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Das Welturheberrechtsabkommen wurde in Genf am 6. September 1952 beschlossen. Es sollte eine weltweite Regelung zum Schutz der Urheberrechte darstellen und die Verbreitung der Geisteswerke erleichtern. Die unterzeichnenden Staaten verpflichteten sich, ihre eigenen Gesetzesgrundlagen entsprechend anzupassen.
Artikel II, Absatz 1 des Abkommens bestimmt: „Die veröffentlichten Werke der Angehörigen eines vertragschliessenden Staates sowie die zuerst in dem Gebiet eines solchen Staates veröffentlichten Werke geniessen in jedem anderen vertragschliessenden Staat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den zuerst in seinem eigenen Gebiet veröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt.“
Auch Deutschland ist Unterzeichner des Abkommens (BGBl. Teil II/1955, S. 101 ff.). Zuletzt wurde das Abkommen am 24. Juli 1971 in Paris revidiert (BGBl. Teil II/1973, S. 1111 ff.).
In der Schweiz trat das Abkommen am 30. März 1956 in Kraft.
Siehe auch
Weblinks
- Welturheberrechtsabkommen; Genfer Text von 1952, in Deutsch (pdf-Datei; 120 KB)
- Pariser Text von 1971 (englisch)
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