Weidwerk

Weidwerk
Der November, Joachim von Sandrart, Öl auf Leinwand, 1643
Traditionelle Jäger in Kenia

Jagd bezeichnet das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen, Erlegen und Aneignen von Wild durch einen Jäger. Wo die Jagd gesetzlichen Regelungen unterliegt oder nur von bestimmten Personenkreisen ausgeübt werden darf, wird die unerlaubte Jagd als Wilderei bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben und Motive

Die Jagd erfolgte ursprünglich aus verschiedenen Gründen:

  • Nahrungsgewinnung
  • Gewinnung von Tierteilen aller Art (wie zum Beispiel Felle, Hörner, Geweihe, etc.) als Rohmaterialien zur Fertigung von Kleidung, Gebrauchsgegenständen und Schmuck.

In neuerer Zeit kamen als weitere Gründe hinzu:

  • Ökologische Gründe (Populationsdynamik, Natürliches Gleichgewicht, Ersatz des ausgerotteten Raubwilds, Seuchenbekämpfung)
  • Wirtschaftliche Gründe außerhalb der Jagd (beispielsweise Bestandsregulierung, um Wildschäden in der Forst- und Landwirtschaft zu verhindern)
  • Freizeitgestaltung aus Passion
  • gesellschaftliche Repräsentation (seit Jahren mit rückläufiger Tendenz, allerdings nimmt die Anzahl der Jagdschein-Inhaber ständig zu[1])

Auch heute sind die genannten Motive weiterhin nebeneinander zu finden. Jedoch ist darüber hinaus ein wesentlicher Bestandteil der Jagd die Hege. Dazu gehören beispielsweise die allerdings umstrittene Fütterung des Wildes in Notzeiten und die Anlage von Wildäckern, womit der natürliche Nahrungsengpass im Winter überbrückt werden soll. Weiterhin werden im Rahmen der Hege aber auch Maßnahmen ergriffen, die allgemein den Zielen des Naturschutzes dienen, wie Maßnahmen zum Schutz wertvoller Biotope, Biotopverbesserungen (etwa durch Anlage von Hecken) und Renaturierungen. Die Nahrungsbeschaffung ist sowohl für den Berufsjäger als auch für den Freizeitjäger einer der Hauptaspekte der Jagd, da die Fleischqualität wild lebender Tiere bei weitem die solcher Tiere übertrifft, die vom Menschen gehalten werden.

Geschichte und Tradition

Monatsbild aus dem Stundenbuch des Herzogs von Berry (Frankreich, 15. Jh.)
Râjâ Râm Singh II. auf der Jagd (Indien, ca. 1830)

Ursprung

Schon in der Altsteinzeit wurde von Menschen gejagt - „Jäger und Sammler“ ist die gängige Bezeichnung für die Menschen dieser Zeit. Die Jagd diente hauptsächlich zur Nahrungsversorgung und lieferte neben Fleisch wertvolle tierische Nebenprodukte wie Knochen für Werkzeuge oder auch Flöten und Kunstwerke und Felle als Bekleidung, für Schuhe, für Decken, Behausungen (Zelte) und Tragetaschen, sowie Sehnen zum Nähen und für Bögen.

Die Jagd sowie das Sammeln als Überlebensgrundlage prägten den Menschen. Betrachtet man heute das Verhalten des Menschen unter dem Aspekt 'Jagd' bzw. 'Sammeln', muss man feststellen, dass beides nach wie vor sehr ausgeprägt ist - sei es die Jagd auf das „Schnäppchen“ oder das Sammeln welcher Dinge auch immer.

Mit der zunehmenden Sesshaftigkeit und der damit verbundenen Domestizierung von Tieren trat die Jagd mit all ihren Gefahren und Erschwernissen als Lebensgrundlage bei weiten Teilen der Bevölkerung zunehmend in den Hintergrund. Schon in den antiken Hochkulturen wurde die Jagd auch als Freizeitvergnügen betrachtet. Es gab jagdbezogene Kulte für Gottheiten, denen das Jagen besonders geheiligt war - so die griechische Göttin Artemis und die römische Göttin Diana. Besonders erstaunlich dabei ist, dass die Jagd als Männerdomäne keinen Gott, sondern eine Göttin als 'Patronin' hatte. Auch unter den Heiligen der katholischen Kirche gibt es einen Patron der Jäger, den Hl. Hubertus. Neben ihm gab und gibt es z. B. mit dem Heiligen Martin, dem heiligen Germanus von Auxerre oder in den osteuropäischen Ländern mit dem heiligen Heiligen Iwan allerdings noch andere Heilige, die als Schutzpatrone der Jagd verehrt werden.

Bis ins Mittelalter wurde die Jagd immer mehr zum Privileg des Adels sowie staatlicher und kirchlicher Würdenträger. Aus dem Mittelalter stammt auch die Unterscheidung zwischen „hoher Jagd“ - der dem Adel vorbehaltenen Jagd auf Hochwild - und „niederer Jagd“ (für den niederen Klerus etc.) auf kleinere Tiere wie Hasen und Federwild sowie Rehwild, das als einzige Schalenwildart dem (Niederwild) angehört. Bezirke, in denen der König oder ein anderer Fürst das Jagdrecht für sich alleine beanspruchte wurden als Wildbann bezeichnet. In den entstehenden deutschen Territorialstaaten ab 1500 kam das „Eingestellte Jagen“ auf, eine Art Treibjagd, bei der wochenlang viele Tiere zusammengetrieben wurden, diese wurden dann vom fürstlichen Jagdherren alleine oder mit einigen Gästen getötet. Im 18. Jahrhundert wurde aus Frankreich die Parforcejagd eingeführt: eine Meute Hunde verfolgt ein einzelnes ausgesuchtes Stück Wild und wird von berittenen Jägern begleitet.

Prinzipiell ist die Jagd ein Handwerk bzw. ein Lehrberuf. Der Berufsjäger braucht also für seinen Lebensunterhalt eine Anstellung. Entstanden im Mittelalter gibt es die Beschäftigung als Berufsjäger noch heute. Der Berufsjäger führt dabei jagdliche und hegerische Tätigkeiten aus, die im Sinne seines Arbeitgebers sind, wobei letzterer sich häufig den Abschuss gerade trophäentragenden Wildes vorbehält. Allerdings ist die Zahl der Reviere, die zum einen groß genug und zum anderen finanzkräftig genug sind, um einen Berufsjäger zu beschäftigen, relativ klein. Deshalb ist auch die Zahl der Berufsjäger recht gering. In allen anderen Revieren wird die Jagd heute von Jägern ausgeübt, die selber das Jagdrecht, ein Revier gepachtet oder vom Jagdpächter oder Jagdausübungsberechtigten eine Jagderlaubnis erhalten haben. Dabei spielen Gesellschaftsjagden, bei denen gleichzeitig mit einer relativ großen Anzahl an Jagdgästen Wild bejagt wird, eine nicht unerhebliche Rolle.

Grundsätzlich sind Grundeigentümer in Jagdgenossenschaften zusammengeschlossen, die das Jagdausübungsrecht entweder selbst ausüben oder auf Zeit an Dritte verpachten. Erst ab einer gewissen Mindestgröße des Grundeigentums (Eigenjagd) ist der Zusammenschluss nicht nötig. Das Jagdrecht ist einseitig mit dem Grundeigentum verknüpft: Der Grundeigentümer hat einerseits das Recht auf die Jagd, kann aber andererseits wegen der Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft die Jagd auf seinem Besitz nicht verhindern.

In den Staats- und Landesforsten wird das Jagdrecht durch die Forstämter ausgeübt und zum Teil ebenfalls weiterverpachtet.

Brauchtum – Jäger in Märchen und Geschichten

In Deutschland existiert ein jagdliches Brauchtum mit verschiedenen jagdlichen Bräuchen. Über die Jahrhunderte hat sich eine Fachsprache (Jägersprache) entwickelt, wie sie in jeder Zunft entstand und die von Außenstehenden oft nicht verstanden wird. Die traditionelle Bekleidung ist grün.

Wie wenige andere Berufsgruppen sind die Jäger in zahlreichen Märchen und Geschichten mystifiziert worden. In den (nord- und mitteldeutschen) Märchen und Geschichten treten sie vor allem als edle Gestalten auf. In Märchen sind sie es oft, die am Ende die Wende zum Guten herbeiführen oder besiegeln (zum Beispiel die Rettung vor dem „bösen Wolf“).

Auch in den Heimatfilmen der 50er Jahre treten Jäger oft als edle Kavaliere auf und damit in gewisser Weise als Nachfolger der Rittergestalt in mittelalterlichen Geschichten.

Dagegen werden die Jäger oder „Jager“ in süddeutschen, besonders in bayerischen Volkserzählungen oft negativ dargestellt. Der Wald gehörte im Empfinden des Volkes allen. Somit wurde das Wildern als legitim angesehen. Dies gilt vor allem für Lieder und Geschichten aus absolutistischer und späterer Zeit. Dort wird oft der Konflikt zwischen den „Wildschützen“ (Wilderer) und den Jägern als Gehilfen der Obrigkeit beschrieben. Während die Wildschützen als alles mit den Armen teilende, tapfere Männer dargestellt werden, werden die Jäger als feige und hinterrücks beschrieben. Besonders deutlich kommt das in dem bayerischen Lied vom Schützen Georg Jennerwein zum Ausdruck, aber auch der erzgebirgische Wilderer Karl Stülpner ist in ähnlicher Weise zur Legende geworden.

Andere Erzählungen jedoch berichten auch aus der anderen Sicht, die Wilderer als gegen das Gesetz verstoßende und auch gefährliche, da bewaffnete und zur Gegenwehr bereite Kriminelle sieht, wie beispielsweise die Geschichte vom Krambambuli der bekannten Autorin des 19. Jahrhunderts Marie von Ebner-Eschenbach.

Das Jägergewand ist allerdings auch eine häufige Verkleidung des Teufels, so etwa in Jeremias GotthelfsDie schwarze Spinne“. Auch in der Legende vom Rattenfänger von Hameln entführt dieser die Kinder im Jägerkleid.

In der heutigen Darstellung in den Medien überwiegt die negative Berichterstattung über Jagd und Jäger. Schon in dem Disney-Trickfilm „Bambi“ stellt eine Gruppe unwaidmännischer Jäger die „Bösen“ dar, die Bambis Mutter „totschießen“.

Hubertuslegende

Der Schutzheilige der Jäger, der Heilige Hubertus (Gedenktag 3. November), schwor einer Legende nach der Jagd nach einer Erscheinung ab und wurde vom leidenschaftlichen Jäger zum Nichtjäger. Andere Quellen berichten, dass sich der vorher wilde und zügellose Hubertus, nachdem ihm ein Kruzifix zwischen dem Geweih eines weißen Hirschen erschienen war, vom „wilden“ zum christlich-gemäßigten und waidgerechten Jäger wandelte (der Legende zufolge war er vorher Heide und ließ sich nach der Erscheinung taufen). Christlichen Jägern gilt die Hubertuslegende demnach als Vorbild der Mäßigung und zum Ansporn, gemäß der waidmännischen Losung „…den Schöpfer im Geschöpfe [zu] ehr[en].

Der Inhalt dieser Legende entstand schon 270 v. Chr. in Ceylon, wo Entsprechendes einem König widerfahren sein soll, der dann zum Buddhisten wurde. Später wurde sie auf den Märtyrer Eustachius übertragen, der in Österreich immer noch als Schutzpatron der Jagd gilt. Erst in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts wurde sie dem heiligen Hubertus zugeordnet, obwohl dieser eigentlich kein Jäger war[2].

Jagdarten

Im Laufe der Zeit haben sich verschiedenste Jagdarten entwickelt, welche jeweils in speziellen Situationen bzw. bei der Jagd auf bestimmte Tierarten am geeignetesten sind. Die wichtigsten sind:

Einzeljagd

  • Suche: Mit Hilfe eines Hundes „durchsucht“ man Felder oder Waldabschnitte, um flüchtendes Wild erlegen zu können. Diese Jagdart findet meist auf Hasen, Kaninchen oder Federwild statt. Sie wird von einem einzelnen oder einer kleineren Gruppe von Jägern ausgeübt. Dafür benötigt man kurz jagende Hunde oder Vorstehhunde.
  • Ansitz: Beim Ansitz - der am meisten verbreiteten Jagdart - wartet ein Jäger an einer geeigneten Stelle, häufig auf einem Hochsitz. Wild, welches vorbeizieht, kann so in Ruhe beobachtet, angesprochen (erkannt) und gegebenenfalls erlegt werden. Beim Ansitz wird hauptsächlich auf Schalenwild sowie Raubwild gejagt.
  • Pirsch: Hierbei begeht der Jäger vorsichtig und leise das zu bejagende Gebiet, er „pirscht“ bzw. schleicht sich sozusagen an. Spuren wird er nicht blindlings folgen, sondern nur dann wenn sie vielversprechend sind und der Wind seine Witterung nicht verrät. Fährten im Neuschnee sind leicht zu erkennen. Deshalb dienen sie als besonders gute Grundlage für die Entscheidung, an bestimmten Stellen zu pirschen.

Gesellschaftsjagd

Jagdgesellschaft, Pieter Codde

Der Begriff Gesellschaftsjagd wird in den jeweiligen Landesjagdgesetzen im Allgemeinen so definiert, dass mehr als drei Personen als Jagdausübende teilnehmen.[3]

  • Treibjagd: Eine Gesellschaftsjagd, bei der mehrere Treiber und Hunde das Wild hoch (= flüchtig) machen. Treibjagden werden meist auf offenen Flächen auf Hasen und anderes Niederwild außer Rehwild ausgeübt. Eine oftmals angewendete Art der Treibjagd ist das Kesseltreiben (es wird nur Schrot verschossen). Hierbei wird von abwechselnd postierten Schützen und Treibern ein Kessel von mindestens einem Kilometer Durchmesser gebildet, Schützen und Treiber marschieren gemeinsam auf den Mittelpunkt zu. Den Schützen ist anfänglich erlaubt in das Treiben hinein zu schießen, ab einer Gefährdungsdistanz von weniger als 400 Metern Kesseldurchmesser wird auf Signal hin nur noch nach außen geschossen.
  • Drückjagd: Bei einer Drückjagd gehen mehrere Treiber – mit oder ohne Begleitung von Hunden – durch das zu bejagende Gebiet, um die Wildtiere in Bewegung zu bringen und aus den Einständen zu „drücken“. Das Wild wird im Gegensatz zur Treibjagd nicht hochflüchtig aus seinen Einständen getrieben, sondern zieht in gemäßigtem Tempo durch das bejagte Gebiet. Das Wild kommt zumeist auf seinen gewohnten Wechseln auf die wartenden Jäger zu, so dass diese ausreichend Zeit haben, das Wild zu beurteilen und zu erlegen. Die Jäger warten auf das Wild in der Nähe von dessen Einständen an festgelegten Ständen. Bei Drückjagden wird vorwiegend Schalenwild, aber auch Fuchs und Hase bejagt.
  • Bewegungsjagd: Überbegriff für alle Jagdarten, bei denen das Wild von Treibern (Drückern) oder Hunden beunruhigt und aus den Tageseinständen getrieben oder aufgescheucht wird, also Treibjagd, Drückjagd, Riegeljagd und Stöberjagd.
  • Gemeinschaftlicher Ansitz: Jagdart mit mehr als drei ansitzenden Jägern.

Weitere Jagdarten

Darstellung einer Beizjagd in den Très Riches Heures um 1415. Es zeigt den Ausritt einer eleganten Gesellschaft zur Falkenjagd. Die lange Stange, die der Falkner mit sich führt, diente zum Aufschrecken der Vögel
  • Fallenjagd: Tierfallen unterscheidet man in lebend fangende Fallen oder Totschlagfallen. In Deutschland ist diese Jagdart durch Gesetze geregelt. In den meisten Bundesländern muss der Jäger eine zusätzliche Prüfung für einen „Fallenjagdschein“ ablegen. Lebendfallen müssen gewährleisten, dass die Tiere unverletzt bleiben, um Schmerzen zu vermeiden (Kastenfalle, Wippbrettfalle). Totfangfallen hingegen müssen aus demselben Grund sofort töten (Abzugeisen, Schlagbaum, Schwanenhals). Sie dürfen nur „verblendet“, das heißt in speziellen Fangbunkern oder abschließbaren Kisten, eingesetzt werden, da sie immer eine Gefahr für Mensch und Tier darstellen. In anderen Ländern außerhalb der Europäischen Union sind teilweise noch Fangeisen (Tellereisen) erlaubt, die auf Tritt auslösen und somit lediglich eine Gliedmasse des Beutetieres fangen, wodurch dieses dann qualvoll verendet. Mit Hinblick auf die zunehmende Verbreitung des Waschbären in Deutschland erscheint der Einsatz von Abzugeisen und ähnlich wirkenden Fallen zunehmend problematisch, da er seine Nahrung in der Regel mit der Vorderpfote aufnimmt und sie daher die gleiche Wirkung wie Tellereisen aufweisen.[4] In Deutschland wird die Fangjagd ausschließlich zur Bejagung von Raubwild ausgeübt. Lebendfangfallen müssen zweimal, Totfangfallen einmal täglich kontrolliert werden. Die Fallenjagd dient der Pelzgewinnung und der Reduktion übergroßer Raubwildbestände.
  • Parforcejagd: Das Hetzen von Wild mit Pferd und Hundemeute ist in Deutschland seit 1934 verboten. Auch in England wurde diese umstrittene Jagdart nach Protesten im Juni 2004 durch Gesetz verboten, in Schottland wurde diese bereits früher abgeschafft.
  • Beizjagd: Die Jagd mit Greifvögeln durch Falkner.
  • Frettieren: Bei dieser Jagdart werden domestizierte Iltisse (Frettchen) eingesetzt, um Kaninchen aus ihren unterirdischen Bauen zu treiben. Außerhalb des Baues werden sie entweder durch Netze gefangen oder mit Schusswaffen (Flinte) erlegt.
  • Brackieren: In einem möglichst großräumigen Revier wird Niederwild durch spezielle Hunde (Bracken) aufgestöbert und über lange Distanzen auf die Schützen zurückgetrieben. Die meisten deutschen Reviere sind allerdings zu klein dafür.
  • In Stadtgebieten (z. B. auf Friedhöfen, aber auch auf Privat- oder Firmengrundstücken oder Flughäfen) wird zudem zur Schädlingsbekämpfung Tauben oder Niederwild nachgestellt. Dies geschieht oftmals im Auftrag von Grundstückseigentümern oder der Stadtverwaltung und muss von der Jagdbehörde genehmigt werden.
  • Als Abwandlung existiert auch die (in Mitteleuropa verbotene) Gatterjagd, bei der das betreffende Tier in einem Gatter oder Gehege erlegt wird.
  • Die älteste Form der Jagd ist die Ausdauerjagd ohne Waffen, wie sie noch heute zum Beispiel bei den Khoisan oder den Aborigines betrieben wird. Dabei hetzen die Jäger das zu erlegende Wild über lange Strecken zu Tode, bis es vor Erschöpfung und Entkräftung zusammenbricht.

Recht

Deutschland

Jagdrecht

Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 des Grundgesetzes hat der Bund das Recht zur konkurrierende Gesetzgebung auf dem Gebiete der Jagd. In Ausübung dieser Gesetzgebungskompetenz hat der Bund das Bundesjagdgesetz (BJagdG) erlassen. Daneben existieren in allen Bundesländern Landesjagdgesetze. Auch das Europarecht hat indirekten Einfluss auf das bundesdeutsche Jagdrecht, z. B. durch die Vogelschutzrichtlinie oder die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie.

Das Bundesjagdgesetz ist zwar das Nachfolgegesetz des Reichsjagdgesetzes von 1934, die jagdfachlichen Inhalte jedoch gehen viel weiter zurück: Die Grundlagen stammen aus dem preußischen Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zur Amtszeit des Sozialdemokraten und Jägers Otto Braun als Minister (1918-1921). Weitere Vorbilder waren die reformierten Jagdgesetze von Polen, Rumänien und das stark auf Naturschutz ausgerichtete britische Kolonial-Jagdrecht. Konkret veranlasst und durchgesetzt hat das Reichsjagdgesetz dann der nationalsozialistische preußische Ministerpräsident und spätere Reichsjägermeister Hermann Göring. Eigentlicher Spiritus rector des Gesetzeswerkes, mit dem die Jagd in Deutschland erstmals einheitlich geregelt wurde, war jedoch der Jagdfunktionär Oberjägermeister Ulrich Scherping (1889–1958), der seit 1933 als Jagdreferent in der preußischen Staatsforstverwaltung wirkte.[5]

Im Vorwort des Reichsjagdgesetzes waren die „ideologiegeprägten, teils von Hermann Göring selbst beigesteuerten Passagen konzentriert“, so der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages, der sich mit der Herkunft des Bundesjagdgesetzes eingehend beschäftigt hat. Deshalb ist das Vorwort im BJagdG komplett gestrichen worden. Weitere Einzelheiten zur Entstehung des Reichsjagdgesetzes und seiner Bedeutung für das heutige Bundesjagdgesetz finden sich in der entsprechenden Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages[6].

1952 wurde das Reichsjagdgesetz nach formellen und redaktionellen Änderungen in bundesdeutsches Recht überführt. Die Tatsache, dass das Bundesjagdgesetz das Nachfolgegesetz des Reichsjagdgesetzes ist, dient Jagdgegnern häufig als Angriffspunkt. Wie die Auswertung des Wissenschaftlichen Dienstes belegt, zu Unrecht.

Nach deutschem Recht steht das Jagdrecht dem Grundeigentum zu. Es ist gleichzeitig eine Pflicht, der Eigentümer kann die Jagd auf seinem Besitz nicht verbieten. Zu Unterscheiden ist das Jagdrecht, welches grundsätzlich jeder Grundbesitzer innehat, vom Recht auf die tatsächliche Ausübung der Jagd, welches an zahlreiche Bedingungen geknüpft ist. Die Ausübung des Jagdrechts ist nur in Jagdbezirken erlaubt und auch dort, mit Ausnahme der Jagd zur Schädlingsbekämpfung, nur außerhalb von „befriedeten Bezirken“ (zum Beispiel Wohngrundstücken, Gärten, etc.) Alle Grundflächen innerhalb eines Jagdbezirks gehören diesem an.

Die Jagdbezirke sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke. Einen Eigenjagdbezirk hat, wem eine zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 75 ha Größe gehört. In den gemeinschaftlichen Jagdbezirken sind dagegen mehrere Grundstücke zu einem genügend großen Jagdbezirk zusammengeschlossen. Die jeweiligen Grundeigentümer sind zur Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaften (einer Körperschaft öffentlichen Rechts) gezwungen. Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk ist üblicherweise mindestens 150 ha groß (Unterschiede bestehen je nach Bundesland). Besteht ein solcher, so steht das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft gemeinsam zu, die dann die Jagdausübung in Eigenregie betreibt oder, im Regelfall, an Dritte verpachtet. Es können auch Teilbezirke verpachtet werden, wenn jeder verbleibende Teil für sich genügend groß ist. Verpachtet werden also nicht etwa die Grundstücke des Jagdbezirks, sondern ausschließlich das Recht zur Jagdausübung auf denselben. Anders als beim Lizenzjagdrecht eröffnet das "an Grund und Boden geknüpfte" deutsche Jagdrecht jedem einzelnen Eigentümer land- oder forstwirschaftlich genutzer Grundstücke erhebliches Mitspracherecht bei der Ausgestaltung der Jagdausübung auf ihren Eigentumsflächen. Diese Interessen können sie als Mitglieder in der Jagdgenossenschaft bei Abstimmungen durchsetzen. Neben der Entscheidung, wer die Flächen bejagen darf oder wie viel Wild erlegt werden muss wird auch über den Text des Jagdpachtvertrages abgestimmt, in dem u.A. festgelegt wird, in welchem Umfang den Grundeigentümern Wildschäden ersetzt werden müssen. Diese sehr grundeigentümerfreundlichen Besonderheiten des deutschen Jagdrechtes sind vielen Grundeigentümern nicht bekannt, und werden daher auch nur von wenigen in Anspruch genommen.


Im Bundesjagdgesetz und den Landesjagdgesetzen sowie weiteren Gesetzen (Waffengesetz) und Verordnungen sind darüber hinaus vielfältige die Jagdausübung betreffende Regeln enthalten. Diese umfassen unter anderem Vorschriften zu Jagd- und Schonzeiten, jagdbaren Tieren und erlaubten Jagdmethoden. So darf beispielsweise bis auf einige Ausnahmen wie z. B. für die Jagd auf Schwarzwild nicht nachts gejagt werden. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass zahlreiche Wildarten seit vielen Jahren ganzjährig geschont sind, d. h. keine Jagdzeiten haben. Sie werden dennoch nicht dem Jagdrecht entzogen, um sie weiter der Hegepflicht der Jäger zu unterstellen.

Wilderei bezeichnet das Nachstellen, Fangen, Erlegen oder sich Aneignen von Wild unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechtes. Ebenso ist Wilderer, wer sich eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, zueignet, beschädigt oder zerstört.

Jägerprüfung

Gustave Courbet, Die Beute oder Jagd mit Hunden, Öl auf Leinwand, 1857

Die Jagd ausüben dürfen nur Personen, welche zuvor einen Jagdschein erworben haben. Dieser setzt die Jägerprüfung voraus, die sich aus den Fachbereichen Wildtierkunde, Wildbrethygiene, Wald- und Landbau, Waffenkunde, Ökologie, Jagd- und Waffenrecht sowie dem Schießen zusammensetzt (Unterschiede bestehen je nach Bundesland). Die Prüfung unterteilt sich in einen mündlichen, einen schriftlichen und einen praktischen Teil nebst Schießprüfung.

Österreich

In Österreich gilt das germanische Jagdrecht (Revierjagd). Es besagt, dass das Ausüben der Jagd untrennbar mit dem Eigentum von Grund und Boden verbunden ist. Jagdgesetze werden auf Landesebene beschlossen und geändert. Es gibt demnach neun verschiedene Jagdgesetze, die sich aber größtenteils gleichen. Das mit dem Jagdrecht eng verbundene Waffengesetz ist hingegen Bundesgesetz. Mit Ausnahme von Flächen zur „landwirtschaftlichen Wildtierhaltung“ sind alle Gebiete bejagbare Flächen. Es sind jedoch auch Flächen vorhanden, auf denen die Jagd „ruht“ (zum Beispiel in Umgebung von Häusern, auf Friedhöfen, öffentlichen Straßen usw.).

Bejagbare Flächen teilen sich in Eigenjagden (in den meisten Bundesländern mindestens 115 ha Fläche, in Burgenland und Tirol 300 ha Fläche), zusammenhängende Gemeindejagden (mindestens 500 ha Fläche) und Sonderjagdgebiete (Gemeindejagden unter 500 ha Fläche). In Eigenjagden ist der Eigentümer von Grund und Boden üblicherweise auch Jagdausübungsberechtigter. Gemeindejagden werden meist durch öffentliche Versteigerung an Jagdgenossenschaften oder Jagdgesellschaften (Verein zum Zwecke der Ausübung der Jagd) vergeben, auch eine Vergabe an Einzelpersonen oder sonstige juristische Personen ist möglich, aber selten.

Schweiz

In der Schweiz wird die Jagd einerseits durch das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel aus dem Jahr 1986, anderseits durch die Jagdgesetze der einzelnen Kantone geregelt. Die rechtsetzende Kompetenz des Bundes beschränkt sich im Wesentlichen auf die Festlegung der jagdbaren Arten und der Schonzeiten sowie auf die Ausscheidung von eidgenössischen Jagdbanngebieten (Schutzzonen). Das eidgenössische Jagdgesetz ist somit ein Artenschutzgesetz; es stellt Schutz vor Regulierung und jagdliche Nutzung. Regulierung und Nutzung der Wildpopulationen, also die Bestimmungen über die Jagdberechtigung, das Jagdsystem, das Jagdgebiet und die Jagdaufsicht, werden in den kantonalen Jagdgesetzen geregelt. So ist gewährleistet, dass beim Jagdbetrieb auf die regionalen Eigenheiten hinsichtlich der vorkommenden Wildarten, Lebensräume, Probleme und Traditionen Rücksicht genommen wird.

Die Jagd ist in der Schweiz ein hoheitliches Recht und kommt damit grundsätzlich dem Staat, d. h. den Kantonen, zu. Dieses äußert sich in drei verschiedenen Jagdsystemen.

  • Die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Thurgau und Zürich kennen die Revierjagd: In diesen sog. Revierkantonen verpachten die politischen Gemeinden das Jagdrecht für mehrere Jahre an Jagdgesellschaften, die dafür einen Pachtzins entrichten. Im betreffenden Gebiet dürfen ausschließlich die Pächter und von diesen Eingeladene jagen.
  • Die meisten anderen Kantone, also besonders die Alpenkantone sowie die großteils französischsprachige Westschweiz sowie der Kanton Bern, kennen die Patentjagd: In diesen sog. Patentkantonen kann jeder Jäger nach der Lösung eines staatlichen Jagdpatents im ganzen Kantonsgebiet mit Ausnahme der Jagdbanngebiete jagen. Dabei ist festgelegt, welche und wie viele Tiere er während der kurzen Jagdzeit erlegen darf. Die Jäger bezahlen jährlich Patentgebühren.
  • Ein einziger Kanton, Genf, kennt die Staatsjagd, welche ein Jagdrecht von Privatpersonen ausschließt. Hier wird die Jagd von staatlich besoldeten Wildhütern ausgeübt. Entstandene Wildschäden werden durch den Kanton und somit aus Steuergeldern beglichen.

Kritik

Umweltschutz

Demonstration gegen die Jagd auf dem Pariser Platz in Berlin

Vielfach wird eine stärkere Ausrichtung der Jagd an ökologischen Kriterien gefordert. Über diese wird heftig gestritten. So werde etwa durch Wildfütterung, Wildäcker und andere Hege-Maßnahmen massiv in das Ökosystem eingegriffen und ein unnatürliches Wachstum der Wildpopulationen begünstigt (Populationsdynamik).

Ein weiterer Kritikpunkt ist die Vergiftung von Wildtieren durch Bleimunition. Dies betrifft vor allem Wasservögel (z. B. Enten)[7] und einige Beutegreifer (z. B. Seeadler), die angeschossene Tiere fressen.[8] In den Niederlanden und Dänemark ist Bleimunition deswegen bereits verboten, in Deutschland nur in einigen Bundesländern.

Die oft von Jägerseite gebrachte Argumentation im Sinne der nachhaltigen Jagd ist nicht völlig unumstritten, denn der auf das Werk von Oberberghauptmann Hans Carl von Carlowitz (1645 – 1714) zurückgehende forstwirtschaftliche Begriff aus der Sylvicultura oeconomica, oder haußwirthliche Nachricht und Naturmäßige Anweisung zur wilden Baum-Zucht (1713) lässt sich in seinem Grundsatz nicht ohne weiteres auf Wildtiere übertragen. Es existieren verschiedene neuere Modelle für nachhaltige Jagd (z. B. Maximum/Optimal Sustainable Yield), die jedoch eher theoretischer als praktischer Natur sind.

Tierschutz

Manche Tierschützer verweisen darauf, dass die Jagd im Allgemeinen oder zumindest bestimmte Jagdarten mit dem Tierschutz nicht vereinbar sei, wobei erwähnt werden muss, dass das Tierschutzgesetz die Jagd ausdrücklich erlaubt. Viele Jagdpraktiken verstoßen jedoch vor allem deswegen nicht gegen das Tierschutzgesetz, weil dieses die Jagd von zahlreichen Bestimmungen ausnimmt (z. B. Verbot, ein Tier auf ein anderes zu hetzen oder das Verbot, ein Wildtier auszusetzen, das nicht an das Klima angepasst ist).

Zudem wird von verschiedenen Seiten kritisiert, dass von Jägern jedes Jahr zahlreiche Haustiere (Hunde und Katzen) erschossen werden. Genaue Zahlen stehen nicht zur Verfügung. Im Jagdjahr 2000/2001 wurden nach offiziellen Angaben 435 Hunde und 34.592 Katzen von Jägern getötet, wobei allerdings in der Mehrzahl der Bundesländer gar keine Statistiken existieren. Verschiedene Organisationen schätzen die Zahl getöteter Hunde auf bis zu 40.000 und jene getöteter Katzen auf bis zu 400.000 im Jahr, was von Seiten der Jäger bestritten wird. Während es Fälle gibt, in denen etwa wildernde Hunde Rehe töten, ist die Behauptung der Jägerschaft, die Tötung von Hunden und Katzen diene dem Bestandserhalt der Wildtiere, umstritten. Wissenschaftliche Untersuchungen, die einen signifikanten Einfluss von Hunden und Katzen auf Wildtier- oder Singvogelpopulationen belegen, fehlen, zahlreiche Wissenschaftler widersprechen dieser Ansicht.[9]

Tierrecht

Unterstellt man gewissen nichtmenschlichen Tieren auf Grund von deren Bewusstseinseigenschaften oder Leidensfähigkeit (siehe Pathozentrismus) gewisse Grundrechte (Leben, körperliche Unversehrtheit), wird am Beispiel der Jagd ein Konflikt deutlich. Tierrechtler argumentieren für eine Berücksichtigung von vergleichbaren Interessen ohne ein speziesistisches Ausschließen von gewissen Gruppen. Beide, Tierrechtler und Jäger, sehen sich gegenseitig als radikal an. Die Frage der ethischen Rechtfertigbarkeit von straf- und privatrechtlich relevanten Aktionen wird innerhalb der Tierrechtsbewegung kontrovers diskutiert.[10][11]

Von Jagdgegnern wird die Jagd zudem als „Blutsport“ bezeichnet und abgelehnt, da die "Freude am Töten von Tieren", bzw. "der Spaß am Töten" von leidensfähigen und schmerzempfindlichen Lebewesen, den Jäger nach deren Meinung bei der Jagdausübung verspüren, als Hobby und Freizeitbeschäftigung nicht (mehr) mit den Grundsätzen unserer Zivilisation und Kultur zu vereinbaren sei.

Gefahren für Menschen durch die Jagd

Bei der Jagdausübung kommt es regelmäßig sowohl zu Personen- als auch zu Sachschäden. Dabei werden der Wochenzeitung Die Zeit zufolge zwischen drei und acht Menschen im Jahr getötet.[12] Einer Studie der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster zufolge kommt es jedes Jahr zu 1.600 angezeigten Jagdunfällen, zu denen noch eine nicht unerhebliche Dunkelziffer addiert werden müsse. Hauptursachen sind Unachtsamkeit (zum Beispiel Schussabgabe, obwohl Menschen im Schussfeld stehen) und unsachgemäße Waffenhandhabung (zum Beispiel Unterlassen des Sicherns oder Entladens der Waffe, wenn dies geboten wäre).[13] Um die Sicherheit zu erhöhen, wird auf Gesellschaftsjagden immer öfters vom Jagdleiter Blaze Orange-Kleidung vorgeschrieben.

Jagdtourismus

Berühmte Jagdgebiete waren und sind zum Beispiel die Rominter Heide bei Rominten in Ostpreußen, der heutigen Oblast Kaliningrad in Russland, oder die Schorfheide nordöstlich von Berlin. Der Jagd-Tourismus in die oft naturbelassenen Jagdgebiete in der Slowakei, in Polen (vor allem südliches Ostpreußen und Pommern), im Baltikum (Kurland), in Rumänien, der Ukraine oder in Russland, aber auch in die entferntesten Regionen der Welt, hat in der ganzen Welt Freunde, so dass die Kommerzialisierung der dortigen Jagd nach Darstellung von Befürwortern Gelder insbesondere für den Umwelt-, Natur- und Tierschutz beschafft. Falsch verstandene Kommerzialisierung hat vereinzelt dazu geführt, dass Wildbestände übernutzt und reduziert wurden, was zur Folge hatte, dass Jagdtouristen ausblieben und kein Geschäft mehr zu machen war.

Diese Übernutzung in früheren Jahrzehnten wird in vielen Ländern Afrikas durch ein gezieltes „Wildlifemanagement“ zu korrigieren versucht. Beim Vergleich zwischen Ländern, in denen die Jagd seit den 1970er Jahren verboten ist (z. B. Kenia) und Ländern, in denen seit geraumer Zeit dieses Wildlifemanagement durchgeführt wird (z. B. Tansania) kann fest gestellt werden, dass Wilderei (die als Hauptproblem für den Rückgang seltener Arten gesehen wird) bei geregelter Jagd dann deutlich zurück geht, wenn die Bevölkerung vor Ort am Gewinn beteiligt wird. Viele Programme erfüllen dieses Kriterium nicht oder nur eingeschränkt. Weiterhin zeigen Untersuchungen, dass bereits geringfügige finanzielle Unterstützung der lokalen Bevölkerung den Rückgang bedrohter Populationen abnehmen kann, ohne dass dafür Tiere getötet werden müssen.[14] Zudem kann dem Bundesamt für Naturschutz zufolge von einem „Management“ in vielen Fällen gar nicht gesprochen werden, weil regelmäßig schlicht keine Daten zur Populationsgröße und -trend der bejagten Bestände vorhanden sind, so dass für ein „Management“ jede Grundlage fehlt.[15]

Anders sieht das auf so genannten Jagdfarmen in Afrika aus. Diese Farmen sind aufgrund ehemaliger Rinderhaltung eingezäunt und dehnen sich auf sehr großen Flächen aus. Der Wildreichtum ist so groß, dass dem Jäger Jagderfolg fast immer garantiert werden kann. Mit den Geldern wird dort meist staatlich geregelt der Wildschutz auch für nicht freigegebene Wildarten finanziert.

Jagdausübungsberechtigte

Eigenjagdbesitzer

Der Inhaber eines Eigenjagdbezirkes ist Eigentümer einer zusammenhängenden land-, fischerei- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundfläche mit einer in den Jagdgesetzen festgelegten Mindestgröße (z. B. 75 Hektar in Deutschland, in Österreich 115 Hektar). Um eine Eigenjagd zu haben, muss der Grundeigentümer selbst kein Jäger sein. Ist er es aber, darf er auf seinen Flächen die Jagd ausüben. Ansonsten hat er die Möglichkeit, seinen Eigenjagdbezirk (EJB) an einen anderen Jäger, der seit mindestens drei Jahren einen durchgehend gelösten Jagdschein besitzen muss, zu verpachten oder aber auf sein Jagdausübungsrecht zu verzichten und den EJB in einen eventuell bestehenden, angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk eingliedern zu lassen.

Jagdpächter

Der Jagdpächter ist Jäger und ist seit mindestens drei Jahren in Besitz eines gültigen Jagdscheines. Er hat die Möglichkeit, eine Eigenjagd oder einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk allein oder gemeinsam mit weiteren Jägern zu pachten. Auch kann er in Bundes- oder Landesforsten einen Revierteil (Pirsch- oder Hegebezirk) pachten. Die Vertragsparteien (Grundeigentümer und Jäger) vereinbaren durch schriftlichen Vertrag unter anderem die Pachtdauer, den Pachtzins und die Wildschadensregulierung sowie weitere frei verhandelbare Inhalte.

Begehungsscheininhaber

Der Begehungscheininhaber ist Jäger mit gültigem Jagdschein und hat von einem Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter eine schriftliche Jagderlaubnis, den so genannten Begehungsschein, erhalten, der entgeltlich oder unentgeltlich vergeben werden kann. Durch diesen erhält er die rechtliche Möglichkeit zur Jagdausübung im Revier seines Jagdherrn.

Jagdgast

Der Jagdgast, welcher ebenfalls einen gültigen Jagdschein besitzen muss, geht auf Einladung eines anderen Jägers (Eigenjagdbesitzer, Jagdpächter) in dessen Revier zur Jagd. Dieses Recht zur Ausübung der Jagd kann wiederum entgeltlich oder unentgeltlich erteilt werden. Die Einladung erfolgt normalerweise schriftlich und wird so formuliert, dass sie als Jagderlaubnis gilt. Natürlich spricht nichts dagegen, wenn der Jagdausübungsberechtigte einen befreundeten Jäger mündlich einlädt und diesen jagen lässt, solange er selbst in wenigen Minuten vor Ort sein kann.

Jagdschutzberechtigte

Neben den zuständigen öffentlichen Stellen ist der Pächter eines Jagdreviers berechtigt, den Jagdschutz in seinem Revier auszuüben. Hierzu kann er auch einen Jagdaufseher anstellen, der von der zuständigen Behörde bestätigt werden muss.

Der Jagdschutz ist im Bundesjagdgesetz geregelt und besteht darin, Wildtiere zu schützen und zwar vor Wilderern, Futternot und Wildseuchen sowie vor wildernden Hunden und Katzen. Darüber hinaus ist Sorge zu tragen, dass die zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften eingehalten werden.

Jedes Bundesland kann den Jagdschutz noch weiter gehend ausgestalten. Während das Bundesjagdgesetz beispielsweise pauschal festlegt, dass Wild vor Futternot zu schützen ist, regeln die Landesgesetze oft, zu welchen Jahreszeiten das Füttern erlaubt ist, welche Witterungsverhältnisse dazu vorliegen müssen, wie viel gefüttert werden darf und Ähnliches mehr.

Der Jagdschutzberechtigte hat im Revier gewisse Polizeigewalt. Er darf Personen anhalten und ihre Personalien feststellen, wenn sie unberechtigt jagen oder gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen. Er darf solchen Personen Wild, Waffen, Fanggeräte, Hunde oder Frettchen abnehmen und unter bestimmten Voraussetzungen wildernde Hunde und streunende Katzen abschießen. Auch dies ist allerdings in den verschiedenen Landesgesetzen nicht einheitlich geregelt.

Jagd in der Malerei

Das Thema Jagd beschäftigt kreative Menschen seit der Höhlenmalerei. Damals hatten die Darstellungen auch kultischen oder magischen Zweck, um sich auf gelingendes Jagen einzustimmen und die Geister um gute Beute zu bitten. In der europäischen Malerei waren üppige Gemälde mit Jagdszenen Prestige- und Repräsentationsobjekte von Adeligen und wohlhabenden Bürgern. Oft wurden sie mit mythologischen Inhalten verknüpft (z. B. die jagende Göttin Diana). Die Grenze des Genres der Jagdmalerei zu dem der reinen Tiermalerei (z. B. von Jagdhunden) ist fließend. Bei beiden gibt es einen hohen Prozentsatz an Auftragsmalerei. Aus der Fülle der Künstler, die sich dieses Themas mit unterschiedlichen Absichten und Fähigkeiten annahmen, seien folgende erwähnt: Peter Paul Rubens (phantasievolle mythologische und exotische Jagdszenen), Frans Snyders, Jan Fyt (Auftragsrealismus), Jean Siméon Chardin (in sich ruhende Stillleben mit erlegtem Wild), Eugène Delacroix (orientalische Jagdszenen), Manfred Schatz (Wild und Jagdhunde in der Natur).

Literatur

Fachliteratur

  • Kurt G. Blüchel, Sigrid Schwenk, Erik Zimen, Heribert Kalchreuter, et al.: Die Jagd. Könemann-Verlag, Köln 1999, ISBN 3-8290-1560-7
  • Walter Frevert und Dietrich Stahl: Das jagdliche Brauchtum. Franckh-Kosmos Verlag, Stuttgart 2001, ISBN 3-44-008251-2
  • Heribert Kalchreuter: Die Sache mit der Jagd. Franckh-Kosmos Verlag 2003, ISBN 3-44-009323-9
  • Herbert Krebs: Vor und nach der Jägerprüfung. BLV Verlagsgesellschaft, München 2003, ISBN 3-405-16372-2
  • Kurt Lindner: Die Jagd in der Vorzeit. Geschichte des Weidwerks, Band I. de Gruyter, Berlin und Leipzig 1937
  • Kurt Lindner: Die Jagd im frühen Mittelalter. Geschichte des Weidwerks, Band II. de Gruyter, Berlin 1940
  • Klaus Friedrich Maylein: Die Jagd. Funktion und Raum. Ursachen, Prozesse und Wirkungen funktionalen Wandels der Jagd. Dissertation, Universität Konstanz 2005 (Volltext)
  • Fritz Nüßlein: Das praktische Handbuch der Jagdkunde. BLV Verlagsgesellschaft, München 2002, ISBN 3-405-16456-7
  • Ferdinand von Raesfeld: Das deutsche Waidwerk. Unveränderter Nachdruck der Erstausgabe von 1914, Verlag Paul Parey, Hamburg 1996, ISBN 3490144120
  • Thomas Winter: Jagd - Naturschutz oder Blutsport?. Winter-Buchverlag, Passau 2003, ISBN 3-00-012219-2
  • Jagd heute. Deutscher Jagdschutzverband e. V. Die Broschüre kann beim DJV angefordert werden.

Betrachtungen, Geschichten, Belletristik

  • Kurt G. Blüchel: Zauber der Jagd. Meisterwerke der Jagdliteratur, Jagdmalerei und Naturfotografie. Komet-Verlag, Frechen o.J, ISBN 3-89836-123-3
  • José Ortega y Gasset: Meditationen über die Jagd. Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1998, ISBN 3-421-01262-8
  • Friedrich Karl von Eggeling (mehrere Bücher)

Weblinks

Quellen

  1. JagdOnline: Jagdscheininhaber in der Bundesrepublik Deutschland
  2. http://www.hubertus-orden.org/german/legende.htm
  3. §17 Abs.I LJG-RLP
  4. Hendrik Fulda: Qualvoller Tod durch Tellereisen. 30. Juni 2008.: „Durch diese so genannte taktile Nahrungssuche ergreifen die Kleinbären bei der Verwendung von Abzugseisen den Köder stets mit den Vorderpfoten und es kommt dabei zu qualvollen Brantenfängen. Nach § 19 Abs.1 Ziff. 9 des BJagdG sind „Fallen, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, verboten“. Aus diesem Grund ist der Einsatz von Abzugseisen in Gebieten mit Waschbärvorkommen vorsätzliche Tierquälerei!“. Abgerufen am 4. Juli 2008. (Pressemitteilung des von Zoologe und Jäger Frank-Uwe Michler geleiteten Projekt Waschbär zur Untersuchung des Waschbärvorkommens im Müritz-Nationalpark)
  5. Vgl. Ulrich Scherping: Waidwerk zwischen den Zeiten, Paul Parey, Berlin/Hamburg 1950.
  6. Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages: Entstehungsgeschichte des Bundesjagdgesetzes. Reg.-Nr. WF V G 192/03, Überarbeite Fassung, 1. Oktober 2004 (PDF; 0,2 MB).
  7. Consiglio, Carlo: Vom Widersinn der Jagd, Frankfurt/Main 2001
  8. Vgl. Kenntner, Norbert und Thorsten Langgemach: Gefahr für Seeadler - Hohe Verluste durch Bleivergiftungen beim Seeadler, in: Unsere Jagd 12/2001, S. 30-31, sowie Norbert Kenntner, Frida Tartaruch und Oliver Krone: Heavy metals in soft tissue of white-tailed eagles found dead or moribund in Germany and Austria from 1993 to 2000, in: Environmental Toxicology and Chemistry 20 (8) 2001, S. 1831-1837.
  9. Vgl. Winter, Thomas: Jagd - Naturschutz oder Blutsport?, Passau 2003, S. 285-294.
  10. Tierrechte und Gewalt, Helmut F. Kaplan
  11. Auszug Peter Singer, Animal Liberation (en)
  12. Die Zeit vom 31. Januar 2002
  13. vlg. Wissmann, Frank: Multifaktorielle Analyse von Schussverletzungen durch Jagdwaffen, Münster 1993.
  14. Vgl. Jonas, Kurt A.: Trophy Hunting as a Conservation Tool for Caprinae in Pakistan, in: Freese, Curtis H.: Harvesting Wild Species - Implications for Biodiversity Conservation, Baltimore und London 1997, S. 393-423.
  15. Große, Christine, Peter Boys, Ute Timm, Heiko Haupt, Harald Martens und Monika Weinfurter: Trophäenjagd auf gefährdete Tiere im Ausland. BfN-Skripten 40, Bonn 2001, S. 17.
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!


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