- Bieneninspektionskreis
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Ein Bieneninspektor ist nach Artikel 5 des Tierseuchengesetzes der Schweiz eine amtliche Fachkraft zur Erhaltung der Bienengesundheit, insbesondere zum Schutz vor Tierseuchen. Bieneninspektoren werden vom Kanton für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie unterliegen einer Fortbildungspflicht. Aus dem Kreis der Bieneninspektoren eines Kantons wird ein kantonaler Bieneninspektor bestimmt. Bieneninspektoren sind dem kantonalen Veterinärdienst unterstellt.
Die Aufgaben des Bieneninspektors sind in der Tierseuchenverordnung geregelt. Er ist für die Kontrolle der Bienenvölker in seinem Amtsgebiet (Bieneninspektionskreis) zuständig und führt ein Verzeichnis der Standorte der Bienenvölker. Er hat als seuchenpolizeiliches Organ Zutritt zu allen Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren der Bienenhaltung. Jeder Imker ist verpflichtet, einen Verdacht des Auftretens einer Bienenseuche unverzüglich dem Bieneninspektor anzuzeigen.
Im Falle des Auftretens einer Bienenseuche führt der Bieneninspektor die Untersuchung des Volkes durch, entnimmt gegebenenfalls Proben für weitere Untersuchungen und versucht, den Ursprung der Seuche aufzuklären. Auf Anweisung des Kantonstierarztes leitet er die entsprechenden Bekämpfungsmaßnahmen ein. Darüber hinaus führt er Kontrollen in den anderen Völkern seines Kreises durch.
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