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Das zu versteuernde Einkommen (zvE) bildet bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer die Bemessungsgrundlage für Steuerfestsetzung.
Einkommensteuer
Maßgeblich für die Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen, das der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum (meist: Kalenderjahr) bezogen hat. Dieses ermittelt sich nach § 2 Abs. 5 EStG aus dem steuerlichen Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, den Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 EStG und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge. Letztere sind freibleibende Beträge (bis 410 € bzw. bis 820 € für Nichtarbeitseinkünfte von Arbeitnehmern) im Rahmen des Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 und 5 EStG mit § 70 EStDV für Pflichtveranlagungen.
→ vgl. auch Rechenschema zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen der Kapitalgesellschaft (§ 7 Abs. 1 KStG). Ausgangsbasis ist der Gewinn, der nach verschiedenen Korrekturen - vor allem wegen nicht abziehbarer Betriebsausgaben - das Einkommen bildet. Nach Abzug der Freibeträge nach §§ 24 und 25 KStG ergibt sich das zu versteuernde Einkommen. Letztere Freibeträge gelten im wesentlichen für ideelle Vereine und Stiftungen, sowie für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
Rechtsquellen
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