- Beweisfunktion
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Unter Form versteht man im Recht die äußere Gestaltung der Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder einer Rechtshandlung.
Inhaltsverzeichnis
Privatrecht
Im Privatrecht herrscht grundsätzlich Formfreiheit (siehe auch Vertragsfreiheit). Dies ist auf den Grundsatz der Privatautonomie zurückzuführen, der die freie Gestaltung der Rechtsbeziehungen unter Privaten zulässt.
Das Gesetz sieht jedoch für manche Willenserklärungen, die zu bestimmten Rechtsgeschäften gehören, eine besondere Form vor (gesetzliches Formerfordernis). Es ist auch möglich, dass die Parteien eines Rechtsgeschäfts selbst die Einhaltung einer besonderen Form vereinbaren (Vereinbarte bzw. gewillkürte Form).
Sinn einer gesetzlichen Formbedürftigkeit kann es sein, die Erklärenden auf mögliche negative Folgen ihrer Erklärungen hinzuweisen (Warnfunktion), Beweise zu sichern (Beweisfunktion), Dritten die Überprüfung zu ermöglichen (Kontrollfunktion) oder die Beratung der Erklärenden durch Rechtskundige sicherzustellen (Beratungsfunktion), beispielsweise durch den Notar.
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt als gesetzliche Form für Willenserklärungen: die Textform, die Schriftform, die elektronische Form (als Unterfall der Schriftform), die vereinbarte Form, die öffentliche Beglaubigung und die notarielle Beurkundung (vom leichteren zum strengeren).
Eine Formvereinbarung kann für ein Rechtsgeschäft einen konstitutiven (für die Wirksamkeit zwingenden) oder einen deklaratorischen (nur der Klarstellung dienenden) Zweck haben. Im ersten Fall führt der Formverstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, im zweiten Fall bleibt es wirksam. Lässt sich der beabsichtigte Formzweck nicht klar entscheiden, so ist das Rechtsgeschäft nach § 125 S. 2 BGB im Zweifel nichtig.
Beispiele gesetzlicher Formerfordernisse sind die Schriftform beim langfristigen Mietvertrag, ggf. bei Arbeitsverträgen, die Kündigung von Arbeitsverhältnissen und bei der Bürgschaft, oder die notarielle Beurkundung bei der Schenkung, beim Grundstückskaufvertrag und bei der Auflassung (Eigentumsübertragung von Grundstücken). Das Verfahrensrecht sieht eine besondere Form für das Urteil vor.
Eine Schriftformvereinbarung können die vereinbarenden Parteien wieder aufheben, und zwar im Zweifel auch mündlich oder sogar stillschweigend (konkludent).
Ein Formverstoß kann mitunter geheilt werden, wenn der Formzweck die Nichtigkeit nicht mehr gebietet, so etwa durch Nachholung der Form oder durch Vollzug des Rechtsgeschäfts.
Besonderheiten im öffentlichen Recht
Im öffentlichen Recht (Verwaltungsrecht) gelten besondere Formvorschriften für Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge. Es bestehen auch besondere Vorschriften zur Heilung eines Formmangels.
Verfahrensrecht
Die Einhaltung einer bestimmten gesetzlichen Form ist für viele Verfahrenshandlungen eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Das Formerfordernis bezweckt die geordnete und zügige Durchführung des Verfahrens. Die formelle Prüfung geht der inhaltlichen voraus und soll durch Zurückweisung von Verfahrenshandlungen, die nicht der Form entsprechen, zur Entlastung insbesondere der Gerichte führen. Ist die Form nicht eingehalten, wird die Verfahrenshandlung nicht dem Inhalt nach geprüft, sondern als „unzulässig“ zurückgewiesen.
Formfehler
Als Formfehler wird ein Fehler bezeichnet, bei dem nur die Form, jedoch nicht der Inhalt fehlerhaft ist. Dieses kommt meistens bei juristischen Sachverhalten vor.
Beispiele von Formfehlern:
- schriftlicher Antrag statt mündlicher Antrag
- öffentliche Beurkundung wird benötigt
- ein Formular muss eingereicht werden
Siehe auch: error in forma
Redensart
„Pro forma“ (aus dem lat. pro forma, „um der Form willen“) handelt, wer einen ohnehin einverständlichen Rechtsakt in die dafür rechtlich vorgesehene Form bringt. Beispiel: Alle wollen den Vereinsvorsitzenden durch Zuruf wiederwählen, aber fügen sich in eine förmliche Abstimmung.
Siehe auch
- formelles Recht/materielles Recht
- formelles/materielles Gesetz
Literatur
- Stefan Kramer, Formerfordernisse im Arbeitsverhältnis als Grenzen für den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, in: DER BETRIEB (DB) 2006, S. 502–508
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