- Bewegliche Feiertage
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Die Gesetzgebung über Feiertage in Deutschland fällt grundsätzlich in die Kompetenz der einzelnen Bundesländer. Lediglich der Tag der Deutschen Einheit als Nationalfeiertag am 3. Oktober wurde ausnahmsweise im Rahmen eines Staatsvertrags durch den Bund festgelegt[1]. Alle anderen Tage wurden von den Ländern bestimmt, wobei es acht weitere Feiertage gibt, die in allen 16 Ländern gelten. Neben diesen neun bundeseinheitlichen Feiertagen haben elf Bundesländer weitere Feiertage festgelegt.
Zusammen mit allen Sonntagen sind die Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung“ verfassungsmäßig (Art. 140 GG, Art. 139 WRV[2]) garantiert. Dieser Grundsatz ist außerdem auch in einigen Landesverfassungen festgeschrieben[3].
Inhaltsverzeichnis
Übersicht aller Feiertage
Hier werden gesetzliche Feiertage in Deutschland aufgelistet, sofern sie nicht zwangsläufig auf einen Sonntag fallen. Die Liste gilt, wenn in den Erläuterungen nicht anders angegeben, seit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990. Davor galten für die DDR (der Ostteil Berlins sowie die heutigen Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) andere Regelungen[4][5].
Feiertag Datum BW BY BE BB HB HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH Neujahrstag 1. Januar • • • • • • • • • • • • • • • • Heilige Drei Könige 6. Januar • • • Gründonnerstag Ostersonntag − 3 Tage 9) Karfreitag Ostersonntag − 2 Tage • • • • • • • • • • • • • • • • Ostermontag Ostersonntag + 1 Tag • • • • • • • • • • • • • • • • Tag der Arbeit 1. Mai • • • • • • • • • • • • • • • • Christi Himmelfahrt Ostersonntag + 39 Tage • • • • • • • • • • • • • • • • Pfingstmontag Ostersonntag + 50 Tage • • • • • • • • • • • • • • • • Fronleichnam Ostersonntag + 60 Tage • • • • • • 1) 2) Augsburger Friedensfest 8. August 3) Mariä Himmelfahrt 15. August 5) 7) • Tag der Deutschen Einheit 3. Oktober 6) • • • • • • • • • • • • • • • • Reformationstag 31. Oktober 9) • • • • • Allerheiligen 1. November • • • • • Buß- und Bettag 4) Mittwoch vor dem 23. November 7) • 1. Weihnachtstag 25. Dezember • • • • • • • • • • • • • • • • 2. Weihnachtstag 26. Dezember • • • • • • • • • • • • • • • • Gesamtzahl 8) 12 13 9 10 9 9 10 10 9 11 11 12 11 11 9 10 • bedeutet gesetzlicher Feiertag in diesem Bundesland. Bundeseinheitliche Feiertage sind hervorgehoben. 1) Fronleichnam ist kein gesetzlicher Feiertag außer in folgenden Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes im Landkreis Bautzen:
Bautzen (nur in den Ortsteilen Bolbritz und Salzenforst), Crostwitz, Göda (nur im Ortsteil Prischwitz), Großdubrau (nur im Ortsteil Sdier), Hoyerswerda (nur im Ortsteil Dörgenhausen), Königswartha (nicht im Ortsteil Wartha), Nebelschütz, Neschwitz (nur in den Ortsteilen Neschwitz und Saritsch), Panschwitz-Kuckau, Puschwitz, Räckelwitz, Radibor, Ralbitz-Rosenthal und Wittichenau.
Die gesetzliche Grundlage für diese durch die Fronleichnamsverordnung festgelegte Regelung ergibt sich aus §1 Abs. 1 des Sächsischen Feiertagsgesetzes.[6]2) Fronleichnam ist kein gesetzlicher Feiertag außer im gesamten Landkreis Eichsfeld sowie in folgenden Gemeinden des Unstrut-Hainich-Kreises und des Wartburgkreises:
Anrode (nur in den Ortsteilen Bickenriede und Zella), Brunnhartshausen (nur in den Ortsteilen Föhlritz und Steinberg), Buttlar, Dünwald (nur in den Ortsteilen Beberstedt und Hüpstedt), Geisa, Heyerode, Hildebrandshausen, Katharinenberg, Lengenfeld unterm Stein, Rodeberg (nur im Ortsteil Struth), Schleid und Zella/Rhön.
Die gesetzliche Grundlage für diese Regelung ergibt sich aus §2 Abs. 2 und §10 Abs. 1 des Thüringer Feiertagsgesetzes.[7]3) Das Augsburger Friedensfest ist nur im Stadtgebiet Augsburg (nicht jedoch im angrenzenden Umland) gesetzlicher Feiertag. Es handelt sich weltweit um den einzigen Feiertag, der auf eine Stadt begrenzt und trotzdem durch ein Staatsgesetz (Art. 1 Abs. 2 Bayerisches Feiertagsgesetz[8]) geschützt ist. 4) Der ehemals bundeseinheitlich begangene Buß- und Bettag ist seit 1995 nur noch in Sachsen ein arbeitsfreier Feiertag (dessen Kosten die Arbeitnehmer alleine tragen durch einen – im Vergleich zu anderen Bundesländern – höheren Anteil an den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung). Da er aber auch in allen anderen Bundesländern als wichtiger Feiertag der evangelischen Kirche gilt, steht er unter besonderem gesetzlichen Schutz und ein Arbeitgeber darf Arbeitnehmern für diesen Tag beantragte unbezahlte Freistellung nur in begründeten Ausnahmefällen verweigern. 5) Mariä Himmelfahrt wird in Bayern von den derzeit 1700 Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung begangen. Die restlichen 356 Gemeinden begehen diesen Tag nicht als Feiertag. Gemäß Art. 1 Abs. 3 des Bayerischen Feiertagsgesetzes ist es Aufgabe des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung festzustellen, in welchen Gemeinden Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist. Die aktuelle Festlegung beruht auf dem Ergebnis der letzten in der BRD durchgeführten Volkszählung vom 25. Mai 1987. 6) In den alten Bundesländern wurde bis 1990 der 17. Juni zum Gedenken an den Volksaufstand 1953 in der DDR als Tag der deutschen Einheit begangen[9]. Mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 29. September 1990 wurde gem. Art. 2, Abs. 2[10] das Datum der Wiedervereinigung (3. Oktober) zum gesetzlichen Feiertag, gleichzeitig aber (aufgrund der Kurzfristigkeit) für 1990 Flexibilität vereinbart. 7) Gemäß Art 4. Abs. 3 des Bayerischen Feiertagsgesetzes entfällt im gesamten Bundesland zu Mariä Himmelfahrt und am Buß- und Bettag an Schulen aller Gattungen der Unterricht. Für Mariä Himmelfahrt gilt diese Festlegung ausdrücklich auch in den Teilen Bayerns, in denen dieser Tag kein gesetzlicher Feiertag ist. 8) Bei Bundesländern, in denen nicht alle Feiertage überall gelten, wurde die Summe der am weitesten verbreiteten Kombination angegeben: - Bayern: Mit Mariä Himmelfahrt, ohne Friedensfest
- Baden-Württemberg und Bayern: Ohne Sonderbestimmungen für Schüler
- Sachsen und Thüringen: Ohne Fronleichnam.
9) Gemäß §4 Abs. 3 des Feiertagsgesetzes von Baden-Württemberg[11] haben Schüler am Gründonnerstag und am Reformationstag schulfrei. In der Regel legt das Kultusministerium die Ferientermine so fest, dass diese beiden Tage in die Osterferien bzw. in die Herbstferien fallen. Bewegliche Feiertage
Ein Feiertag heißt beweglich, wenn er nicht in jedem Jahr zum gleichen Datum stattfindet. Bewegliche Feiertage haben fast immer einen Bezug zum Kirchenjahr, ihr Datum hängt meist vom Osterdatum ab und hat dann einen fixen Tagesabstand zu diesem. Die folgende Tabelle zeigt alle beweglichen, gesetzlich anerkannten Feiertage in Deutschland. Es gibt weitere vom Ostersonntag abhängige Termine (z. B. Fastnacht), die aber nirgendwo gesetzlich anerkannt sind und deshalb hier unberücksichtigt bleiben.
Name des Feiertages 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Abstand zum Ostersonntag bundeseinheitlich arbeitsfrei Gründonnerstag1 20.03. 09.04. 01.04. 21.04. 05.04. 28.03. 17.04. 02.04. 24.03. 13.04. 29.03. − 3 Tage nein Karfreitag 21.03. 10.04. 02.04. 22.04. 06.04. 29.03. 18.04. 03.04. 25.03. 14.04. 30.03. − 2 Tage ja Ostersonntag2 23.03. 12.04. 04.04. 24.04. 08.04. 31.03. 20.04. 05.04. 27.03. 16.04. 01.04. 0 Tage ja Ostermontag 24.03. 13.04. 05.04. 25.04. 09.04. 01.04. 21.04. 06.04. 28.03. 17.04. 02.04. + 1 Tag ja Christi Himmelfahrt 01.05. 21.05. 13.05. 02.06. 17.05. 09.05. 29.05. 14.05. 05.05. 25.05. 10.05. + 39 Tage4 ja Pfingstsonntag2 11.05. 31.05. 23.05. 12.06. 27.05. 19.05. 08.06. 24.05. 15.05. 04.06. 20.05. + 49 Tage ja Pfingstmontag 12.05. 01.06. 24.05. 13.06. 28.05. 20.05. 09.06. 25.05. 16.05. 05.06. 21.05. + 50 Tage ja Fronleichnam 22.05. 11.06. 03.06. 23.06. 07.06. 30.05. 19.06. 04.06. 26.05. 15.06. 31.05. + 60 Tage nein Buß- und Bettag3 19.11. 18.11. 17.11. 16.11. 21.11. 20.11. 19.11. 18.11. 16.11. 22.11. 21.11. variabel5 nein 1 Gesetzlich schulfreier Tag in Baden-Württemberg.
2 Die Festlegung von Ostersonntag und Pfingstsonntag als gesetzliche Feiertage hat in Deutschland keine arbeitsrechtlichen Auswirkungen. In §2 Abs. 1 des Feiertagsgesetzes für das Bundesland Brandenburg[12] werden sie zwar als Feiertage genannt, da aber auch dort die Feiertage den Sonntagen gleichgestellt sind (vgl. ArbZG §§ 9–11[13]), hat diese zusätzliche Erwähnung keine Konsequenzen auf den Status dieser Tage, insbesondere auch nicht bei der Berechnung von Löhnen oder Feiertagszuschlägen. Alle anderen Bundesländer führen Oster- und Pfingstsonntag erst gar nicht als Feiertage auf.
3 Gesetzlicher Feiertag im Freistaat Sachsen.
4 Christi Himmelfahrt wird am 40. Tag des Osterfestkreises gefeiert, wobei, wie in alter Zeit üblich, der Ostersonntag und der Himmelfahrtstag selbst mitgezählt werden. Deshalb fällt das Fest immer auf einen Donnerstag. Der früheste Termin ist der 30. April; der späteste Termin der 3. Juni.
5 Das Datum des Buß- und Bettages ist definiert als „Der Mittwoch vor dem letzten Sonntag nach Trinitatis“ (rechnerisch gleichbedeutend mit: „Der letzte Mittwoch vor dem 23. November“) und somit unabhängig vom Ostersonntag.
Rechtliche Bedeutung
Beschäftigte
Feiertage sind für Beschäftigte grundsätzlich arbeitsfrei. Für Arbeitnehmer ergibt sich das aus § 9 ArbZG. Ihnen ist nach § 2 EntgFG eine Feiertagsvergütung zu zahlen. Es kann bestimmt werden, dass die durch den Feiertag ausgefallene Arbeit vor- oder nachzuholen ist, jedoch darf dies nicht unentgeltlich gefordert werden[14]. Für Beamte folgt die Arbeitsbefreiung aus § 3 Abs. 3 AZV des Bundes und vergleichbaren Landesregelungen. Etwaige Feiertagszuschläge sind im Rahmen von § 3b EStG steuerfrei.
Verkaufsstellen
Verkaufsstellen müssen an Feiertagen nach den Ladenöffnungsgesetzen der Länder grundsätzlich geschlossen sein.
Straßenverkehr
Grundsätzlich dürfen Lastkraftwagen an Feiertagen nicht verkehren (§ 30 Abs. 3 StVO) und in bestimmten Bereichen geschlossener Ortschaften nicht parken (§ 12 Abs. 3a StVO).
Regionale Besonderheiten
Abgesehen von den bereits genannten regionalen Unterschieden bei der Feiertagsregelung gibt es folgende regionale Besonderheiten:
Stille Tage
Neben den Feiertagen schreiben die Feiertagsgesetze der einzelnen Bundesländer sogenannte „stille Tage“ (in einigen Bundesländern auch als „stille Feiertage“ bezeichnet) vor, an denen besondere Einschränkungen zu beachten sind, die jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind. Am bekanntesten ist wohl das Tanzverbot am Karfreitag, das in fast allen deutschen Bundesländern Gültigkeit besitzt. In Sachsen und Bayern fallen einige hohe Kirchentage, die nicht gesetzlich arbeitsfrei sind (z. B. Mariä Empfängnis) unter den Schutz der stillen Tage, in Sachsen-Anhalt außerdem der Reformationstag[15]. Fast überall ist auch der 1995 als Feiertag abgeschaffte (außer in Sachsen) Buß- und Bettag derart geschützt und auch dem Volkstrauertag als staatlich angeordnetem Gedenktag kommt in allen Bundesländern eine über den regulären Sonntagsschutz hinausgehende Bedeutung zu. Manchmal ist nur die Zeit des Hauptgottesdienstes geschützt, manchmal der ganze Tag und manchmal nur der Nachmittag und der Abend. Genaueres muss im Einzelfall den Feiertagsgesetzen der Bundesländer entnommen werden.
Die wichtigsten und fast überall berücksichtigten stillen Tage sind:
- Aschermittwoch
- Gründonnerstag
- Karfreitag
- Karsamstag
- Ostersonntag
- Pfingstsonntag
- Allerheiligen
- Volkstrauertag
- Totensonntag
- Heiliger Abend
Andere regional begrenzte Festtage
An einer Reihe von Tagen finden in bestimmten Regionen festliche Ereignisse statt, zu denen eventuell die Arbeit ruht oder eingeschränkt ist. Da es sich dabei aber nicht um vom Gesetzgeber festgelegte Feiertage handelt, spricht man in diesem Fall auch von „unechten Feiertagen“ oder „Brauchtumstagen“. Beispiele für solche Tage sind:
- Weiberfastnacht, Rosenmontag und Fastnacht (52, 48 bzw. 47 Tage vor dem Ostersonntag)
- Frankfurter Wäldchestag (51 Tage nach dem Ostersonntag, also am Dienstag nach Pfingsten) Dieser Tag wurde unabhängig von der Region in vielen Industriebetrieben (z.B. bei Siemens) bis in die 1970er Jahre als Firmenfreitag begangen.
- Maimarktdienstag in Mannheim (10 Tage nach dem letzten Samstag im April)
- Ulmer Schwörmontag (vorletzter Montag im Juli)
- Neusser Schützenfestmontag (Montag, der an das letzte Augustwochenende anschließt, damit 2008 der 1. September, 2009 der 31. August)
- Heiliger Abend und Silvester (24. und 31. Dezember)
Zusammenfallen zweier Feiertage
In Deutschland liegen die Feiertage so, dass (abgesehen von den Sonntagen) normalerweise nicht zwei auf den gleichen Tag fallen können. Die einzige mögliche Ausnahme tritt in Jahren ein, in denen der Ostersonntag auf den 23. März fällt: Christi Himmelfahrt wird dann gleichzeitig mit dem unbeweglichen Tag der Arbeit am 1. Mai begangen. Dieser seltene Fall wird voraussichtlich in unregelmäßigen Abständen etwa einmal pro Jahrhundert eintreten, im 21. Jahrhundert im Jahr 2008. Danach wird dies erst wieder im Jahr 2160 passieren. Bereits 1913 fiel Himmelfahrt auf den 1. Mai, der aber erst seit 1919 in Deutschland ein Feiertag ist.
In der Bundesrepublik war der 17. Juni von 1954 bis 1990 als Tag der deutschen Einheit ein bundesweiter Feiertag. Während dieser Zeit fiel der Ostersonntag dreimal auf den 18. April und somit der (allerdings damals wie heute nicht bundesweit gültige) Feiertag Fronleichnam auf den 17. Juni. Dieser Fall trat in den Jahren 1954, 1965 und 1976 ein.
Anders als in Ländern, in denen das Zusammenfallen von Feiertagen z. B. aufgrund der Vermischung des islamischen und des Gregorianischen Kalenders nicht ungewöhnlich ist, hat der deutsche Gesetzgeber für diesen Ausnahmefall keine Ersatzregelungen vorgesehen. In den Feiertagsgesetzen einiger Bundesländer findet sich sinngemäß die Formulierung: "An den gesetzlichen Feiertagen mit Ausnahme des 1. Mai und 3. Oktober sind verboten: [...]". Dies bereitet insbesondere bei der Beurteilung der Gültigkeit des Tanzverbotes und des Verbotes öffentlich bemerkbarer Aktivitäten und Veranstaltungen Schwierigkeiten, denn am Himmelfahrtstag sind öffentliche Versammlungen und Unterhaltungsveranstaltungen in der Regel nicht oder nur eingeschränkt gestattet, während sie für den Tag der Arbeit charakteristisch und auch ausdrücklich erlaubt sind.
Kritik
Der Großteil der Feiertage in Deutschland ist christlichen Ursprungs, jedoch gehört mittlerweile ein Drittel der Bevölkerung keiner christlichen Religion mehr an. Forderungen nach einer Reform der deutschen Feiertagsgesetze, wie Christian Ströbeles Vorschlag zur Einrichtung eines muslimischen Feiertages [16], stoßen jedoch kaum auf Interesse. Das säkuläre Spektrum in Deutschland fordert sogar die Abschaffung aller religiösen Feiertage, um die weltanschauliche Neutralität des Staates zu sichern und seinen Bürgern keinerlei Religion aufzuzwingen.[17]
Im Zuge des stetigen Rückgangs der Bedeutung von Kirche und Religion wird auch immer häufiger die als ungerecht empfundene Verteilung der nicht bundeseinheitlichen Feiertage kritisiert. Zum Beispiel gibt es in Bayern mindestens drei, im Extremfall sogar fünf gesetzlich arbeitsfreie Tage mehr als in vielen norddeutschen Bundesländern, obwohl diese zusätzlichen Feiertage von einem nennenswerten Teil der Bevölkerung nicht mehr in ihrem ursprünglichen Sinn begangen werden, sondern schlicht als zusätzliche freie Tage angesehen werden müssen, die Bürgern anderer Bundesländer nicht zur Verfügung stehen. Der Verlust der ursprünglichen Bedeutung christlicher Feiertage wird etwa dadurch illustriert, dass im weit überwiegend evangelischen Bundesland Sachsen-Anhalt nach der Wiedervereinigung das eigentlich rein katholische Fest Heilige Drei Könige zum arbeitsfreien Feiertag erklärt wurde, obwohl in diesem Bundesland auch der Gedenktag der Reformation arbeitsfrei ist und nicht davon ausgegangen werden konnte, dass ein Großteil der Sachsen-Anhalter das Dreikönigsfest in seinem ursprünglichen Gedanken zelebrieren wird.
Ehemalige Feiertage
- Der Josephitag (unbeweglich am 19. März) war in Bayern ein gesetzlicher Feiertag, der 1969 abgeschafft wurde. Unter Katholiken wurde der Josephitag wie der Vatertag gefeiert.
- Der Tag der Republik war bis 1989 der Staatsfeiertag der DDR und wurde am 7. Oktober begangen. Er geht auf die offizielle Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 zurück.
- Von 1954 bis 1990 wurde der "Tag der deutschen Einheit" in der Bundesrepublik Deutschland am 17. Juni begangen, zum Gedenken an den Aufstand des 17. Juni 1953. Der Tag gilt unverändert als Nationaler Gedenktag.
Siehe auch
- Feiertage in Österreich, der Schweiz und weiteren Ländern
- Kirchenjahr
Belege
- ↑ Feiertage in der Bundesrepublik Deutschland - bund.de
- ↑ Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland - dejure.org
- ↑ vgl. z. B. Art. 3 Abs. 1 der Landesverfassung von Baden-Württemberg.
- ↑ Verordnung über die Erweiterung der gesetzlichen Feiertage, GBl DDR I (Nr. 18) S. 161, vom 8. März 1990
- ↑ Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage, GBl DDR I (Nr. 27) S. 248, vom 16. Mai 1990
- ↑ Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen - datumsrechner.de
- ↑ Thüringer Feiertagsgesetz - thueringen.de
- ↑ [Bayerisches] Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage - juris.de
- ↑ Gesetz über den Tag der deutschen Einheit, BGBl. 1953 I, S. 778 - 17juni53.de
- ↑ Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - buzer.de
- ↑ Gesetz über die Sonntage und Feiertage [in Baden-Württemberg] - baden-wuerttemberg.de
- ↑ [Brandenburgisches] Gesetz über die Sonn- und Feiertage - brandenburg.de
- ↑ Arbeitszeitgesetz - Gesetze im Internet
- ↑ Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 25.06.1985, Az. 3 AZR 347/83, BAGE 49, 120 = AP Nr 48 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG
- ↑ Feiertage und stille Tage - Artikel in der Mitteldeutschen Zeitung vom 22. September 2008
- ↑ Vgl. Artikel in der FAZ vom 17. November 2004. Kostenpflichtig auch online verfügbar.
- ↑ Kritische Auseinandersetzung mit den aktuellen Feiertagsgesetzen - Die Laizisten
Weblinks
Gesetzestexte
Überblick über die Landesgesetze:
- Baden-Württemberg: Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG). in der Fassung vom 8. Mai 1995 (GBl. Nr. 17, S. 450) in Kraft getreten am 30. Juni 1995 (abgerufen 19. November 2007)
- Bayern: 1131-3-I. Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG). Fundstelle: BayRS II, S. 172 auf juris; Feiertage in Bayern auf den Seiten des Bayrischen Staatsministeriums des Innern (beide abgerufen 19. November 2007)
- Berlin: Gesetz über die Sonn- und Feiertage. Vom 28. Oktober 1954. Zuletzt geändert am 02. Dezember 1994 (GVBl. S. 491) (abgerufen 19. November 2007)
- Brandenburg: Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz- FTG). Vom 21. März 1991. (GVBl.I/91, [Nr. 06], S.44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2003 (GVBl.I/03, [Nr. 15] , S.287) (abgerufen 19. November 2007)
- Bremen: Gesetz über die Sonn- und Feiertage. Vom 12. November 1954 (GBl. S. 115). Zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2002 (GBl. S. 43) (abgerufen 19. November 2007)
- Hamburg: 113-1. Gesetz über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage (Feiertagsgesetz). Vom 16. Oktober 1953. Fundstelle: HmbBL I 113-1 (abgerufen 19. November 2007); zum Teil auch: FeiertagsSV
- Hessen: Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG). Vom 17. September 1952. GVBI. S. 145. In der Fassung vom 29. Dezember 1971. GVBI. I S. 344 (mit Unterseiten) sowie in einer einzigen Datei auf datumsrechner.de (beide abgerufen 19. November 2007)
- Mecklenburg-Vorpommern: 1136-1. Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V - Fundstelle: GVOBl. M-V 2002, S. 145). In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2002 (abgerufen 19. November 2007)
- Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG). Iin der Fassung vom 7. März 1995. (Nds. GVBl. Nr. 6/1995, ausgegeben am 16. 3. 1995). geändert durch Gesetz vom 23.06.2005 (Nds. GVBl. S. 207) (abgerufen 19. November 2007)
- Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Sonn- und Feiertage in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1989 (oft: Feiertagsgesetz NW) (abgerufen 19. November 2007)
- Rheinland-Pfalz: 113-10. Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -). Vom 15. Juli 1970. Fundstelle: GVBl 1970, S. 225
- Saarland: Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - SFG). Gesetz Nr. 1040. Vom 18. Februar 1976 (Amtsbl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1587 vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474). Siehe auch BS Saar unter Nr. 1131-1. - Auszug - (mit Vergleichen zu anderen Ländern) sowie vollständig auf den Seiten von datumsrechner.de (beide abgerufen 19. November 2007)
- Sachsen: Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG). SächsGVBl. Jg. 1992 Bl.-Nr. 35 S. 536 Fsn-Nr.: 114-2. Fassung gültig ab: 03.07.2002 (mit Unterseiten, abgerufen 19. November 2007) sowie in einer einzigen Datei auf datumsrechner.de (abgerufen 22. November 2007)
- Sachsen-Anhalt: 1136.1. Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA). in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2004. Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 538 (abgerufen 19. November 2007)
- Schleswig-Holstein: 1136-2. Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG). Vom 28. Juni 2004. Fundstelle: GVOBl. 2004, S. 213 (abgerufen 19. November 2007)
- Thüringen: Thüringer Feiertagsgesetz (ThürFtG). Vom 21. Dezember 1994 (abgerufen 19. November 2007)
Weitere Weblinks
- Offizielle Liste der Gemeinden in Bayern, die Mariä Himmelfahrt als gesetzlichen Feiertag begehen
- FronleichnamsVO für Sachsen mit Liste der Gemeinden, die Fronleichnam als gesetzlichen Feiertag begehen (PDF-Datei)
- Offizielle Liste der Gemeinden in Thüringen, die Fronleichnam als gesetzlichen Feiertag begehen (PDF-Datei)
- Kalender der beweglichen Feste 1700 bis 2199 (Otto-Friedrich-Universität Bamberg: Festkalender der römisch-katholischen Kirche)
- Umfangreiche Informationen zu den aktuellen und künftigen Feiertagen und Schulferien in den einzelnen Bundesländern
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