Beschäftigte

Beschäftigte

Beschäftigter ist einerseits ein Fachausdruck aus der Sozialversicherung, andererseits wird er zum Sammelbegriff für die bisher unterschiedenen Begriffe Angestellter und Arbeiter.

Inhaltsverzeichnis

Abgrenzung zu Selbstständigen

Nach § 7 Abs. 1 des vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) versteht man darunter eine Person, die einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgeht. Insbesondere fällt ein Arbeitnehmer unter diesen Begriff, erschöpft sich jedoch nicht darin.

Die Abgrenzung zwischen Beschäftigten und selbstständig Tätigen ist mitunter schwierig. Als Abgrenzungskriterien sind zu nennen:

Entscheidung über die Abgrenzung

Die Einordnung, ob eine Person beschäftigt oder selbstständig tätig ist, trifft der Sozialversicherungsträger von Amts wegen. Die Vertragsparteien können hierüber keine für den Sozialversicherungsträger verbindliche Festlegung treffen. Ein abgeschlossener Arbeitsvertrag oder ein Vertrag über eine freie Beschäftigung ist - wie eben dargestellt - nur ein Abgrenzungskriterium von mehreren.

Folgen in der Sozialversicherung

Mit der Frage, ob jemand als Beschäftigter oder als selbstständig Tätiger einzuordnen ist, verbindet sich vor allem die Frage der Versicherungspflicht in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung, wie etwa in der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung.

Regelung im öffentlichen Dienst

Im Bereich des öffentlichen Dienstes wird seit Inkrafttreten der neuen Tarifverträge TVöD und TV-L ebenfalls der Begriff des Beschäftigten für alle Beamte und Arbeitnehmer in diesem Bereich verwendet. Die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern, die durch die früheren Tarifverträge, wie den Bundesangestelltentarifvertrag, aber auch parallele Tarifwerke für Arbeiter bei Bund, Ländern und Gemeinden festgeschrieben wurden, sind gibt es nicht mehr. Bei den Wahlen zu Personalräten gibt es daher nur noch 2 Personengruppen (Arbeitnehmer und Beamte), soweit das jeweilige Personalvertretungsgesetz bereits entsprechend angepasst ist (wie § 4 BPersVG).

Siehe auch

Scheinselbstständigkeit, Angestellter

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