- Bettelbetrug
-
Dies ist eine Liste besonderer Betrugsarten mit ihren Kriminologischen Bezeichnungen:
- Abrechnungsbetrug/Falschabrechnung
- Ein Kostenträger wird über die Höhe einer erbrachten Leistung getäuscht, besonders bei der Abrechnung kassenärztlicher Leistungen gehäuft (→ Abrechnungsbetrug).
- Akkreditivbetrug
- Der Akkreditivbetrug ist der Einsponbetrug bei Auslandsgeschäften. Das Akkreditiv ist die Anweisung einer Bank an eine andere, im Auftrag ihres Kunden einem Dritten einen bestimmten Geldbetrag unter bestimmten Bedingungen auszuzahlen. Vor allem im Außenhandel gebräuchliche Zahlungsform. Die Auszahlung erfolgt nur nach Legitimationsprüfung (Bar-Akkreditiv) oder gegen Aushändigung der vom Auftraggeber gewünschten Dokumente (Dokumenten-Akkreditiv).
- Auswanderungsbetrug
- Auswanderungsbetrug (im deutschen Strafrecht von 1872 bis 1998 in § 144 StGB normiert)
- Bauernfängerei
- Bauernfängerei, z. B. betrügerische Gewinnzusagen.
- Beförderungserschleichung
- (u. a. Schwarzfahren, Schwarzfahren ist in Deutschland ein Unterfall des Tatbestandes Erschleichen von Leistungen)
- Bettelbetrug
- Der Bettelbetrug täuscht eine Mittelbedürftigkeit vor; Beispiel: Ein Bettler gibt vor, drei hungernde Kinder ernähren zu müssen, obwohl dies nicht wahr ist. Betrug liegt allerdings erst dann vor, wenn der Vermögensschaden nur von dieser Täuschung herrührt.
- Computerbetrug
- Computerbetrug (hier wird eine Maschine, nicht ein Mensch getäuscht, in Deutschland § 263a StGB)
- Darlehensbetrug
- Der Täter verspricht bei einem Darlehensbetrug, ein Darlehen auszureichen. Für die Vermittlung des Darlehens verlangt er Provisionszahlung im voraus. Er ist jedoch nicht willens oder in der Lage, ein derartiges Darlehen auszureichen. Ihm geht es lediglich um den Erhalt der Provisionszahlung.
- Darlehenskreditbetrug
- Beim Darlehenskreditbetrug nimmt der Täter einen Kredit bei einer Einzelperson, Geld- oder Kreditinstitut auf, er verspricht die Rückzahlung des Kredites, ist aber nicht willens oder in der Lage, diesen Kredit zurückzuerstatten. Er täuscht also arglistig Zahlungswilligkeit oder -fähigkeit vor. Häufig werden Leihhäuser Opfer von Kreditbetrügern, weil der Verkäufer der Ware kein rechtmäßiger Besitzer ist: z. B. ist die Ware noch nicht bezahlt (Ratenzahlung) oder die Ware ist in dessen rechtswidrigen Besitz (durch Diebstahl/Unterschlagung).
- Eingehungsbetrug
- Eingehungsbetrug
- Einmietbetrug
- Der Einmietbetrug ist das Nutzen eines Raumes, mit der initialen Absicht, den Mietzins nicht zu entrichten (→ Mietnomade).
- Einsponbetrug
- Der Einsponbetrug ist eine gefährliche Art des kaufmännischen Warenbetruges, der bandenmäßig ausgeführt wird und bei dem die einzelnen Mitglieder der Bande die Rolle des Verkäufers, Vermittlers und des Käufers spielen. Hierbei wird der zu Schädigende durch Vorspiegelung von Gewinnaussichten verleitet, sich als Zwischenabnehmer in den Geschäftsgang einzuschalten. Durch ein günstig verlaufendes kleineres Geschäft sichergemacht – eingesponnen – wagt das Opfer den Einsatz einer größeren Summe. Es wird ihm dann entweder minderwertige oder gar keine Ware geliefert. Seine Gegenspieler „verschwinden“ anschließend.
- Enkeltrick
- Enkeltrick
- Erfüllungsbetrug
- Erfüllungsbetrug
- Erschleichen von Leistungen
- Erschleichen von Leistungen (in Deutschland § 265a StGB)
- Gebührenüberhebung
- Wenn ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand unter Täuschung höhere als die gesetzliche Gebühren erhebt (lex specialis § 352 StGB). Zu trennen ist dies vom simplen Tatbestand einer Verletzung von § 138 BGB.
- Kapitalanlagebetrug
- Kapitalanlagebetrug
- Kreditbetrug
- Der Kreditbetrug ist das betrügerische Erlangen eines Kredites durch falsche Angaben (z. B. Einkommen, vorgetäuschte Rückzahlungsabsicht) oder gefälschte Dokumente (Gehaltsabrechnung).
- Kreditkartenbetrug
- Kreditkartenbetrug
- Kreditvermittlungsbetrug
- Kreditvermittlungsbetrug ist das betrügerische Vermitteln eines in Aussicht gestellten, in Wirklichkeit aber nie zur Auszahlung kommenden Kredites.
- Kontoeröffnungsbetrug
- Kontoeröffnungsbetrug
- Leistungsbetrug
- Der Leistungsbetrug ist ein Betrug, bei dem der Täter eine Leistungserbringung verspricht und nicht erbringt und so deren Bezahlung erlangt. Eine Unterform ist der Sozialleistungsbetrug, ergo die betrügerische Erlangung von Sozialleistungen (siehe unten).
- Prospektbetrug
- Der Prospektbetrug ist die Täuschung über die Eigenschaften einer Kapitalanlage, siehe Kapitalanlagebetrug.
- Prozessbetrug
- siehe Prozessbetrug
- Scheckbetrug
- Ein Scheckbetrug liegt vor, wenn der Täter im Zahlungsverkehr einen Scheck in dem Bewusstsein ausfertigt und aushändigt, dass bei Vorlage des Schecks ein entsprechender Deckungsbetrag nicht vorhanden ist (ungedeckter/„fauler“ Scheck). Überführte Täter werden sehr oft von ihrer Bank vom Scheckverfahren ausgeschlossen.
- Sicherungsbetrug
- Sicherung des zuvor rechtswidrig erlangten Gutes und ist eine mitbestrafte Nachtat, d. h. zum Zweck der Vertuschung eines Diebstahls.[1]
- Sozialleistungsbetrug
- Der Sozialleistungsbetrug ist die betrügerische Erlangung von Sozialleistungen. Empfänger von Leistungen wie Arbeitslosengeld o. Ä. machen sich nicht nur dann strafbar, wenn sie bei der Beantragung der Leistung falsche Angaben machen. Sie sind darüber hinaus auch gesetzlich verpflichtet, jede Änderung in ihren Verhältnissen, die für die Gewährung von Leistungen von Bedeutung sein könnten, der zuständigen Stelle mitzuteilen. Unterlassen sie dies, machen sie sich wegen Betruges durch Unterlassen strafbar.
- Spendenbetrug = Bettelbetrug
- Spielbetrug
- Der Spielbetrug ist der Betrug von Teilnehmern eines Spieles, bei dem um Geld gespielt („gewettet“) wird, d. h. er umfasst die Manipulation des Spielverlaufes, s. a. Falschspiel.
- Stoßbetrug
- Stoßbetrug
- Submissionsbetrug
- Submissionsbetrug (in Deutschland § 263 StGB)
- Subventionsbetrug
- Subventionsbetrug (in Deutschland § 264 StGB)
- Tankbetrug bzw. Diebstahl/Unterschlagung von Kraftstoff
- Fährt der Verkehrsteilnehmer auf das Gelände der Tankstelle und beginnt den Tankvorgang, so täuscht er durch konkludentes Handeln vor, er werde auch für den Kraftstoff zahlen, so liegt ein Tankbetrug vor. Entscheidet sich der Täter jedoch erst nach Abschluss des Tankvorganges dazu, nicht zu zahlen, so liegt diese Täuschungshandlung nicht vor, und es handelt sich nicht um einen Betrug. Eine Wegnahme im Sinne eines Diebstahls scheitert jedoch auch meist, da ja mit dem Willen des Tankstellenbetreibers getankt wird. Jedoch handelt es sich immer noch, unabhängig vom Gewahrsam, um eine fremde Sache (insbesondere mit dem Hinweise „Bis zur endgültigen Bezahlung bleibt der Kraftstoff Eigentum von …“), die sich der Täter sich hier rechtswidrig zueignet, und in der Regel ist in diesem Fall eine Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB zu bejahen.
- Umettikettierungsbetrug
- Betrugsart im Einzelhandel bei Selbstbedienung. Hierbei bringt der Täter in rechtswidriger Absicht ein anderes Etikett mit einem geringeren Preis an einen Artikel an und täuscht den Kassierer über die Höhe des Preises. Eine Tateinheit mit Urkundenfälschung liegt zudem vor, wenn auf dem Preisetikett der Aussteller erkennbar ist.
- Versicherungsbetrug
- Versicherungsbetrug
- Vorauszahlungsbetrug (Rip Deal)
- Täuschung über die Eigenschaft als Kreditgeber oder Käufer.
- Vorschussbetrug
- Vorschussbetrug
- Warenbetrug
- Warenbetrug ist ein Betrug, bei dem der Täter arglistig Ware zu liefern verspricht, sie jedoch entweder gar nicht oder in minderwertiger Qualität liefert. Die Ware stellt gewissermaßen das Mittel zum Betrug dar, während das Ziel des Betrügers die Erlangung der Zahlung ist (Versandbetrug).
- Waren- und Leistungskreditbetrug
- Der Täter versucht, durch arglistige Täuschung Waren oder Werksleistungen ohne Bezahlung oder auf Anzahlung oder nach Eingehen eines Leih- oder Mietverhältnisses zu erlangen. Das Mittel zum Betrug besteht hierbei in dem Zahlungsversprechen. Der Täter ist jedoch nicht willens oder in der Lage, seinen Versprechungen nachzukommen (Stoßbetrug).
- Wechselfalle
- Die Wechselfalle (auch „Wechselbetrug“) ist eine Tat, die beim Geldwechsel von statten geht. Wechselfallenschwindler betrügen beim Geldwechseln, indem sie unter Ablenkung des Wechslers durch Tricks oder mit Hilfe eines Mittäters das vorgelegte Bargeld zusammen mit dem Wechselgeld wieder an sich nehmen.
- Zechbetrug
- Der Zechbetrug, besser bekannt als „Zechprellerei“, kommt in zwei Varianten vor. Bestellt der Täter (der Zechpreller) in einer Gaststätte Speisen oder Getränke, erklärt er dadurch konkludent, dass er sowohl bereit als auch finanziell in der Lage ist, die Rechnung zu begleichen. Tätigt er die Bestellung, ohne die Absicht zu haben, anschließend zu zahlen, täuscht er über seine Zahlungswilligkeit. Weiß er bei der Bestellung, dass er nicht in der Lage sein wird, die Rechnung zu begleichen, täuscht er über seine Zahlungsfähigkeit.
- Zessionsbetrug
- Als Zessionsbetrug (siehe auch: Zession) gilt die Übereignung „fauler Forderungen“ unter arglistiger Vortäuschung ihrer Sicherheit zum Zwecke der Tilgung eigener Schulden oder zur Erlangung eines Darlehens.
- Zimmerfallenschwindel
- Täter, die eine Auswahlsendung von Waren bestellen und den Überbringer im Zimmer einer Herberge warten lassen, um inzwischen selbst durch einen anderen Ausgang heimlich mit der Ware zu entschwinden.
Nachweise
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
Wikimedia Foundation.