- Überbaubare Fläche
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Überbaubare Grundstücksfläche ist in Deutschland ein Begriff aus dem öffentlichen Baurecht. Er findet sich in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und ist Bestandteil der Festlegungen in einem Bebauungsplan (kurz B-Plan). Gebräuchlich sind auch Bezeichnungen wie Baufenster oder Baufeld. Die überbaubare Grundstücksfläche ist derjenige Teil eines Baugrundstücks, auf welchem entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans und unter Beachtung der jeweiligen bauordnungsrechtlicher Vorschriften ein Bauwerk oder Gebäude errichtet werden darf.
Diese Fläche wird im Bebauungsplan zeichnerisch dargestellt und durch Baugrenzen sowie gegebenenfalls Baulinien (auch Fluchtlinien) begrenzt. Die Form der zeichnerischen Darstellung ist in der Planzeichenverordnung (PlanzV) geregelt. Nur innerhalb dieser Grundstücksteilfläche darf das Gebäude mit dem zulässigen Maß der baulichen Nutzung errichtet werden. Die Bebauungstiefe ist in diesem Zusammenhang die maximale Tiefe der überbaubaren Grundstücksfläche. Sie gibt an, wie weit ein Grundstück ab der das Grundstück erschließenden Straße „nach hinten” bebaut werden darf. Diese Festsetzungen sind für Hauptgebäude (d. h. ohne Nebengebäude wie z. B. Garagen) rechtsverbindlich.
Neben der Bebauungstiefe wird auch die Bebauungsweise geregelt. Dabei handelt es sich um die Art und Weise wie Gebäude unter Einbeziehung der Geschosszahl angeordnet werden dürfen.
Das Baufenster im Bebauungsplan begrenzt bewusst die Bebauungsmöglichkeiten eines Grundstücks, um eine planerisch gewollte Positionierung von Gebäuden zu erreichen, und erfolgt aus städtebaulichen Überlegungen.
Baugrenze
Die Baugrenze ist die im Bebauungsplan festgesetzte bzw. eingezeichnete Linie, welche von Gebäuden oder deren Teilen nicht überbaut werden darf. Wenn nur eine Baugrenze und keine Baulinie festgelegt ist, kann innerhalb dieses Baufensters das Gebäude entsprechend den gesetzlichen Richtlinien, wie den erforderlichen Abstandsflächen, frei positioniert werden.
Baulinie (Fluchtlinie)
Im Gegensatz zur Baugrenze darf das Gebäude hinter der Baulinie nicht zurückbleiben, sondern die betreffende Außenwand muss exakt an der Baulinie liegen. Ziel einer Baulinie ist es zumeist, eine durchgehende Häuserflucht an der Straßenseite zu erzielen. Frühere Bezeichnungen für die Baulinie sind Bauflucht und Baukante.
Siehe auch
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