- Überpfändungsverbot
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Im deutschen Recht untersagt das Überpfändungsverbot bei der Zwangsvollstreckung in bewegliche Gegenstände, die Zwangsvollstreckung weiter auszudehnen, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, § 803 Absatz 1 Satz 2 Zivilprozessordnung. Es gilt im Zwangsversteigerungsverfahren für Grundstücke nicht. Wie bei Notwehr heißt erforderlich aber nicht verhaltnismäßig. So kann auch bei einer Forderung von 500€ ein Auto gepfändet werden das den 10-fachen Wert hat, wenn eine gütliche Erledigung § 806b gescheitert und die Forderung nicht anders zu befriedigen ist.
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