- Beschlagnahmen
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Beschlagnahme ist die Sicherstellung eines Gegenstandes durch einen staatlichen Hoheitsakt gegen den Willen des Besitzers.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Der Begriff wird in deutschen Gesetzen nicht immer einheitlich verwendet.
Strafprozessuale Beschlagnahme
Im Strafprozessrecht bezeichnet Beschlagnahme nur die zwangsweise Sicherstellung. Sie ist in den §§ 94 ff. und §§ 111a ff. StPO geregelt. Die strafprozessuale Beschlagnahme kann mögliche Beweismittel erfassen, sowie Gegenstände, die dem Verfall oder der Einziehung unterliegen. Sie setzt voraus, dass der Gegenstand anders nicht in den Besitz der Behörde gelangen kann, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Herausgabe verweigert wird. Wenn eine einfache Sicherstellung ausreicht, ist eine Beschlagnahme als Eingriffsakt nicht erforderlich im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Grundsätzlich unterliegt die Anordnung einer Beschlagnahme einem Richtervorbehalt, d. h. nur bei Gefahr im Verzug darf sie statt von einem Richter durch einen Staatsanwalt oder eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. In diesem Fall soll nach § 98 Abs. 2 StPO bei Widerspruch des Betroffenen innerhalb dreier Tage die richterliche Entscheidung nachgeholt werden. Die Durchführung einer Beschlagnahme auf Anordnung eines Richters ist jedem Polizeivollzugsbeamten möglich. Bei bestimmten Gegenständen ist nach §§ 96, 97 StPO eine Beschlagnahme unzulässig. Dazu gehören insbesondere schriftliche Mitteilungen zwischen Beschuldigtem und zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personen sowie grundsätzlich Aufzeichnungen solcher Vertrauenspersonen, wenn sie sich in dessen Besitz befinden. Konkret sind beispielsweise die Handakten des Rechtsanwalts oder Krankengeschichten sogenannte beschlagnahmefreie Gegenstände. Dem Betroffenen ist auf Verlangen ein Sicherstellungsprotokoll oder -verzeichnis auszuhändigen. Die beschlagnahmten Gegenstände sind zurückzugeben, sobald sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden. Dabei hat die Herausgabe grundsätzlich an den Betroffenen zu erfolgen.
Polizeirechtliche Beschlagnahme
Außer in Baden-Württemberg (§ 33 PolG), Rheinland-Pfalz und Sachsen unterscheiden die Polizeigesetze der Länder terminologisch nicht zwischen Beschlagnahme und Sicherstellung, sondern regeln sowohl die zwangsweise als auch die zwanglose Ingewahrsamnahme von Gegenständen unter dem Begriff „Sicherstellung“. Die Befugnisnorm hierzu besteht nach allen Polizeigesetzen,
- wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist,
- zum Schutz des rechtmäßigen Eigentümers oder Besitzers vor Verlust oder Beschädigung oder
- zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung.
Die Gegenstände sind zurückzugeben, wenn der Grund für die Sicherstellung entfallen ist. Anders als im Strafprozessrecht besteht im Polizeirecht kein Richtervorbehalt, ebenso wenig ist eine automatische richterliche Überprüfung vorgesehen, die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle erfolgt vielmehr auf Antrag.
Beschlagnahme im Zwangsvollstreckungsrecht
Die Beschlagnahme im Zwangsvollstreckungsverfahren soll den Erfolg des Verfahrens sichern, indem ein schädlicher Zugriff des Vollstreckungsschuldners auf den Beschlagnahmegegenstand verhindert wird. Sie ist ein tatsächlicher oder rechtlicher Akt eines Vollstreckungsorgans, mit dem nach außen deutlich wird, dass das Beschlagnahmeobjekt der Verstrickung unterliegt. Rechtsdogmatisch einzuordnen ist die Beschlagnahme als Verwaltungsakt. Sie ist allerdings in der Regel nicht gesondert anfechtbar.
Je nach Beschlagnahmegegenstand erfolgt die Beschlagnahme unterschiedlich:
- Bei beweglichen Sachen wird die Sache durch den Gerichtsvollzieher in Gewahrsam genommen, oder es wird ein Pfandsiegel aufgeklebt. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist der Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners.
- Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts (beispielsweise Eigentumswohnung) im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren erfolgt durch das Vollstreckungsgericht. Sie wird durch die Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Eigentümer oder durch den Eingang des Eintragungsersuchens des Vollstreckungsmerks beim Grundbuchamt wirksam. Voraussetzung ist das Eigentum des Vollstreckungsschuldners. Vergleichbares gilt für Schiffe, die in dem Schiffsregister eingetragen sind.
- Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen erfolgt die Beschlagnahme (Verstrickung) durch Zustellung des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner.
Mit der Beschlagnahme ist die Sache nur unter bestimmten Umständen veräußerbar: Es herrscht ein relatives Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB), das zugunsten der Gläubiger wirkt. Eine Veräußerung steht damit unter dem Genehmigungsvorbehalt des Gläubigers nach § 185 Abs. 1 BGB. Der gutgläubige Erwerb eines Dritten ist in der Regel dadurch ausgeschlossen, dass die Beschlagnahme nach außen erkennbar ist. Gutgläubig erworben werden kann ein Grundstück nur bei Unkenntnis des Veräußerungsverbotes (in der Praxis also vor Eingang des Eintragungsersuchens). Bei einer beweglichen Sache schützt den gutgläubigen Erwerber (Österreich: gutgläubigen Erwerber) nur die Unkenntnis, die nicht grob fahrlässig war (Beispiel: Das Pfandsiegel wurde widerrechtlich entfernt und es gab keinen Anlass, an der Verfügungsberechtigung des Verkäufers zu zweifeln). Andere Rechte wie Forderungen können nicht gutgläubig erworben werden.
Literatur
- Tido Park: Handbuch Durchsuchung und Beschlagnahme. 426 S., München, C.H. Beck, 2002, ISBN 3-406-48932-X
Weblinks
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