Wahlarztsperre

Wahlarztsperre

Wahlärzte sind in Österreich niedergelassene Ärzte ohne Vertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen. Im Gegensatz zu der Regelung etwa in Deutschland erhalten Kassenversicherte in Österreich auch für die Behandlung von Wahlärzten Leistungen ihrer Sozialversicherung. Nach Vorlage der bezahlten Arztrechnung erstatten die Gebietskrankenkassen 80–100 % der Gebühren, die nach der österreichischen Honorarordnung für Vertragsärzte entstanden wären.

Für Leistungen, die Kassenärzte nur mit speziellen Zusatzqualifikationen abrechnen dürfen, werden in der Regel von Wahlärzten dieselben Nachweise gefordert. Regelungen, dass bestimmte Leistungen (etwa radiologische Untersuchungen) nur auf Überweisung eines anderen Arztes erbracht werden dürfen, gelten auch für Wahlärzte. Auch eine eventuelle Genehmigungspflicht von Leistungen gilt fort.[1]

Die freie Arztwahl wird außerdem durch die Großgeräteplanung eingeschränkt. Für Untersuchungen an Magnetresonanztomographen oder Computertomographen, die vom ÖBIG als Großgerät klassifiziert sind und auf keiner Planstelle gemäß ÖKAP/GGP betrieben werden, müssen die öffentlichen Krankenversicherungsträger ihren Patienten gemäß § 338 Abs. 2a ASVG[2] den Kostenersatz versagen (Wahlarztsperre).

Einzelnachweise

  1. Wahlarztreferat der Ärztekammer für Wien
  2. § 338 ASVG

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