Wettschlagen der Parteikosten

Wettschlagen der Parteikosten

Das Wettschlagen der Parteikosten bedeutet im schweizerischen Prozessrecht die Kostengrundentscheidung (mit dem Wortlaut Die Parteikosten werden wettgeschlagen.), dass jede Partei ihre eigenen Kosten (insbesondere die Anwaltskosten) trägt. Das Wettschlagen der Parteikosten wird vom Gericht üblicherweise dann verfügt, wenn die Parteien je zu etwa gleichen Teilen obsiegen. Es wird von den Parteien oft auch dann vereinbart, wenn sie sich auf einen gerichtlichen Vergleich einigen können.

Für das deutsche Prozessrecht vergleiche Kostenaufhebung.

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