- BesGr
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Die Besoldungsgruppe (BesGr) ist in Deutschland die Einstufung der Besoldungshöhe eines Beamten gemäß seinem ausgeübten Amt, das sich auch aus Verantwortung und Handlungskompetenz der ausgeübten Funktion ergibt. Sie regelt neben dem Dienstalter die Höhe der Besoldung. Die Einteilung in Besoldungsgruppen ist nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der jeweiligen Besoldungsordnung geregelt.
Die Entsprechung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder im Landesbereich nach dem TV-L heißt Entgeltgruppe.
Besoldungsgruppen
- Besoldungsordnung A: Besoldungsgruppen A 2 bis A 16
- Einfacher Dienst (A 2 bis A 6),
- Mittlerer Dienst (A 5 bis A 9),
- Gehobener Dienst (A 9 bis A 13) und
- Höherer Dienst (A 13 bis A16)
- Besoldungsordnung B: Besoldungsgruppen B 1 bis B 11 (Beamte in herausragenden Positionen des höheren Dienstes)
- Besoldungsordnung C: Besoldungsgruppen C 1 bis C 4 (wissenschaftliche Beamte und Hochschullehrer, bis 2005)
- Besoldungsordnung R: Besoldungsgruppen R 1 bis R 10 (Richter und Staatsanwälte)
- Besoldungsordnung W: Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 (Hochschullehrer, seit 2005)
Daneben gibt es in veralteten Landesbesoldungsordnungen, die vor der Vereinheitlichung des Besoldungsrechtes in den 1970er Jahren entstanden, noch weitere Besoldungsgruppen (in Baden-Württemberg z. B. AH 1 bis AH 4 in der Landesbesoldungsordnung AH). Landesbesoldungsordnungen, die nach diesem Zeitpunkt entstanden, dürfen nur die Besoldungsordnungen A, B, C, R und W und nur die obigen Besoldungsgruppen enthalten. Die Länder durften also bisher nur weitere Ämter, aber keine weiteren Besoldungsgruppen schaffen.
Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahre 2006 liegt die Gesetzgebungshoheit für Beamte (und Richter) der Länder und Gemeinden bei den Bundesländern. Im Rahmen künftiger Landesbesoldungsgesetze ist mit weiteren Änderungen der Besoldungsstrukturen zu rechnen.
Siehe auch
- Hauptartikel Besoldungsordnung
- Amtszulage
- Beförderung
- EU-Beamter
Weblinks
- Besoldungstabelle A
- Tabelle der Familienzuschläge
- Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten beim Bundesministerium des Innern
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen! - Besoldungsordnung A: Besoldungsgruppen A 2 bis A 16
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