Berufslernender

Berufslernender

Ein Lehrling ist in den deutschsprachigen Ländern (Deutschland, Österreich und der Deutschschweiz) ein Mensch, der sich in einer Berufsausbildung befindet. Die Ausbildung (Lehre, Lehrzeit) schließt mit einer Prüfung zum Gesellen oder Facharbeiter ab.

Der Begriff ist nicht mehr in allen Ländern offiziell (Prüfungsordnungen, Gesetze). Länderspezifisch gibt es folgende Begriffe:

  • Deutschland: Auszubildender/Auszubildende (in alten Gesetzen auch: Lehrling), veraltet oder umgangssprachlich auch Stift
  • Österreich: Lehrling
  • Schweiz: Berufslernende/Berufslernender oder Lernende Person, (früher: Lehrling, Lehrtochter), veraltet oder umgangssprachlich auch Stift, Lehrjunge, Lehrbub / Lehrmädchen.

Die umgangssprachliche Bezeichnung Stift ist in Deutschland mittlerweile unüblich geworden und gilt manchmal als abwertende Bezeichnung für den Lehrling, ebenso wie die bis in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts bekannte Bezeichnung Lehrpieps.

Inhaltsverzeichnis

Einführung

Deutschland

Deutschland hat eine Duale Berufsausbildung, welche die Praxis im Ausbildungsbetrieb mit der Theorie Berufsschule verbindet. Während die Ausbildung im Betrieb meist an betrieblichen Belangen orientiert ist, folgt die Ausbildung in der Berufsschule fachdidaktischen Gesichtspunkten. Damit besteht meist ein Unterschied zwischen den Inhalten der Ausbildung in beiden Ausbildungsorten. Außerdem werden in der Berufsschule auch allgemeinbildende Inhalte vermittelt. Die Ausbildung in der Berufsschule kann ein oder zwei Tage in der Woche betragen oder in wochenweisen Zyklen (zwei Wochen Lehrbetrieb, eine Woche Berufsschule ...) aufgeteilt sein. In der Überbetrieblichen Ausbildung werden Ausbildungsanteile vermittelt, die oft spezialisierte Betriebe nicht mehr vermitteln können.

Die berufliche Ausbildung dauert im allgemeinen 3 bis 4 Jahre. Eine Weiterbildung wird mit der Meisterprüfung abgeschlossen.

Ausbilden darf nur eine Institution mit der Berechtigung zu Ausbildung/Lehre (Meisterbetriebe). Die Berechtigung ist an Personen gebunden. Parallel dazu gibt es auch an beruflichen Schulen (Berufskollegs in NRW sonst meist OSZs) rein schulische Ausbildungen.

Zwischen Ausbildungsstätte und Auszubildendem wird ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen, der die beiderseitigen Rechten und Pflichten sowie die Ausbildungsinhalte regelt. Der Ablauf der Ausbildung wird in einem Ausbildungsplan festgelegt.

Auszubildende stehen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter einem besonderen rechtlichen und versicherungstechnischen Schutz, dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Auch hinsichtlich der Kündigung eines Ausbildungsvertrages durch den Ausbildungsbetrieb gelten besondere Regelungen.

Geschichte

Vom Mittelalter bis zum Beginn der Industrialisierung war der Lehrling Mitglied einer Meisterfamilie. Gleichzeitig mit dem Eintritt in Lehre übernahm sein Lehrherr neben der Ausbildung auch Unterhalt (Kost und Logie), Obsorge und die Vormundschaft über den Lehrling, der ihm neben dem Lehrgeld auch unbedingten Gehorsam schuldete. Zum Lehrvertrag gehörten ein Gelöbnis des Gehorsams und der treulichen Dienste seitens des Lehrlings. Es gab bis ins 20. Jahrhundert hinein auch ein gesetzlich festgelegtes Züchtigungsrecht (Recht zur „väterlichen Zucht“) des Lehrherren über den Lehrling.

Begonnen wurde die Lehre mit einer Probezeit, meist einigen Wochen, in denen sich der Lehrherr von den allgemeinen Fähigkeiten des Lehrlings überzeugte, danach erfolgte der Eintrag des Lehrlings in das Zunftbuch, was mit dem Einschreib-Gulden abgolten wurde. Das Lehrgeld war nicht unbeträchtlich, und betrug im Spätmittelalter und der frühen Neuzeit zwischen etwa 20 und 50 Gulden je Jahr. Die Lehrzeit war meist länger als heute und dauerte je nach Beruf zwischen drei und über fünf Jahren, wenn das Lehrgeld nicht bezahlt werden konnte, auch mehr. Abgeschlossen wird die Lehre mit dem Gesellenstück, das seit der Entwicklung des Zunftwesens dem örtlichen Zunftrat vorgelegt wird.

Trotz seiner relativen Rechtlosigkeit war der Lehrling vor der Industrialisierung eine sozial weit über den Dienstboten stehende Rolle: Gründe sind, dass es den Begriff der Lehre nur in den zünftigen Berufen (ehrlichen Berufen) gab, das Lehrgelds und die Aussicht auf einen weiteren beruflichen Aufstieg – gerade die Handwerksberufe zeigten eine für damalige Verhältnisse wenig familienerbliche Struktur, in der fachliche Fähigkeiten von großer Bedeutung waren.

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Nationale Regelungen

Deutschland

Die allgemeine Bezeichnung Lehrling wurde in West-Deutschland (1971) durch die Bezeichnung Auszubildender ersetzt. In der Umgangssprache wurde häufig die Abkürzung Azubi verwendet. In der DDR war bis zur deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 der Begriff Lehrling die offizielle Bezeichnung.

Die Berufsausbildung sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregegelt. Ausbildungsdauer beträgt, abhängig vom Ausbildungsberuf und Schulabschluss des Lehrlings, zwei bis dreieinhalb Jahre. Berechtigt zur Ausbildung ist ein Ausbilder nach BBiG

Während ihrer Ausbildung erhalten Auszubildende kein Gehalt oder Lohn, sondern eine Ausbildungsvergütung welche jedoch den gleichen Sozialversicherungs- und Steuerpflichten unterliegt.

Die Ausbildung wird mit einer zweiteiligen schriftlichen und mündlichen Prüfung durch die entsprechende Kammer und die Berufsschule abgeschlossen. Nach bestandener Prüfung darf der Lehrling folgende Bezeichnungen führen:

Für einige Berufe gelten abweichend Bezeichnungen.

Siehe auch: Liste von Ausbildungsberufen

Österreich

In Österreich beginnt die Lehrausbildung nach Berufsausbildungsgesetz (Bundesgesetz über die Berufsausbildung von Lehrlingen) üblicherweise nach dem Pflichtschulabschluss, also nach dem 9. Schuljahr und dauert zwischen zwei und vier Jahre. Während der Lehrzeit ist er wie andere auch sozialversichert und bekommt eine Lehrlingsentschädigung.

Als Abschluss macht ein Lehrling die Lehrabschlussprüfung (LAP). Nach der Prüfung ist er Geselle oder Facharbeiter. Diese Prüfung ist Voraussetzung, um ohne Matura oder Handelsschule den Titel Meister zu erhalten und den Zugang zu einigen selbständigen Berufszweigen zu bekommen, sowie die Berechtigung, als Lehrberechtigter selbst Lehrlinge auszubilden.

Diese Berufsliste wurde in letzter Zeit seitens der Politik zugunsten der freien Berufe verkürzt. Die Betriebe greifen zwar gerne auf ausgebildete Facharbeiter zurück, doch nicht alle Firmen bilden gerne aus. Deshalb werden von öffentlichen Stellen immer wieder Vergünstigungen geboten, um die Ausbildungsquote zu heben.

Die Ausbildung wird dual ausgeführt, der Lehrling ist sowohl Auszubildende bzw. Auszubildender in einem Betrieb als auch Schülerin bzw. Schüler einer Berufsschule. Diese kann je nach Bundesland und Branche einige Wochen pro Lehrjahr oder einzelne Tage jede Woche erfolgen.

In Österreich treten rund 40.000 Schüler jedes Jahr eine Lehrausbildung an.

Siehe auch: Liste der Lehrberufe (Österreich)

Schweiz

In der Schweiz sind die geschlechtsspezifischen Begriffe Lehrling und Lehrtochter bei der Revision des Berufsbildungsgesetz (BBG) durch Lernende ersetzt worden. In der Umgangssprache sind aber weiterhin die Begriffe Lehrling bzw. Stift üblich. Weil der generelle Begriff Lernende zu Irrtümern Anlass geben kann, spricht man oft von Berufslernenden.

Berufslernende erlernen einen der über 200 Berufe im dualen (trialen) System (vereinzelt auch in Lehrwerkstätten oder in Vollzeitschulen -Wirtschaftsmittelschulen/weniger an Fachmittelschulen). Neben dem BBG ist auch die Berufsbildungsverordnung (BBV) maßgeblich. Lehrberechtigt ist ein Berufsbildungsverantwortlicher.

Die Ausbildungsdauer beträgt für Attestausbildungen (2-jährige Grundbildung mit eidgenössischem Attest, niederschwelliges Angebot) zwei Jahre. Der Fähigkeitsausweis (3–4 jährige Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis) wird nach drei respektive vier Jahren erreicht. Die parallele Erreichung der Berufsmaturität öffnet den Weg an die Fachhochschulen mit Passerelle auch zu den Universitäten.

Siehe auch: Liste der Lehrberufe (Schweiz)

Südtirol

Im Ausbildungsrahmen, einem Bestandteil der Bildungsordung zu einem Beruf, sind die Inhalte der betrieblichen Ausbildung festgelegt. Bildungsordung wie auch Lehrzeit und berufsschulischer Lehrplan werden von der Landesregierung im Einvernehmen mit den Sozialpartnern festgelegt.

Die Entlohnung der Lehrlinge orientiert sich am Anfangslohn der Facharbeiter und Gesellen. Bei Lehrbeginn beträgt sie 45–55 % des Facharbeiterlohns, steigt mit zunehmendem Lehralter auf 80−90 % am Ende der Lehrzeit an.

Siehe auch: Liste der Lehrberufe (Südtirol)

Siehe auch

Literatur

  • Peter Ketsch, Gerhard Schneider: Handwerk in der mittelalterlichen Stadt. Ernst Klett Verlag, 1985
  • Wolfgang Metzger: Handel und Handwerk des Mittelalters. Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2002, ISBN 978-3201017817

Weblinks

Deutschland:

Österreich:

Schweiz:

Liechtenstein:


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