- ZEK
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Über die Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) tauschen schweizerische Finanzdienstleister gegenseitig Kredit- und Bonitätsinformationen über Privatpersonen und (in beschränktem Umfang) über juristische Personen aus, um sich vor Kreditausfällen zu schützen. 2007 wurden rund 3 Millionen Bonitätsabfragen gemacht. Per 31. Dezember 2007 waren 1'420'185 Personen in der ZEK-Datenbank registriert.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Vorläufer der ZEK war eine seit 1945 bestehende ‚Meldezentrale‘. 1968 wurde der „Verein zur Führung einer Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK)“ gegründet. Seit 1974 wird das Informationssystem elektronisch geführt.
Organisation
Inhaberin der ZEK-Datensammlung ist der „Verein zur Führung einer Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK)“. Die Vereinsmitglieder finanzieren den Verein durch Beiträge und Abfragegebühren. Der Verein hat einen Vorstand, eine Geschäftsstelle und eine Kommissionen für Technik und Finanzen.
Der Verein lässt das ZEK-Informationssystem durch IBM Switzerland, Zürich, betreiben.
Die ZEK ist mit der Informationsstelle für Konsumkredit organisatorisch verbunden. Die beiden Stellen sind jedoch rechtlich von einander unabhängig.
Mitglieder
Vereinsmitglied werden können Unternehmen aus dem Finanzdienstleistungs-Sektor. 2008 hatte der Verein 88 Mitglieder, darunter viele Universalbanken (UBS, Credit Suisse, Raiffeisen, Coop Bank, Migros Bank) sowie diverse Kantonalbanken, Leasinggesellschaften und Kartenherausgeber.[1].
ZEK-Datenbank
Die Datenbank wird elektronisch geführt. Sie lässt sich einbinden in ein Customer Information Control System und erlaubt z. B. die Abfrage über webbasierte Anwendungen[2].
Inhalt
Die ZEK-Datenbank umfasst insbesondere folgende Daten:
- Personendaten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Beruf, Zivilstand (fakultativ), Vertragspartnerprobleme, Vertragspartnerinfrmationen.
- Geschäftsdaten': Kredite, Mietverträge, Kredit-, Kundenkarten, Zahlungsstörungen, Kartenkredite, Amtsinformationen.
Datenbankeingabe (Meldung)
Die Eingabe in die Datenbank erfolgt durch genormte Meldungen der Mitglieder. Für gewisse Geschäfte (z. B. Kreditgesuche) sind die Mitglieder meldepflichtig. Ansonsten sind Meldungen freiwillig. Für Datenmeldungen wird eine Vergütung gut geschrieben.
Datenbankabfrage (Anfrage)
Mitglieder, beauftragte Dritte
Zugriff auf die Datenbank haben nur autorisierte Mitglieder sowie von diesen beauftragte, von der ZEK autorisierte Drittfirmen. Bei jeder Abfrage ist ein Anfragegrund anzugeben. Ein besonderer Interessenachweis ist aber nicht erforderlich. Die Datenbankabfrage erfolgt auf konkrete Anfrage oder, wenn sich wesentliche Beurteilungskriterien für registrierte Personen ändern, automatisch an die betroffenen Mitglieder. Datenabfragen sind geführenpflichtig.
Eine Abfrageverpflichtung haben Mitglieder vor der Prüfung von Kreditgesuchen. Im Übrigen ist die Abfrage freiwillig. Eine typische freiwillige Anfragen bezweckt die Überprüfung von beliebigen Vertragsangeboten, von eigenen laufenden Verträgen oder des Firmeninhabers einer juristischen Personen.
Behörden
Die ZEK-Geschäftsstelle gewährt Behörden auf berechtigte Anfragen hin Auskunft.
Selbstauskunft
Jede Person hat ein Auskunftsrecht betreffend über sie gespeicherte Daten gemäss den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
Aufbewahrungsdauer
Die Aufbewahrungsdauer richtet sich nach dem registrierten Vorgang. Ein offenes Kreditgesuch wird z. B. 3 Monate lang gespeichert; der Hinweis auf eine Bevormundung dagegen maximal 30 Jahre lang. Vertragspartnerprobleme werden 5 Jahre lang aufbewahrt. Im Einzelnen kann die Aufbewahrungsdauer einem Reglement entnommen werden.
Scoring
Die ZEK-Datenbank enthält Angaben über die Bonität in Codeform.
Fehlerberichtigung, Beanstandungen
Die Mitglieder sind von sich aus zur Berichtigung von falschen, von ihnen eingegebenen Daten verpflichtet. Beanstandungen sind zuerst an das betroffene Mitglied zu richten. Verweigert dieses die Berichtigung, kann die betroffene Person an die ZEK gelangen, die in begründeten Fällen die Berichtigung anordnet.
Weitergabe von ZEK-Daten
Die Mitglieder sind verpflichtet, aus Datenbank bezogene Daten nicht an Dritte weiter zu geben. Gefälligkeitsabfragen (z. B. an gute Kunden oder für den Privatgebrauch von Mitarbeitern) sind unzulässig.
Bankgeheimnis, Datenschutz
Die Banken unter den Mitgliedern unterstehen dem Bankgeheimnis. Für die übrigen Mitglieder gilt zumindest das Datenschutzgesetz. Zur Absicherung lassen sich die Mitglieder durch ihre Kunden zur Datenweitergabe an die ZEK berechtigen. Dazu dienen z. B. AGB oder Antragsformulare für Hypotheken, Leasing oder Kreditkarten.
Weblinks
- http://www.zek.info, Verein zur Führung einer Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK)
Quellen
- ↑ ZEK-Mitgliederverzeichnis per 3. März 2008
- ↑ IBM – Webbasierte Anwendung Autofinanzierung (Web 2.0) [1]
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