Wv.

Wv.

Der Begriff der Wiedervorlage (Abkürzung Wv. oder Wvl.) kommt aus dem Bereich der rechtsanwendenden Berufe (Richter, Rechtsanwalt) und der Verwaltung. Mit dem Begriff wird eine Frist, bis zu der eine Akte oder ein Vorgang wieder vorgelegt werden soll, im Voraus festgesetzt. Wiedervorlagefristen werden in einen Fristenkalender eingetragen, damit eine Akte nicht völlig in Vergessenheit gerät.

Im Gegensatz dazu sind „Genaufristen“ oder „Notfristen“ solche Fristen, an deren Beachtung oder Nichtbeachtung das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, z. B. Klagefrist von drei Wochen bei einer Kündigungsschutzklage, die Monatsfrist für die Einlegung einer Berufung. Solche Fristen werden häufig auch „Rotfristen“ genannt, weil sie früher üblicherweise mit roter Farbe in den Fristenkalender eingetragen wurden.

In der Öffentlichen Verwaltung stellt die Anbringung des Vermerks eine Verfügung dar. Sie weist unterstellte Mitarbeiter an, diese Tätigkeit durchzuführen.

Beispiel: Wv. 11.12.2005 Se 23/11.

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