Berlinabkommen

Berlinabkommen
Ankunft der Außenminister der vier Mächte am Kontrollratsgebäude zur Unterzeichnung des Schlussprotokolls am 3. Juni 1972

Im Viermächteabkommen über Berlin, kurz Berlinabkommen, in der DDR als Vierseitiges Abkommen bezeichnet, zwischen den vier Besatzungsmächten, den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich, Frankreich und der Sowjetunion, wurden im Rahmen der beginnenden Entspannung im Ost-West-Konflikt die Grundlagen zum Rechtsstatus der geteilten Stadt, dem Verhältnis West-Berlins zur damaligen Bundesrepublik Deutschland sowie dem Zugang zu West-Berlin, festgelegt.

Es wurde am 3. September 1971 im Gebäude des Preußischen Kammergerichts am Kleistpark in Berlin-Schöneberg, das vom Alliierten Kontrollrat genutzt wurde, unterzeichnet (für die Sowjetunion durch Pjotr Abrassimow) und trat mit Unterzeichnung des Viermächte-Schlussprotokolls am 3. Juni 1972 in Kraft.

Inhaltsverzeichnis

Ziele

Die am 26. März 1970 aufgenommenen Verhandlungen zwischen Frankreich, USA, dem Vereinigten Königreich und der Sowjetunion sollten folgende Fragen klären:

  • Fortsetzung des Viermächtestatus zumindest für West-Berlin, d. h. Einbindung und Verpflichtung der UdSSR in eine Berlin-Regelung,
  • Sicherung West-Berlins auf Dauer,
  • Ende der Störungen der Zugangswege,
  • Erleichterungen für die Bewohner West-Berlins.

Inhalt

Grundlegendes

Das Viermächte-Abkommen über Berlin vom 3. September 1971, das erste Regierungsabkommen der Alliierten seit Beginn des Kalten Krieges, (BAnz Nr. 174/72 – Beil.) unterteilt sich in zwei Teile: Im ersten (allgemeinen) Teil ist nur von „dem betreffenden Gebiet“ die Rede, wogegen der zweite (besondere) Teil ausdrücklich nur die Westsektoren Berlins betrifft. Jedoch war „das betreffende Gebiet“ im ersten Teil für die UdSSR West-Berlin; für die Westalliierten galten lediglich die Bestimmungen des Teils II für Berlin (West). Dass die Auslegung dieses Faktum unterschiedlich erfolgte, war von vornherein klar, was sich auch aus der Präambel (Zitat: „Unbeschadet ihrer Rechtsposition“) ergibt.

Speziell

  • Verantwortlichkeiten und Rechte der vier Mächte in Berlin,
  • Änderungen des Status Berlins nur durch alle vier Mächte möglich,
  • Verpflichtung der UdSSR für die Transitwege,
  • Bestätigung der besonderen Bindungen von West-Berlin an die Bundesrepublik, aber nicht als vollwertiger Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland.

Im Abkommen wurde zunächst die Verantwortung der vier Mächte über die Viersektorenstadt festgelegt. Der eigentliche akzeptierte, von den Westmächten vorgeschlagene Drei-Stufen-Plan (Viermächte-Abkommen, deutsch-deutsche Ausführungsvereinbarung und das Schlussprotokoll) sollte jegliche Diskrepanzen und Unklarheiten, die im Laufe der Zeit entstanden, regeln, doch aufgrund der weiter existierenden Meinungsverschiedenheiten der Siegermächte und der Eigeninterpretationen der Artikel kam es immer wieder zu Problemen.

Konkret verpflichtete sich die Sowjetunion zur Erleichterung des zivilen Transitverkehrs von der Bundesrepublik Deutschland nach West-Berlin. Des Weiteren garantierte der Vertrag die Aufrechterhaltung bzw. Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und West-Berlin, wobei West-Berlin weiterhin kein konstitutiver Bestandteil der Bundesrepublik war und auch nicht von der Bundesrepublik aus regiert wurde. Außerdem verpflichteten sich die Vertragspartner zur Verbesserung der Kommunikations- und Reisemöglichkeiten zwischen West- und Ost-Berlin sowie zwischen West-Berlin und der DDR. Und schließlich vereinbarten die vier Vertragspartner geringfügige Gebietskorrekturen (siehe: Berlin-Steinstücken), erlaubten internationale Konferenzen in West-Berlin und die Vertretung West-Berlins im Ausland durch die Bundesrepublik.

Das Viermächteabkommen war die Voraussetzung für das am 17. bzw. 20. Dezember 1971 unterzeichnete Transitabkommen sowie den am 21. Dezember 1972 unterzeichneten Grundlagenvertrag. Mit dem Berlinabkommen hatte die Sowjetunion die De-facto-Anerkennung der DDR durch die Westmächte und die Bundesrepublik erreicht und erkannte ihrerseits die enge Bindung von West-Berlin an die Bundesrepublik an.

Folgen

Als Ergebnis der neuen Ostpolitik der sozialliberalen Koalition unter Bundeskanzler Willy Brandt (Aufgabe der Hallsteindoktrin, Unterzeichnung von Moskauer und Warschauer Vertrag im Jahr 1970) brachte das Berlinabkommen wesentliche Fortschritte für die Berliner Bevölkerung und war zugleich ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Neugestaltung der deutsch-deutschen Beziehungen, wie es sich im 1972 geschlossenen Grundlagenvertrag zwischen der Bundesrepublik und der DDR manifestierte.

In der Folge trat eine Entspannung um West-Berlin ein, wenn auch der Grundkonflikt um den Viermächtestatus Berlins weiterbestand.

Siehe auch

Weblinks


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