Überstunden

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Mehrarbeit, auch Überarbeit oder Überstunden, leisten Arbeitnehmer dann, wenn sie die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Diese ergibt sich aus gesetzlichen Bestimmungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder dem Beamtenrecht). Wenn es keine ausdrückliche Regelung gibt, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Mehrarbeit abzuleisten; Ausnahmen sind Notfallarbeiten. Außerdem müssen hochbezahlte leitende Angestellte bei Bedarf Überstunden machen.

Inhaltsverzeichnis

Regelung im öffentlichen Dienst

Nach dem BAT leisten Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Überstunden dann, wenn sie die dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitszeit überschreiten (vgl. z.B. § 17 Abs. 1 Bundesangestelltentarifvertrag -BAT-). Seit dem 1. Oktober 2005 findet sich die Regelung in § 7 Abs. 6 TVöD (allgemeiner Teil).

Vergütung oder Freizeitausgleich

In der Regel sind Überstunden zu vergüten. Allerdings kann auch ein Freizeitausgleich vereinbart werden. Überstunden verlängern die betriebliche oder individuelle Arbeitszeit.

Bei höher dotierten Angestellten oder auch manchen Beamten werden Überstunden im Arbeitsvertrag meistens pauschal mit dem Gehalt abgegolten, wobei diese Regelung trotzdem in vielen Fällen unwirksam ist (BAG, Urteil vom 28. September 2005, Az: 5 AZR 52/05).

Verpflichtung zu Überstunden

Wenn ein Arbeitnehmer mehrfach Mehrarbeit ablehnt, kann wegen Arbeitsverweigerung nach Ansicht des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main gekündigt werden (Az. 10 Ca 9795/04).

Arbeitgeber, die von ihren Beschäftigten die Ableistung von Mehrarbeit erwarten, müssen diese Verpflichtung im Arbeitsvertrag festhalten (EuGH, Urteil vom 8. Februar 2001, Az. C-350/99).

Fehlt eine Vereinbarung im Vertrag, braucht der Arbeitgeber auch nicht jede Mehrarbeit zu bezahlen. Das kann nur verlangt werden, wenn der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder sie zur Aufgabenerledigung erforderlich waren.

Besteht eine Überstundenregelung und der Arbeitnehmer klagt die Vergütung für geleistete Mehrarbeit ein, muss nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 25. November 1993, 2 AZR 517/93) jeder Arbeitstag nach Datum und Stunde genau aufgeschlüsselt sein und dargelegt werden, wie die Arbeitszeit gestaltet worden ist.

Sind unbezahlte Mehrarbeit innerhalb eines Betriebes vertraglich geregelt, so gilt für Teilzeitbeschäftigte nach europäischer Rechtsprechung eine proportional verringerte Überstundenpflicht (EuGH, Urteil vom 27. April 2004, C-285/02).

Die Klausel „Durch den Wochen/Monatslohn ist alle anfallende Mehrarbeit abgegolten…“ ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in bestimmten Konstellationen unzulässig. (Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 11. Juli 2008, 9 Sa 1958/07)

Gleitende Arbeitszeit und Mehrarbeit

In Dienstleistungsbetrieben, insbesondere im öffentlichen Dienst, wird oft aufgrund des Tarifvertrages oder der Betriebsvereinbarung gleitende Arbeitszeit angeboten. Hiernach können Arbeitnehmer Arbeitsbeginn und -ende unter Berücksichtigung von Kernarbeitszeiten selbst festlegen. Allerdings ist es oft die Arbeitsmenge, die tatsächlich die Inanspruchnahme solcher Arbeitszeitkonten bestimmt. Soweit bestimmte Zeitguthaben im Rahmen gleitender Arbeitszeit "angespart" wurden, können diese i. d. R. nur „abgefeiert“, nicht aber vergütet werden (Vorholzeit). In neueren Tarifverträgen werden auch langfristige Regelungen, von Jahresarbeitszeit- bis zu Lebensarbeitszeitkonten getroffen. Die klassische Mehrarbeitvergütung ist daher weitgehend Vergangenheit, jedenfalls im dienstleistenden Gewerbe.

Regelung in Österreich

In Österreich wird zwischen zwei Formen der Mehrarbeit unterschieden:

  • Überstunden, das sind jene Arbeitsstunden, die das gesetzlich festgelegte Ausmaß der Normalarbeitszeit (das sind 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche) überschreiten
  • Mehrarbeitsstunden (kurz Mehrarbeit genannt), das sind jene Arbeitsstunden, die zwischen einer branchenbezogen (kollektivvertraglich) oder vertraglich verkürzten Arbeitszeit und der gesetzlich festgelegten Normalarbeitszeit liegen

Die Arbeitszeit ist je nach Kollektivvertrag auf 37,5 (bei Staatsbediensteten), 38,5 oder 40 Stunden festgelegt. Je nach Kollektivvertrag können 1 ½ bis 7 ½ Mehrarbeitsstunden verrechnet werden. Für Mehrarbeitsstunden muss vom Arbeitgeber nur der normale Stundenlohn bezahlt werden. Sie werden meist für Vorbereitungszeiten, wie z.B. im Handel oder im Handwerk, gerechnet. Durch manche Kollektivverträge können sie auch dazu verwendet werden, auf die vollen acht Arbeitsstunden zu kommen, wie es oft in Büroberufen der Fall ist. Das hat dann zur Folge, dass man statt den vorgeschriebenen 38,5 Stunden 40 Stunden die Woche arbeitet.

In Österreich wird für Überstunden ein Überstundenzuschlag verrechnet. Der normale Zuschlag für eine Überstunde beträgt 50 % und der erhöhte beträgt 100 %. Der erhöhte Zuschlag wird z. B. bei Nacht- und Feiertagsarbeit verrechnet. Bei der Mehrarbeit ist nur der Zuschlag für die ersten fünf Überstunden steuerlich begünstigt.

Beim 13. und 14. Gehalt (Weihnachts- und Urlaubslohn) muss eine durchschnittlich geleistete Überstundenanzahl berücksichtigt werden.

Weiters gibt es noch den Zeitausgleich, der 1:1 erfolgen kann. Das heißt, dass man für eine geleistete Arbeitsstunde (Vorholzeit) eine Stunde frei bekommt.

Bei Teilzeitbeschäftigten, also Arbeitnehmern, die die gesetzlich vorgeschriebene Normalarbeitszeit nicht erreichen, muss seit 1. Jänner 2008 ein Zuschlag von 25% für die Mehrarbeitsstunden, also die Stunden zwischen der vertraglich vereinbarten und der Normalarbeitszeit, geleistet werden, wenn die Stunden nicht durch Zeitausgleich abgegolten werden.

Siehe auch

Literatur

  • Anger, Silke (2006): Zur Vergütung von Überstunden in Deutschland: Unbezahlte Mehrarbeit auf dem Vormarsch, in: DIW Wochenbericht Nr. 15-16, 12. April, S. 189-196.

Weblinks

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