Wertpapiernebendienstleistung

Wertpapiernebendienstleistung

Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz – WpHG) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Der Begriff des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ist nicht zu verwechseln mit dem des in § 1 Abs. 3d des Kreditwesengesetzes definierten Wertpapierhandelsunternehmen. Bei letzteren handelt es sich um Institute, die keine Einlagenkreditinstitute sind, gleichwohl aber der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterworfen werden. Der im KWG verwendete Begriff der Wertpapierhandelsunternehmen wird also verwendet um – vereinfachend ausgedrückt – Unternehmen, die nur mit Wertpapieren handeln, aufsichtsrechtlich von solchen Unternehmen zu unterscheiden, die umfassend Bankgeschäfte betreiben, insbesondere also Einlagen (z. B. Spareinlagen oder Termingelder) entgegennehmen. Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne WpHG sind hingegen – unabhängig von ihrer aufsichtsrechtlichen Klassifizierung – alle Institutionen, die berechtigt sind, Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, also auch Einlagenkreditinstitute. Die sich aus dem WpHG und aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergebenden Pflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten mithin gleichermaßen für Wertpapierhandelsunternehmen wie für Einlagenkreditinstitute i. S. der Definitionen im KWG.

Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind (§ 2 Abs. 3 WpHG)

  1. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung,
  2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere,
  3. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung,
  4. die Vermittlung oder der Nachweis von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten,
  5. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien,
  6. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum.

Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind (§ 2 Abs. 3a WpHG)

  1. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere, sofern nicht das Depotgesetz anzuwenden ist,
  2. die Gewährung von Krediten oder Darlehen an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen durch das Unternehmen, das den Kredit oder das Darlehen gewährt hat,
  3. die Beratung bei der Anlage in Finanzinstrumenten,
  4. die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten, soweit sie Devisengeschäfte zum Gegenstand haben und im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen stehen.

Wesentliche Pflichten eines Finanzinstrumente anbietenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegenüber seinen Kunden sind in der „Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ (WpDVerOV) geregelt. (siehe hierzu auch Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

Siehe auch

Weblinks

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