat stimmt über Vorratsdatenspeicherung ab – Bald muss gespeichert werden
- ↑ Verkündung im Bundesgesetzblatt (PDF)
- ↑ Stenografischer Bericht der 124. Sitzung, Anhang 4, Seite 90
- ↑ Antwort auf abgeordnetenwatch.de vom 11. November 2007
- ↑ http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/images/Verfassungsbeschwerde_Vorratsdatenspeicherung.pdf
- ↑ http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/184/55/
- ↑ http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/202/55/
- ↑ Dokumentationsfilm zur Einreichung der Klage
- ↑ Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
- ↑ Tagesschau: Vorratsdatenspeicherung wird eingeschränkt; Heribert Prantl: Das Verfassungsgericht zieht die Notbremse, in: Süddeutsche Zeitung, 19. März 2008
- ↑ c't Hintergrund: Bundesregierung wirft Gegnern der Vorratsdatenspeicherung "systematische" Fehler vor. 2. Januar 2009.
- ↑ heise.de: Vorratsdatenspeicherung für eine 0,006 Prozentpunkte höhere Aufklärungsquote, 16. Juli 2007
- ↑ vorratsdatenspeicherung.de
- ↑ Filmbeitrag der Märkischen Allgemeinen
- ↑ Heise: [1], Stand: 29. Juli 2008
- ↑ Rechtswirklichkeit der Auskunfterteilung über Telekommunikationsverbindungsdaten nach §§ 100g, 100h StPO, http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/mpi-gutachten.pdf, 407.
- ↑ Bundeskriminalamt: Mindestspeicherungsfristen für Telekommunikationsverbindungsdaten – Rechtstatsachen zum Beleg der defizitären Rechtslage (PDF). 15. November 2006.
- ↑ Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung: Stellungnahme: Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig. 16. Juni 2007.
- ↑ Bundeskriminalamt, Polizeiliche Kriminalstatistik 2006, http://www.bka.de/pks/pks2006/download/pks-jb_2006_bka.pdf, 65.
- ↑ Bundeskriminalamt, Polizeiliche Kriminalstatistik 2006, http://www.bka.de/pks/pks2006/download/pks-jb_2006_bka.pdf, 243.
- ↑ http://www.tagesschau.de/inland/abhoeraktion2.html
- ↑ http://www.daten-speicherung.de/data/forsa_2008-06-03.pdf
- ↑ a b Bergmann/Mörle/Herb - Der Datenschutzkommentar. Teil VI: Multimedia und Datenschutz Vorb. 2.6. Richard-Boorberg, Stuttgart, 2009. ISBN 3-415-00616-6
- ↑ K.U. gegen Finnland
- ↑ Uhe/Herrmann, Überwachung im Internet, http://ig.cs.tu-berlin.de/oldstatic/da/2003-08/UheHerrmann-Diplomarbeit-082003.pdf, 161.
- ↑ BVerfG, Urteil vom 12. März 2003, 1 BvR 330/96, Absatz-Nr. (1–135) 3. Absatz, Satz 3
- ↑ a b c BVerfG, Urteil v. 14. Juli 1999, 1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95, 1 BvR 2437/95 3. Absatz, Satz 3
- ↑ http://www.bundestag.de/bic/analysen/2006/zulaessigkeit_der_vorratsdatenspeicherung_nach_europaeischem_und_deutschem_recht.pdf
- ↑ Aufruf zur Demo in Berlin am Samstag, dem 22. September
- ↑ Sonderlinkliste zur Demonstration „Freiheit statt Angst“
- ↑ Aufruf zu bundesweiten dezentralen Kundgebungen am Dienstag, dem 6. November 2007
- ↑ Tausende demonstrieren bundesweit gegen die Vorratsdatenspeicherung (7. November 2007)
- ↑ Zehntausende demonstrierten gegen Datenspeicherung in Berlin Der Standard vom 12. Oktober 2008
- ↑ [2]abgerufen am 13. Februar 2009
- ↑ heise-online: Bürgerrechtler rufen zur Großdemo, abgerufen am 28. Juni 2008
- ↑ Newsticker der Demoorga: [3], abgerufen am 13. Februar 2009.
Weblinks
- Chronik der Vorratsdatenspeicherung
- BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999, 1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95, 1 BvR 2437/95, zitiert nach: Deutschsprachiges Fallrecht (DFR), hrsgg. v. A. Tschentscher (Stand: 8. Juni 2007) Urteil vom 14. Juli 1999
- BVerfG, 1 BvR 330/96, Absatz-Nr. (1–135) Urteil vom 12. März 2003
- Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/46/EG vom 18. April 2007
- Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags: Rechtsgutachten zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung nach europäischem und deutschem Recht
- Bundesnetzagentur: Häufig gestellte Fragen zur Speicherung und Beauskunftung von Verkehrsdaten (13. Oktober 2008)
- Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit; Schwerpunktthema Vorratsdatenspeicherung
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